LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2021, Az. 315 O 464/19

15. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 2992

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Gegenstand

Berichtigungsbeschluss


Tenor

1. Auf den Antrag der Klägerin vom 25.03.2021 und den Antrag der Beklagten vom [X.] wird der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 12.03.2021 wie folgt berichtigt:

[X.] Im letzten Absatz auf S. 3 des Urteils wird die Passage

"Drittanbietern ist es dagegen"

ersetzt durch die Passage

"Das Programm "A. V. – Club der Produkttester" steht auch Drittanbietern offen. Außerhalb dieses Programms ist es den Drittanbietern"

I[X.] Im zweiten Absatz auf Seite 5 des Urteils heißt es statt

"In zwei nachgewiesenen Fällen – der erste betreffend die Website [X.]. c..de und der zweite betreffend die Website [X.]. r..com – kam es am 29.04.2018 und am 18.11.2020 zu Veröffentlichungen von durch die Beklagte zu 1) im Rahmen des beschriebenen Geschäftsmodells vermittelten Vier-Sterne-Rezensionen auf [X.].a..de, ohne dass diese einen Hinweis darauf enthielten, dass ein vermögenswerter Vorteil gegen Abgabe der jeweiligen Rezension gewährt worden war (Anlagen K 18, [X.] und [X.], K 22)."

berichtigt

"In zwei nachgewiesenen Fällen – der erste betreffend die Website [X.]. c..de und der zweite betreffend die Website [X.]. r..com – kam es am 29.04.2018 und am 18.11.2020 auf [X.]. a..de zu Veröffentlichungen von durch die Beklagte zu 1) im Rahmen des beschriebenen Geschäftsmodells vermittelten Rezensionen, die jeweils vier Sterne aufwiesen, ohne dass diese Rezensionen einen Hinweis darauf enthielten, dass ein vermögenswerter Vorteil gegen Abgabe der jeweiligen Rezension gewährt worden war (Anlagen K 18, [X.] und [X.], K 22)."

II[X.] Vor dem fünften Absatz auf Seite 9 des Urteils wird die folgende Passage als eigener Absatz eingefügt:

"Die Kammer hat den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 29.12.2020 bis zum [X.] gewährt. Diese Frist ist auf Antrag der Beklagten vom [X.] mit Verfügung vom 05.02.2021 antragsgemäß um zwei Wochen verlängert worden. Den erneuten Antrag auf Fristverlängerung der Beklagten vom 17.02.2021 hat die Kammer mit Beschluss vom 18.02.2021 zurückgewiesen."

2. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten vom [X.] zurückgewiesen.

Gründe

[X.]

Der Antrag der Beklagten auf [X.] ist am [X.] und damit fristgemäß bei Gericht eingegangen. Ausweislich des zur Akte gelangten [X.] ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Urteil der Kammer am 25.03.2021 zugestellt worden, sodass die Antragsfrist nach § 320 Abs. 1 ZPO am [X.] ablief.

I[X.]

Die Berichtigung unter Ziffer [X.] 1. erfolgt auf Antrag der Klägerin zur Klarstellung des unstreitigen Tatbestands vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.12.2020 unwidersprochen vorgetragen hat, dass das V.-Programm allen Verkäufern auf der Plattform a..de offensteht.

Die Berichtigung unter Ziffer [X.] 2. dient der Klarstellung des unstreitigen Tatbestands auf Antrag der Beklagten.

Die Passage unter Ziffer [X.] 3. wird auf Antrag der Beklagten zur Ergänzung der Prozessgeschichte eingefügt.

Darüber hinaus ist der Tatbestand des Urteils weder unrichtig noch ergänzungsbedürftig und der Antrag der Beklagten daher insoweit zurückzuweisen.

Soweit die Beklagten die Passage auf S. 5 des Urteils oben ("Falls er die 30-Tages-Frist versäumt [...]") beanstanden, besteht kein Anlass zur [X.]. Diese Passage gibt den Sach- und Streitstand diesbezüglich vollständig und zutreffend wieder. Dasselbe gilt für die Ausführungen im zweiten Absatz auf S. 5 des Urteils in Form der unter Ziffer [X.] 2. dieses Beschlusses erfolgten Klarstellung.

Mit Blick auf die übrigen beantragten Ergänzungen hat der Antrag der Beklagten ebenfalls keinen Erfolg, da insoweit kein Ergänzungsbedarf besteht. Der Tatbestand stellt sowohl das Vorbringen der Parteien nach seinem wesentlichen Inhalt gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO als auch die Prozessgeschichte angemessen knapp dar und nimmt darüber hinaus im Sinne des § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll zum Termin der mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 Bezug. Eine etwaige Nichterwähnung unstreitigen Sachverhalts stellt zudem grundsätzlich keine nach § 320 ZPO relevante Auslassung dar, zumal der Tatbestand keine negative Beweiskraft hat.

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Meta

315 O 464/19

30.08.2021

LG Hamburg 15. Zivilkammer

Beschluss

Sachgebiet: O

Vorgehend Urteil des LG Hamburg zu diesem Az., 315 O 464/19 vom 12.03.2021.

§ 320 ZPO

Zitier­vorschlag: LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2021, Az. 315 O 464/19 (REWIS RS 2021, 2992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2992

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I ZR 147/09

I ZR 173/12

I ZR 205/11

VI ZR 222/16

I ZR 145/11

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