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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 53/12
vom
26. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26.
Juli 2012
durch den
Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.]
und Dr. Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger
gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 13.
Dezember 2011 -
9 [X.] -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 zu 64 %
und der Kläger
zu 2 zu 36 % zu tragen.
festgesetzt.
Gründe:
Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§
543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbil-dung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die Erwä-gung des Berufungsgerichts getragen, der Beklagten falle ein qualifizierter [X.] gegen europäisches Recht nicht zur Last.
Insoweit hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall durch seinen Be-schluss vom 26. April 2012 ([X.], juris) bereits entschieden, dass die 1
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Beklagte durch die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art.
13 Teil B Buchst. f der [X.]/[X.] verstoßen hat, indem sie die öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze von der Ent-richtung der Umsatzsteuer befreit hat, die Betreiber privater Spielhallen jedoch nicht (aaO Rn. 14
ff).
Damit ist diese auch im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche
Frage bereits -
zum Nachteil der Kläger
-
geklärt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
23 O 26/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2011 -
9 [X.] -
3
4
Meta
26.07.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2012, Az. III ZR 53/12 (REWIS RS 2012, 4229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4229
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