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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/00Verkündet am:28. November 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinAG[X.]G § 9 [X.]fVO[X.]/[X.] § 13 Nr. 4Zur Frage des Eingriffs in den Kernbereich der VO[X.]/[X.] durch vorrangig vereinbarteVertragsbedingungen.[X.], Urteil vom 28. November 2002 - [X.]/00 - [X.] [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. November 2002 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 28. Oktober 1999 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der im [X.] vom 10. November 1994 unter Ziff. [X.] aufgeführten Mängel dadurch zu Lasten der [X.] worden ist, daß die Klage mit dem [X.] 58.324,16 DM (60.001 DM - 1.676,84 DM) abgewiesen undgegenüber dem auf die Widerklage zuerkannten [X.]etrag die [X.] der Kläger als nicht durchgreifend erachtet worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen verschiedener [X.]aumängel.Die [X.]eklagte fordert mit der Widerklage restlichen [X.] 3 -Die [X.]eklagte errichtete für die Kläger aufgrund [X.] zu einem Festpreis ein Wohnhaus mit Garage. In dem [X.] hieß es u.a.:"Wesentliche [X.]estandteile dieses Vertrages sind ... die VO[X.] Teil [X.] in [X.] letzten [X.] sah ferner vor:"Sonderwünsche sind nur bis zur Werkplanung M 1 : 50 möglich und be-dürfen einer gesonderten Vereinbarung, die Gegenstand dieses Vertra-ges wird."Schließlich enthielt der [X.] folgende [X.] Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. ... Ist die Kündi-gung erfolgt, so sind die ausgeführten [X.]auleistungen nach [X.] abzurechnen. Ebenso werden die erbrachten [X.] der [X.] [X.] wurde am 5. Februar 1992 abgenommen. Der vereinbarteWerklohn wurde bis auf 16.162,90 DM bezahlt, die Gegenstand der [X.].Die Kläger haben Mängel geltend gemacht und im vorliegenden Rechts-streit zunächst Zahlung von 1.676,84 DM begehrt. Das [X.] hat diehierauf gerichtete Klage abgewiesen und die Kläger unter Abweisung der Wi-derklage im übrigen zur Zahlung restlichen [X.] in Höhe von15.662,90 DM verurteilt. In ihrer [X.]erufungsbegründung vom [X.] haben sich die Kläger unter Ziff. 1.6.1.1. bis 1.6.1.19 auf das [X.], bisher noch nicht vorgebrachter Mängel berufen (im folgenden: [X.]) und hieraus Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Das [X.]e-rufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, daß [X.] lediglich 12.162,90 DM und Zinsen zu zahlen haben. Die bisherige unddie erweiterte Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer Revision wenden sich [X.] nach deren Teilannahme noch dagegen, daß die von ihnen behauptetenweiteren Mängel wegen Verjährung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zurAufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das[X.]erufungsgericht.Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]G[X.]).I.Das [X.]erufungsgericht ist der Meinung, die Parteien hätten die VO[X.]/[X.]einbezogen. Die zweijährige Gewährleistungsfrist sei daher am 5. Februar 1994abgelaufen, also weit vor Geltendmachung der weiteren Mängel. Ein [X.], das zu einer Verlängerung der regelmäßigen Verjährungsfristführen könne, liege nicht vor. Schadensersatzansprüche wegen weiterer Män-gel seien daher [X.] 5 -II.Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die [X.] der Kläger wegen der weiteren Mängel sind nicht verjährt.1. Außer der VO[X.]/[X.] haben die Vertragsparteien weitere von der [X.]e-klagten gestellte Vertragsbedingungen vereinbart. Diese vorrangigen Klauselnändern die Rechtslage, die bei vollständiger Geltung der VO[X.]/[X.] bestehen wür-de, erheblich ab.Die Regelung des [X.]auvertrages, nach der Sonderwünsche nur bis zurWerkplanung M 1 : 50 "möglich" sind und einer gesonderten Vereinbarung be-dürfen, weicht deutlich von § 1 Nr. 3 VO[X.]/[X.] ab, wonach es dem Auftraggebervorbehalten bleibt, Änderungen des [X.]auentwurfs auch nach Vertragsschlußeinseitig und ohne Zustimmung anzuordnen.Der Ausschluß der freien Kündigung in § 4 des Vertrages steht im klarenGegensatz zu § 8 Nr. 1 Abs. 1 VO[X.]/[X.], der das freie Kündigungsrecht des [X.] ausdrücklich vorsieht.Ferner bestimmt § 4, daß die ausgeführten [X.]auleistungen im Falle derKündigung nach [X.] abzurechnen sind. Damit ist das auch derVO[X.]/[X.] zugrundeliegende Prinzip verlassen, nach dem sich bei einem [X.] die Höhe der [X.] nach Kündigung nur nach dem [X.] des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem [X.] geschuldeten Gesamtleistung errechnen läßt. Das gilt in gleicherWeise für die Vertragsklausel, die erbrachte Leistungen nach [X.] erstmals der [X.] unterwerfen [X.] wird durch diese Vertragsbestimmungen so stark in denKernbereich der VO[X.]/[X.] eingegriffen, daß diese nicht mehr "als Ganzes" [X.] ist. Schon deshalb ist die Verjährungsregelung der Inhaltskontrolle nichtentzogen. Ob die den Kernbereich der VO[X.]/[X.] verändernden Vertragsbedin-gungen ihrerseits wirksam oder etwa nach dem AG[X.]G unwirksam sind, ist in-soweit ohne [X.]edeutung ([X.], Urteil vom 17. November 1994 - VII ZR 245/93,[X.] 1995, 234 = NJW 1995, 526 = Zf[X.]R 1995, 77).2. § 13 Nr. 4 VO[X.]/[X.] hält hinsichtlich der zweijährigen Gewährleistungs-frist der isolierten Inhaltskontrolle nach dem AG[X.]G nicht stand ([X.], Urteil vom7. Mai 1987 - [X.] [X.] 1987, 438 = Zf[X.]R 1987, 199; Urteil vom7. Mai 1987 - [X.], [X.]Z 100, 391; Urteil vom 29. September 1988- VII ZR 186/87, [X.], 77 = Zf[X.]R 1989, 28). Da die behaupteten weiterenMängel [X.]auwerke betreffen, gilt die fünfjährige Frist des § 638 Abs. 1 [X.]G[X.].Dressler Haß Wiebel [X.] [X.]auner
Meta
28.11.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. VII ZR 4/00 (REWIS RS 2002, 477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 477
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