Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2004, Az. VI ZR 270/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3941

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 270/03 vom 23. März 2004

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 23. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht festgestellten Hinweise genügen den Anforderungen, die der Senat im Urteil vom 14. März 1995 [X.] [X.], 672 aufgestellt hat. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die Unfallörtlichkeit inmitten des Güterbahnhofs, die Bauart des Waggons und das Lebensalter des Verletzten. Nach den tatsächlichen Umständen ist im vorliegenden Fall von einer geringen Gefahrensituation auszugehen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 115.625 • [X.]

[X.] [X.]

Meta

VI ZR 270/03

23.03.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2004, Az. VI ZR 270/03 (REWIS RS 2004, 3941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3941

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