Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. II ZR 303/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17525

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190116U[X.]303.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
303/14
Verkündet am:

19. Januar 2016

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Januar 2016
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und [X.] Dr. Strohn sowie die Richter
Dr.
[X.], [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H.

GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte ist neben Z.

und R.

[X.]er der Schuldnerin.
Mit Beschluss vom 29.
Mai 2007 verlängerten die [X.]er der Schuldnerin eine Tilgungsaussetzung für [X.]erdarlehen bis zum 30.
Juni 2008. Am 27.
März 2008 teilte die Buchhalterin der Schuldnerin
dem 1
2
-
3
-
[X.]er Z.

mit, dass ein Fehlbetrag von 100.000

Am 2.
April 2008 zahlte die in [X.] ansässige S.

S.A. im Auftrag des Beklagten 50.000

.

März 2008 wurde dem Konto der Schuldnerin auf Grund eines dem Mitgesellschafter Z.

zugerechneten Überweisungsauftrags der E.

Limited in Höhe von 50.000

49.939,01

März 2008 erhielt die Schuldnerin eine weitere Gutschrift in Höhe von 50.000

.

Z

.

Schuldnerin betreuende Steuerberatungsbüro mit der Frage, wie sie den Betrag buchen solle. Dort schlug man vor, diesen Betrag bis zur endgültigen Klärung zunächst als weiteres [X.]erdarlehen des Z.

zu buchen. Auf [X.] der 1. drei Bu-

Am 29.
April 2008 beschloss die [X.]erversammlung der Schuldnerin eine Erhöhung des Stammkapitals der Schuldnerin um mindestens 150.000

.

übernahm einen Geschäftsanteil von 100.000

Beklagte übernahm einen Geschäftsanteil von 50.000

wurde am 16.
Juni 2008 beim Registergericht angemeldet und am 23.
Juni 2008 in das Handelsregister eingetragen.
In einer E-Mail vom 21.
Mai 2008 teilte Z.

der Buchhalterin der Schuldnerin unter ande

Euro Kapi-talerhöhung für H.

einzahlen. Sie erhalten von B.

100.000 Euro im Auf-trag von H.

Z.

Verwendungszweck Kapitalerhöhung Urkunden-rolle Nr.
419/2008 Bitte senden Sie 100 ts.

urück auf das Konto mit Vermerk Rückführung, Darlehen H.

Z.

3
4
-
4
-
Stunde die Bankadresse von Herrn A.

, dort senden Sie die 50.000.-
Dar-lehen zurück. Herr A.

wird die 50.000 sofort als Kapitalerhöhung wieder an H.

(Konto I.

Am selben Tag wurde durch die Buchhalterin der Schuldnerin eine Überweisung an den Beklagten in Höhe von 50.000

rung Darlehen Herr A.

Mai 2008 zahlte der Beklagte 50.000

r-.

K.

A.

Urkundenrolle Nr.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1.
Oktober 2010 eröffnet.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe seine mit der [X.] übe[X.]mmene Einlage nicht erbracht, und hat ihn auf Zahlung von 50.000

Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den Beklagten an-tragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-sion des Beklagten.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
5
6
7
8
9
-
5
-
Dem Kläger stehe ein Anspruch aus den §§
14, 19 Abs.
1 GmbHG zu. Mit der Zahlung vom 2.
April 2008 in Höhe von 50.000

sei-ne Einlageverpflichtung nicht erfüllt, da der [X.] erst am 29.
April 2008 gefasst worden sei und nicht feststehe, dass der Betrag an [X.] noch als solcher im Vermögen der Schuldnerin vorhanden gewesen sei.
Soweit der Beklagte der Schuldnerin am 2.
April 2008 ein Darlehen ge-währt haben sollte, sei weder ersichtlich noch dargelegt, dass ihm gegen die Schuldnerin am 21.
Mai 2008 ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zugestanden habe. Mit der von ihm am 26.
Mai 2008 veranlassten Zahlung von 50.000

nicht erfüllt. Der Betrag habe nicht zur endgültig freien Verfügung der Ge-schäftsführung der Schuldnerin gestanden, da der Beklagte den Betrag erst wenige Tage zuvor, am 21.
Mai 2008, von der Schuldnerin erhalten habe. Auf §
19 Abs.
4 und 5 GmbHG in der seit dem 1.
November 2008 geltenden [X.], so das Berufungsgericht, habe es seine Entscheidung nicht gestützt.
II.
Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Einlageverpflichtung des Beklagten durch Anrechnung des infolge der Zahlung vom 2. April 2008 entstandenen [X.] des Beklagten gegen die Schuldnerin gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG ganz oder teilweise erloschen ist.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte mit der Zahlung vom 2.
April 2008 in Höhe von 50.000

den [X.] vom 29.
April 2008 und seine Übernahmeerklä-rung begründete Einlageverpflichtung in Höhe von 50.000

