Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. VII ZR 419/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4897

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 419/02Verkündet am:22. Januar 2004Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaAG[X.]G § 9 [X.] vertragliche Abweichung von der [X.]/[X.] führt dazu, daß diese nicht als Ganzesvereinbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat.[X.], Urteil vom 22. Januar 2004 - [X.] [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn. Die Parteien streiten darüber,ob die [X.]eklagte die [X.] nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 [X.]/[X.] erhoben hat.Die [X.]eklagte beauftragte 1998 unter Vereinbarung der [X.]/[X.] die Kläge-rin mit der Erstellung der [X.] bei einem Neubauvorhaben. Nach § 14Abs. 2 des Vertrages haftete der Auftragnehmer "für sämtliche Personen-,Sach- und Vermögensschäden, die schuldhaft aus Anlaß seiner Arbeiten oderaus deren Folgen entstehen". Der Vertrag enthielt ferner [X.]estimmungen überdie Aufgaben der Streithelferin, die das Projekt als Architektin [X.] -Die Schlußrechnung der Klägerin wies einen Restwerklohn von44.330,02 DM aus. Die Streithelferin kürzte die Rechnung auf 16.660,22 DM.Sie teilte der Klägerin schriftlich mit, die [X.]eklagte werde diesen [X.]etrag [X.] im Sinne von § 16 [X.]/[X.] leisten und wies auf die Ausschluß-wirkung hin. Die [X.]eklagte überwies den [X.]etrag an die Klägerin unter [X.] auf die Schlußrechnung. Rund zweieinhalb Jahre später wandte sich dieKlägerin gegen die Abrechnung der Streithelferin und bezifferte ihre noch offeneForderung mit 18.474,21 DM.Diesen [X.]etrag hat die Klägerin eingeklagt. Das [X.] hat die [X.] zur Zahlung von 16.769,01 DM und Zinsen verurteilt. Auf die von [X.] unterstützte [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.]erufungsgericht [X.] abgewiesen. Es hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, obder vom [X.]auherrn beauftragte Architekt auch die [X.] fürden [X.]auherrn abgeben dürfe, wenn er mit der [X.]auabrechnung befaßt und [X.] außen in Erscheinung getretene maßgebende Stelle für alle die [X.] betreffenden Angelegenheiten sei. Die Klägerin [X.] mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.Die [X.]eurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden Gesetzen (Art. 229 § 5 EG[X.]G[X.]).- 4 -I.Das [X.]erufungsgericht führt aus, die Klägerin könne ihren Werklohnan-spruch nicht durchsetzen. Die [X.]eklagte könne sich auf die Einrede der [X.] Annahme der Schlußzahlung durch die Klägerin nach § 16 Nr. 3Abs. 2 [X.]/[X.] berufen. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor. [X.] die Streithelferin bevollmächtigt gewesen, die [X.] fürdie [X.]eklagte abzugeben.[X.] wendet sich die Revision mit Erfolg. Das [X.]erufungsgericht hatnicht geprüft, ob § 16 Nr. 3 Abs. 2 [X.]/[X.] anwendbar ist. Das ist, wie sich ausden ihm vorgelegten Vertragsunterlagen ergibt, nicht der Fall. Auf die Frage, obdie Streithelferin zur Abgabe der [X.] bevollmächtigt war,kommt es daher nicht [X.] Die [X.]eklagte hat das Vertragswerk gestellt. Sie ist deshalb die Ver-wenderin, zu deren Lasten die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen vorzunehmen ist. § 16 Nr. 3 Abs. 2 [X.]/[X.] ist eine Allgemeine Ge-schäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nicht standhält, weil sie den Auftrag-nehmer unangemessen benachteiligt ([X.], Urteil vom 19. März 1998 - [X.]/97, [X.]Z 138, 176, 178).2. Allerdings unterliegen die einzelnen Regelungen der [X.]/[X.] nach [X.] des Senats zum Geltungsbereich des [X.] nicht [X.], wenn der Verwender die [X.]/[X.] ohne ins Gewicht fallende Ein-schränkung übernommen hat. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zu-grunde, daß die [X.]/[X.] einen billigen Interessenausgleich zwischen [X.] 5 -nehmer und Auftraggeber bezweckt. Würden einzelne Regelungen der [X.] unterzogen, so könnte der bezweckte Interessenausgleich gestörtsein. Die [X.]/[X.] ist deshalb der Inhaltskontrolle entzogen worden, wenn [X.] ihr verwirklichte Interessenausgleich durch die Vertragsgestaltung nichtwesentlich beeinträchtigt worden ist ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1982- [X.], [X.]Z 86, 135, 142). Die Inhaltskontrolle war eröffnet, wenn [X.] Regelungen vorsah, die in den Kernbereich der [X.]