Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. IX ZB 19/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1688

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[X.] ZB 19/03vom11. September 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 11. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] des [X.] vom 7. [X.] wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verwor-fen.Der [X.] wird auf 11.563,95 Gründe:Die [X.] statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 [X.]) ist unzuläs-sig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder dieFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 4 [X.] i.V.m. § 574Abs. 2 ZPO).Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob für die [X.] des vorläufigen Insolvenzverwalters von einem Regelsatz auszugehen,sowie nach welchem Maßstab ein Zuschlag für einen sogenannten starkenvorläufigen Insolvenzverwalter zu gewähren ist, sind durch die [X.] 3 -schlüsse vom 24. Juni 2003 ([X.] 453/02, z.[X.].) und vom 17. Juli 2003 ([X.], [X.], 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzver-walter ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV alsAusgangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfangder Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum star-ken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergü-tungszuschlag.Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht steht mitdiesen Grundsätzen in Einklang. Sie beruht auf der Berücksichtigung der be-sonderen Umstände des Einzelfalls. Gründe, die eine Sachentscheidung des[X.] zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung [X.], vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.[X.] [X.] [X.] Bergmann Vill

Meta

IX ZB 19/03

11.09.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. IX ZB 19/03 (REWIS RS 2003, 1688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1688

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