10
11
12
13
-
6
-
Nach der Rechtsprechung des [X.] haben [X.] auf eine künftige Kapitalerhöhung grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung,
wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung noch als solcher im Gesell-schaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist ([X.], Urteil vom 15.
März 2004

II
ZR 210/01, [X.]Z
158, 283, 284
f.; Urteil vom 26.
Juni 2006

II
ZR
43/05, [X.]Z
168, 201, 203
ff.; Urteil vom 24.
April 2008

III
ZR
223/06, ZIP
2008, 1928 Rn.
14; Beschluss vom 11.
Juni 2013

II
ZB
25/12, ZIP
2013, 1422 Rn.
14). Dies ist dann der Fall, wenn und soweit sich der geschuldete Betrag entweder in der Kasse der [X.] befindet oder der [X.]er auf ein Konto der [X.] einzahlt, soweit dieses anschließend und fortdauernd bis zur Fassung des [X.]es ein Guthaben ausweist (vgl. [X.], Urteil vom 15.
März 2004

II
ZR
210/01, [X.]Z
158, 283, 284
f.; Urteil vom 24.
April 2008

III ZR
223/06, [X.], 1928 Rn.
14).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die Zahlung des Beklagten vom 2.
April 2008 nicht erfüllt sind. Die Revision greift diese Feststellung nicht an.
2.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dagegen nicht geprüft, ob die durch den [X.] vom 29.
April 2008 und die Über-nahme eines Geschäftsanteils an der Schuldnerin begründete Einlageverbind-lichkeit des Beklagten in Höhe von 50.000

im Hinblick auf die Zahlung des Beklagten vom 2.
April 2008 entstandenen Be-reicherungsforderung des Beklagten gegen die Schuldnerin nach §
56 Abs.
2, §
19 Abs.
4 Satz
3 GmbHG ganz oder teilweise erloschen ist.
a)
§
3 Abs.
4 [X.] ordnet die Geltung des §
19 Abs.
4 und 5 GmbHG in der ab dem 1.
November 2008 geltenden Fassung auch für vor die-14
15
16
17
-
7
-
sem Zeitpunkt bewirkte [X.] an, soweit sie nach der vor dem 1.
November 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer [X.] oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der [X.] bewirkten. Die Rückwirkung bezieht sich auch auf [X.] (vgl.
[X.], Urteil vom 20.
Juli 2009

II
ZR
273/07, [X.]Z
182, 103 Rn.
13

[X.]; Urteil vom 22.
März 2010

II ZR 12/08, [X.]Z 185, 44 Rn.
19 -
[X.]).
b)
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Beklagte der Schuld-nerin mit der Zahlung von 50.000

April 2008 ein Darlehen gewährt hat. Zu Gunsten des Beklagten ist daher für die Revisionsinstanz von seiner Be-hauptung auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Durch die rechtsgrundlose, verfrühte Leistung auf die Kapitalerhöhung ist eine Forderung des Beklagten gegen die Schuldnerin aus ungerechtfertigter Bereicherung in entsprechender Höhe entstanden. Diese Rückzahlungsforderung hätte auf dem Wege einer of-fen zu legenden und der registergerichtlichen Prüfung zu unterwerfenden Sacheinlage eingebracht werden können (vgl. [X.],
Urteil vom 2.
Dezember 1968

II
ZR
144/67, [X.]Z
51, 157, 159; Urteil vom 15.
März 2004

II
ZR
210/01, [X.]Z
158, 283, 285; Urteil vom 26.
Juni 2006

II
ZR
43/05, [X.]Z 168, 201, 204). Das hat der Beklagte nicht getan. Vielmehr hat er auf seine Forderung am 21.
Mai 2008 eine Rückzahlung in voller Höhe erhalten.
c)
Da die Zahlung des Beklagten vom 26.
Mai 2008 in Höhe von 50.000

r-nommene Geldeinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund der im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede als verdeckte Sacheinlage der durch die Zahlung vom 2. April 2008 entstandenen Bereicherungsforderung des Beklagten gegen die Schuldnerin zu bewerten ist, befreit die Zahlung vom 26. Mai 2008 den Beklagten zwar nicht von seiner Ein-18
19
-
8
-
lageverpflichtung (§
19 Abs.
4 Satz 1 GmbHG). Auf die fortbestehende Einlage-pflicht wird aber gemäß § 19 Abs.
4 Satz 3 GmbHG
der Wert der eingebrachten Bereicherungsforderung angerechnet, so dass die Einlageverbindlichkeit durch Anrechnung ganz oder teilweise erloschen sein kann.
aa)
Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage be-schlossen oder vereinbart wird, die [X.] aber bei wirtschaftlicher Be-trachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Über-nahme der Einlage getroffenen [X.] einen Sachwert oder

wie vorliegend

eine Altforderung erhalten soll ([X.], Urteil vom
15.
Januar 1990

II
ZR
164/88, [X.]Z
110, 47, 60
f.; Urteil vom 18.
Februar 1991

II
ZR
104/90, [X.]Z
113, 335, 341; Urteil vom 16.
Januar 2006

II
ZR
76/04, [X.]Z
166, 8 Rn.
11
f.