/[X.] eingreifen. Ei-nen derartigen Eingriff hat der Senat bejaht bei Änderungen von § 1 Nr. 3 ([X.] 28. November 2002 - [X.], [X.], 380, 381 = [X.] 2003, 248= [X.], 150), von § 2 Nr. 3 und [X.] (Urteile vom 20. Dezember 1990- VII ZR 248/89 = [X.], 210 = [X.] 1991, 101 und vom 25. Januar 1996- [X.], [X.]Z 131, 392, 397), von § 8 Nr. 1 (Urteil vom 28. November2002 - [X.] aaO), von § 9 Nr. 3 (Urteil vom 28. September 1989 - [X.], [X.], 81, 83 = [X.] 1990, 18), der [X.] ([X.] 6. Juni 1991 - [X.], [X.], 740, 741 = [X.] 1991, 253; vom17. November 1994 - [X.], [X.], 234, 236 = [X.] 1995, 77 undvom 25. Januar 1996 - [X.] aaO), von § 13 Nr. 7 Abs. 4 (Urteil [X.], [X.]Z 111, 394, 397) und von § 16 Nr. 1 ([X.] 14. Februar 1991 - [X.], [X.], 473 = [X.] 1991, 199).Diese Rechtsprechung hat teilweise insoweit Widerspruch erfahren, [X.] Abgrenzungskriterien entwickelt worden seien, unter welchen [X.] eine wesentliche [X.]eeinträchtigung des in der [X.]/[X.] verwirk-lichten Interessenausgleichs angenommen werden könne ([X.], [X.]1993, 9, 10, 16; [X.]unte, Festschrift für [X.]; Anker/[X.], [X.]1995, 323, 325; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 964, 967; [X.], [X.], 10; vgl. auch [X.], [X.], 14, 16). Dem ist zuzustimmen. Aus der bis-herigen Senatsrechtsprechung lassen sich keine greifbaren Kriterien dafür [X.], wann eine von der [X.]/[X.] abweichende Regelung in deren Kernbereich- 6 -eingreift. Die vom Senat verwendeten Formulierungen haben sich nicht [X.] Abgrenzungskriterium erwiesen. Sie ermöglichen nicht die für [X.] erforderliche sichere [X.]eurteilung, inwieweit ein vertragliches Re-gelwerk der Inhaltskontrolle nach dem [X.] unterliegt. Nötig ist abereine Rechtsanwendung, die für die Vertragsparteien eine verläßliche Prognoseermöglicht. Aus den bisherigen Entscheidungen ergibt sich, daß der [X.] schon bei relativ geringfügigen Abweichungen einen Eingriff in [X.] bejaht und tendenziell zu erkennen gegeben hat, daßgrundsätzlich jede inhaltliche Abweichung einen Eingriff in die [X.]/[X.] darstellt. Diese Entwicklung ist im Interesse der [X.] abzuschließen, daß grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von [X.][X.] als eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs zubewerten ist. Denn anderenfalls wäre die im Recht der [X.] notwendige Transparenz (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] n.F.) nichtzu gewährleisten. Die [X.]/[X.] ist demnach nur dann einer Inhaltskontrolle nachdem [X.] entzogen, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist. [X.] nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Damit ist die [X.] auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungenvon der [X.]/[X.] vorliegen und auch unabhängig davon, ob eventuell benachtei-ligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch [X.] "ausgeglichen" werden.Inwieweit die Rechtsprechung des [X.] zur [X.]/[X.] alsGanzes auch auf Fälle unter Geltung des [X.] anwendbar ist, bleibt [X.] Ein Eingriff in die [X.]/[X.] liegt vor; er wäre allerdings auch bereits nachder bisherigen Senatsrechtsprechung relevant gewesen. § 14 Abs. 2 der [X.] der [X.]eklagten weicht von § 13 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2- 7 -[X.]/[X.] ab. Der Auftragnehmer schuldet Schadensersatz unabhängig von derErheblichkeit eines Mangels und unabhängig von den einschränkenden Tatbe-ständen des § 13 Nr. 7 Abs. 2 [X.]/[X.]. Damit unterliegen die Regelungen [X.][X.] der Inhaltskontrolle nach § 9 AG[X.]G.III.Das [X.]erufungsurteil kann somit keinen [X.]estand haben, es ist aufzuhe-ben. Da zur Höhe des Anspruchs noch Feststellungen zu treffen sind, war [X.] an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]. Dr. Thode ist urlaubs-Kufferbedingt verhindert zu unter-schreibenDressler[X.][X.]auner

Meta

VII ZR 419/02

22.01.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. VII ZR 419/02 (REWIS RS 2004, 4897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4897

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