Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2010, Az. 2 StR 297/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3655

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[X.] vom 2. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. September 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2010 werden als unbegrün-det verworfen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig ver-zögert worden ist. 3. Es wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten [X.]verhängte Gesamtstrafe die auf die Bewährungsauflage aus dem Beschluss des [X.] vom 9. März 2007 erbrachte Geldzahlung in Höhe von zwei Monaten anzurechnen ist. Gründe: Die Revisionen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revisionen, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vor-gelegen. Zwar ist eine solche während des Ermittlungsverfahrens nicht festzu-stellen. Zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung ist das 2 - 3 - Verfahren jedoch, wie auch der [X.] zutreffend dargelegt hat, aus der Justiz zuzurechnenden Gründen um jedenfalls acht Monate verzögert worden. Vorliegend reicht es jedoch zur Kompensation dieser Belastung aus, die Verfahrensverzögerung festzustellen. Die Angeklagten waren nicht in Haft; das [X.] hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt. 3 Eine besondere Belastung der Angeklagten durch die gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] verstoßende Verzögerung ist nicht erkennbar. Einer weitergehen-den Kompensation bedarf es daher nicht. 4 2. Das [X.] hat entschieden, die auf die Bewährungsauflage aus der Vorverurteilung durch das [X.] geleisteten Zahlung sei gemäß § 58 Abs. 2 StGB in Höhe von zwei Monaten anzurechnen ([X.]). Das war zur Klarstellung auch in die Urteilsformel aufzunehmen. 5 Fischer [X.] Prof. Dr. [X.] ist wegen Urlaubs an der [X.]gehindert.

Fischer

[X.]

Meta

2 StR 297/10

02.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2010, Az. 2 StR 297/10 (REWIS RS 2010, 3655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3655

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