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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 32/15
vom
5. März 2015
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
wegen Urkundenfälschung
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag -
am 5. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. August 2014
a)
im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der schweren mittelbaren Falschbeurkundung, der Beihilfe zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung und der Urkun-denfälschung in sieben Fällen schuldig ist,
b)
im [X.] dahin abgeändert, dass der An-geklagte unter Auflösung der durch Beschluss des [X.] vom 28. Februar 2014 gebildeten [X.] aus den [X.] durch
-
das [X.] vom 13. November 2012 (143
Cs -
30 Js 7441/12 -
783/12),
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das [X.] vom 4. März 2013 (9 Cs
-
2530 [X.]/12),
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das [X.] vom 29. Mai 2013 (19 Ds -
217 Js 1642/12 -
1333/12)
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Mona-ten verurteilt ist.
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3
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "mittelbarer Falschbeur-kundung", wegen Beihilfe zur "mittelbaren Falschbeurkundung" und wegen Ur-kundenfälschung in sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus der Verur-teilung des Angeklagten durch Strafbefehl des [X.] vom 13. November 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei [X.] verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Abänderung des [X.]s wie aus der [X.] er-sichtlich; das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit das [X.] den Angeklagten der mittelbaren Falschbeur-kundung und der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen hat (Fälle II. 3. und 4. der Urteilsgründe), hat es jeweils rechtsfehlerfrei den Qualifikationstatbestand des § 271 Abs. 3 StGB als
verwirklicht angesehen. Zur Unterscheidung vom [X.] des § 271 Abs. 1 und 2 StGB veranlasst dies die rechtliche Kenn-zeichnung der Taten in der Urteilsformel als "schwere" mittelbare Falschbeur-kundung bzw. Beihilfe hierzu.
1
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2. Das [X.] hat zwar zutreffend den Gesamtstrafenbeschluss des [X.] vom 28. Februar 2014 aufgelöst, indes nicht be-dacht, dass die verfahrensgegenständlichen Verurteilungen mit sämtlichen der dort einbezogenen Strafen und nicht allein mit der Strafe
aus dem Strafbefehl des [X.] gesamtstrafenfähig sind. Der Senat holt die da-nach zu Unrecht unterbliebene Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilun-gen des Angeklagten durch das [X.] und durch das [X.] nach. Dem Antrag des [X.] folgend be-lässt er es entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bei der vom [X.] bemes-senen Gesamtfreiheitsstrafe.
[X.][X.]Schäfer
Mayer Spaniol
3
Meta
05.03.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. 3 StR 32/15 (REWIS RS 2015, 14492)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14492
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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