Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. 2 ARs 4/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4417

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[X.] [X.]/04vom25. Februar 2004in der [X.] vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.[X.].: 3728 Js 5143/00 Staatsanwaltschaft Mainz[X.].: 2 [X.]/03 Landgericht [X.][X.].: 8 [X.]/03 Landgericht Mainz[X.].: 6 BRs 24/03 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 25. Februar 2004 beschlossen:Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf-aussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer [X.] [X.].[X.] Durch Strafbefehl vom 11. Dezember 2000 verhängte das [X.] gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, derenVollstreckung es für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aussetzte. [X.] April 2003 ging beim [X.] der Antrag der [X.] ein, wegen unbekannten Aufenthalts des Verurteilten einen Sicherungs-haftbefehl zu erlassen und wegen Verstoßes gegen die [X.] neuer Straftaten die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. [X.] erließ den [X.] am 7. Mai 2003. Am 15. Juni 2003wurde der Verurteilte in die [X.] zur Verbüßung einerFreiheitsstrafe von vier Monaten aufgenommen. Vom 26. September bis [X.] Oktober 2003 wurde er aus Anlaß seiner Anhörung beim [X.]in die [X.]überstellt. Nach anschließender vollstän-diger Verbüßung der Freiheitsstrafe von vier Monaten in der [X.]wurde der Verurteilte am 17. Oktober 2003 wieder in der [X.]aufgenommen; hier wurde bis zum 10. Dezember- 3 -2003 die [X.] vollzogen. Die Strafvollstreckungskammern der [X.] und [X.] haben sich beide für unzuständig erklärt.2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.].Durch § 462 a Abs. 4 Satz 1 StPO wird die Zuständigkeit für die nach §§ 453,454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen bei einem Gerichtkonzentriert. Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die [X.] selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennendeGericht mit einer Frage befaßt war, über die es noch nicht abschließend ent-schieden hat (BGHSt 26, 118, 120; BGHSt 30, 189, 192). Hier war das Amtsge-richt [X.] seit dem 30. April 2003 mit der Frage des Widerrufs der Strafaus-setzung zur Bewährung befaßt. Mit der Aufnahme des Verurteilten in die [X.]am 15. Juni 2003 wurde die [X.] des Landgerichts [X.] für diese Entscheidung zuständig. Die zwi-schenzeitliche Verlegung in die [X.]beendete dieseZuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend ent-schieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die [X.] nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim [X.]erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).Schließlich entfiel die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts [X.] auch nicht durch die Verlegung in die [X.] -R. zum Zwecke der Vollstreckung der [X.], da in der [X.] nicht abschließend entschieden war und im übrigen [X.]keine die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer begründende Frei-heitsstrafe im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist (vgl. BGHSt 30, 223).Rissing-van Saan Detter [X.]

Meta

2 ARs 4/04

25.02.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. 2 ARs 4/04 (REWIS RS 2004, 4417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4417

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