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PDF anzeigen[X.] StR 297/03vom4. September 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2003 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Zwar ist die Erwägung des [X.], "besondere Um-stände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, weilder Angeklagte kein besonderes Bemühen um [X.] gezeigt habe, nicht rechtsbedenkenfrei (vgl.[X.], 96). Der Senat schließt jedoch im [X.] die rechtsfehlerfrei festgestellte, einschlägige Vortat([X.]) aus, daß die [X.] die Vollstreckung der [X.] Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie den zu [X.] Gesichtspunkt nicht in ihre Überlegungen [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Tepperwien Kuckein Athing Sost-Scheible Roggenbuck
Meta
04.09.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2003, Az. 4 StR 297/03 (REWIS RS 2003, 1766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1766
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