Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.03.2021, Az. VIII R 28/16

8. Senat | REWIS RS 2021, 7488

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Gegenstand

(Behandlung eines satzungswidrigen, nicht anfechtbaren Gewinnverteilungsbeschlusses als Gewinnverteilungsbeschluss i.S. des § 20 Abs. 2a EStG (jetzt § 20 Abs. 5 EStG))


Leitsatz

NV: Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).

Meta

VIII R 28/16

25.03.2021

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG Köln, 14. September 2016, Az: 9 K 1560/14, Urteil

§ 20 Abs 2a EStG 2002, § 20 Abs 5 EStG 2002 vom 21.12.2020, § 125 Abs 1 FGO, § 121 S 1 FGO, § 72 Abs 2 S 2 FGO, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.03.2021, Az. VIII R 28/16 (REWIS RS 2021, 7488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7488

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