Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. 1 StR 547/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 650

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[X.] vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. November 2009 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im [X.] 1. betreffend den Angeklagten die tateinheitliche Verurteilung we-gen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung und 2. betreffend die Mitangeklagte B. R. die tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkun-dung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt im [X.] in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einreise, Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapie-ren, Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung sowie (im [X.]) wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels 1 - 3 - in Tateinheit mit Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapieren und zur mittel-baren Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verur-teilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt im [X.] auf die Sachrüge zum Wegfall der [X.] wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 16. Oktober 2009 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). a) Die Sonderregelung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG konsumiert den allgemeinen Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung i.S.d. § 271 Abs. 1 StGB ([X.], [X.]. vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09), so dass die [X.] wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur mittelbaren Falschbeur-kundung im [X.] entfällt. 2 b) Die im [X.] verhängte [X.] von acht Monaten und damit auch die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe haben Bestand. Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unberührt. Trotz der Beschränkung des [X.] sind in diesem [X.] zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht. 3 2. Die Schuldspruchberichtigung ist im [X.] ge-mäß § 357 StPO auf die nichtrevidierende Mitangeklagte B. R.

zu erstrecken, da sie wegen derselben Tat im prozessualen Sinn i.S.v. § 264 StPO verurteilt wurde (vgl. [X.] in [X.], 6. Aufl. § 357 Rdn. 8 m.w.N.). Das [X.] hat sie insoweit wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Der Senat schließt auch im Fall der Mitangeklagten B. R.

aus, dass die Berichtigung des 4 - 4 - Schuldspruchs Auswirkungen auf den Strafausspruch hat. Dies steht der Erstreckung der Revision nicht entgegen ([X.] NStZ 1997, 379). [X.]

Meta

1 StR 547/09

11.11.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. 1 StR 547/09 (REWIS RS 2009, 650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 650

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