[X.]; Urteil vom 18. Februar 2008

II
ZR
132/06, [X.]Z
175, 265 Rn.
10

[X.]; Urteil vom 16.
Februar 2009

II
ZR
120/07, [X.]Z 180, 38 Rn.
8

[X.]; Urteil vom 20.
Juli 2009

II
ZR
273/07, [X.]Z
182, 103 Rn.
10

[X.]; Urteil vom 1.
Februar 2010

II
ZR
173/08, [X.]Z 184, 158 Rn.
15 -
EUROBIKE; Urteil vom 22. März 2010

II
ZR
12/08
, [X.]Z 185, 44 Rn.
11 -
[X.]).
Die Neufassung von §
19 Abs.
4 GmbHG durch das [X.] hat an diesen [X.] nichts geändert; der Gesetzgeber wollte damit vielmehr an die Recht-sprechung des Senats anknüpfen (vgl.
[X.], Urteil vom 16.
Februar 2009

II
ZR
120/07, [X.]Z
180, 38 Rn.
8

[X.]; Urteil vom 1.
Februar 2010

II
ZR
173/08, [X.]Z
184, 158 Rn.
15

EUROBIKE;
Urteil vom 22.
März 2010

II
ZR
12/08
, [X.]Z 185, 44 Rn.
11 -
[X.]).
Der Schuldnerin floss im wirtschaftlichen Ergebnis infolge der Beglei-chung der Bereicherungsforderung des Beklagten am 21.
Mai 2008 in Höhe von 50.000

Mai 2008 in Höhe von gleich-20
21
-
9
-
falls 50.000

efreiung von der Bereicherungsverbindlichkeit zu. Denn es besteht ein äußerst enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Bareinzahlung und Forderungstilgung, der sowohl durch die Möglichkeit, die zur Zeit des Kapitalerhöhungsbeschlus-ses am 29.
April 2008 bereits bestehende Bereicherungsforderung als [X.] einzubringen, als auch durch die Identität der in Frage stehenden Beträge und durch den Vollzug beider Buchungsvorgänge im Abstand weniger Tage dokumentiert wird (vgl.
[X.], Urteil vom 18.
Februar 1991

II
ZR
104/90, [X.]Z
113, 335, 344; vgl.
auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
19 Rn.
126).
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass zunächst die Schuld-nerin die Bereicherungsforderung des Beklagten erfüllt und dieser danach auf die Einlageverpflichtung gezahlt hat. Entscheidend für die rechtliche Betrach-tung ist allein der mit diesen Leistungen bewirkte Erfolg, dass die [X.] als wirtschaftliches Ergebnis der als innerlich zusammengehörig zu [X.] Vorgänge am Ende keine Zuführung neuer Liquidität, sondern lediglich die Befreiung von einer [X.]erforderung erhalten hat. Eine verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des [X.]ers liegt sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung einer Ge-sellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die [X.]erforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Einlage zurückgezahlt wird (vgl.
[X.], Urteil vom 18.
Februar 1991

II
ZR
104/90, [X.]Z
113, 335, 344
f.; Urteil vom 16.
März 1998

II
ZR
303/96, ZIP
1999, 780, 782; Urteil vom 20.
November 2006

II
ZR
176/05, [X.]Z 170, 47 Rn.
11).
bb)
Der festgestellte enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwi-schen der Einzahlung des [X.] und dem Rückfluss des Geldes be-22
23
-
10
-
gründet die Vermutung, die (objektive) Umgehung der Sachkapitalaufbringungs-regeln sei im Sinne einer [X.] von Anfang an in Aussicht genommen worden ([X.], Urteil vom 16.
Januar 2006

