Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. 3 StR 32/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14492

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 32/15
vom
5. März 2015
in der Strafsache
gegen

alias:

alias:

wegen Urkundenfälschung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag -
am 5. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO
einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. August 2014

a)
im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der schweren mittelbaren Falschbeurkundung, der Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung und der Urkun-denfälschung in sieben Fällen schuldig ist,

b)
im [X.] dahin abgeändert, dass der An-geklagte unter Auflösung der durch Beschluss des [X.] vom 28. Februar 2014 gebildeten [X.] aus den [X.] durch

-
das [X.] vom 13. November 2012 (143
Cs -
30 Js 7441/12 -
783/12),
-
das [X.] vom 4. März 2013 (9 Cs
-
2530 [X.]/12),
-
das [X.] vom 29. Mai 2013 (19 Ds -
217 Js 1642/12 -
1333/12)

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Mona-ten verurteilt ist.

-
3
-
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "mittelbarer Falschbeur-kundung", wegen Beihilfe zur "mittelbaren Falschbeurkundung" und wegen Ur-kundenfälschung in sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus der Verur-teilung des Angeklagten durch Strafbefehl des [X.] vom 13. November 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei [X.] verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Abänderung des [X.]s wie aus der [X.] er-sichtlich; das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das [X.] den Angeklagten der mittelbaren Falschbeur-kundung und der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen hat (Fälle II. 3. und 4. der Urteilsgründe), hat es jeweils rechtsfehlerfrei den Qualifikationstatbestand des § 271 Abs. 3 StGB als
verwirklicht angesehen. Zur Unterscheidung vom [X.] des § 271 Abs. 1 und 2 StGB veranlasst dies die rechtliche Kenn-zeichnung der Taten in der Urteilsformel als "schwere" mittelbare Falschbeur-kundung bzw. Beihilfe hierzu.
1
2
-
4
-

2. Das [X.] hat zwar zutreffend den Gesamtstrafenbeschluss des [X.] vom 28. Februar 2014 aufgelöst, indes nicht be-dacht, dass die verfahrensgegenständlichen Verurteilungen mit sämtlichen der dort einbezogenen Strafen und nicht allein mit der Strafe
aus dem Strafbefehl des [X.] gesamtstrafenfähig sind. Der Senat holt die da-nach zu Unrecht unterbliebene Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilun-gen des Angeklagten durch das [X.] und durch das [X.] nach. Dem Antrag des [X.] folgend be-lässt er es entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bei der vom [X.] bemes-senen Gesamtfreiheitsstrafe.

[X.][X.]Schäfer

Mayer Spaniol
3

Meta

3 StR 32/15

05.03.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. 3 StR 32/15 (REWIS RS 2015, 14492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14492

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.