II
ZR
76/04, [X.]Z
166, 8 Rn.
13; Urteil vom 18.
Februar 2008

II
ZR
132/06, [X.]Z
175, 265 Rn.
13

[X.]; Urteil vom 22.
März 2010

II
ZR
12/08, [X.]Z
185, 44 Rn.
14

[X.]).
d)
Nach §
56 Abs.
2, §
19 Abs.
4 Satz
3 GmbHG, §
3 Abs.
4 [X.] in der mit Inkrafttreten des [X.] maßgeblichen Fassung ist auf die wegen Umgehung der Sacheinlagevorschriften fortbestehende Bareinlagepflicht des Beklagten (§
19 Abs.
4 Satz
1, 3 GmbHG) aber der Wert der [X.] zu dem in §
19 Abs.
4 Satz
3 GmbHG bezeichneten Zeitpunkt anzu-rechnen.
Die (vollständige) Erfüllung der fortbestehenden Geldeinlagepflicht des [X.] bei verdeckter Einbringung einer Forderung kann im Falle einer Kapi-talerhöhung nach Maßgabe von §
19 Abs.
4 Satz
3, Satz
5, §
56 Abs.
2 GmbHG gelingen, wenn der Inferent nachweist, dass seine Forderung gegen die [X.] im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung -
oder, falls später,
im Zeitpunkt der Überlassung des Gegenstands der verdeckten [X.], der bei der Einbringung einer Forderung im Wege der (verdeckten) Sacheinlage in der Befreiung der [X.] von der entsprechenden Ver-bindlichkeit gegenüber ihrem [X.]er besteht (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Februar 1991

II
ZR
104/90, [X.]Z
113, 335, 343; Urteil vom 16.
Januar 2006

II
ZR
76/04, [X.]Z
166, 8 Rn.
12

[X.])
-
vollwertig war, d.h. ihr Wert (mindestens) den Betrag der übe[X.]mmenen Geldeinlagepflicht erreicht
hat. Eine gegen die [X.] bestehende Forderung ist in diesem Sinne dann nicht vollwertig, wenn das [X.]svermögen bei Befriedigung der Forderung (in Höhe des Betrags der übe[X.]mmenen Geldeinlagepflicht) nicht 24
25
-
11
-
ausreichen würde, um alle (sonstigen) fälligen Forderungen der [X.]s-gläubiger zu erfüllen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Juli 2012

II
ZR
212/10, ZIP
2012, 1857 Rn.
19 mwN; Verse in Henssler/Strohn, [X.]srecht, 2.
Aufl., §
19 GmbHG Rn.
59, 26; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 18.
Aufl., §
19 Rn.
84, 31). Ist der Wert der im Wege der verdeckten Sacheinla-ge eingebrachten Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt geringer als der Betrag der übe[X.]mmenen Geldeinlagepflicht, so ist der Inferent nur im Umfang des anzurechnenden (Minder)Werts von seiner Geldeinlagepflicht befreit (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2010

II
ZR
12/08, [X.]Z
185, 44 Rn.
45, 60

[X.] zur Einbringung von Lizenzen).
Liegt im maßgeblichen Zeitpunkt eine Überschuldung der [X.] vor, ist es offensichtlich, dass die Forderung jedenfalls nicht vollwertig ist. Ob die [X.] in dem maßgebenden Zeitpunkt überschuldet war, ist anhand eines Vermögensstatus der [X.] (Überschuldungsbilanz) festzustellen, in dem ihre Vermögenswerte mit den Verkehrs-
oder [X.] sind. Bei der Ermittlung des Vermögensstands dürfen stille Reserven berücksichtigt werden ([X.], Urteil vom 21.
Februar 1994

II
ZR
60/93, [X.]Z
125, 141, 146; Beschluss vom 10.
Juli 2012

II
ZR
212/10, ZIP
2012, 1857 Rn.
19). Eine Unterbilanz schadet dagegen im Grundsatz nicht (vgl.
[X.], Urteil vom 26.
März 1984

II
ZR
14/84, [X.]Z
90, 370, 373
f.; Urteil vom 21.
Februar 1994

II
ZR
60/93, [X.]Z
125, 141, 146). Die Erfüllung eines [X.] kann eine Unterbilanz oder Überschuldung weder herbeiführen noch vertiefen, weil der Verminderung der Aktivseite eine entsprechende Verringe-rung der Verbindlichkeiten gegenübersteht, die Erfüllung also bilanzneutral ist ([X.], Beschluss vom 10.
Juli 2012

II
ZR
212/10, [X.], 1857
Rn.
19).
e)
Das Berufungsgericht hat sich rechtsfehlerhaft mit der Regelung des §
19 Abs.
4 GmbHG gar nicht befasst. Es hat demgemäß auch nicht festge-26
27
-
12
-
stellt, dass eine Anrechnung gemäß § 19 Abs.
4 Satz 3 GmbHG wegen man-gelnder Werthaltigkeit des eingebrachten [X.] ausscheidet. Dies ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Feststellungen des Berufungsge-richts.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht wird die Feststellungen zum Wert der Forderung des Beklagten im Zeitpunkt der Anmel-dung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister (§
19 Abs.
4 Satz 3 GmbHG) am 16.
Juni 2008 nachzuholen haben.

Bergmann

Strohn

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2014 -
3 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.10.2014 -
5 [X.]/14 -

28

Meta

II ZR 303/14

19.01.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. II ZR 303/14 (REWIS RS 2016, 17525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17525

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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