Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 29/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2204

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 21. Juli 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 3. [X.] des [X.] in [X.] vom 9. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. [X.]: 500 •.

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 29. Mai 1964 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 23. März 1932) ist der Ehefrau (An-tragsgegnerin; geboren am 10. August 1937) am 21. September 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das [X.] die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und neu gefaßt. Dabei hat es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragstellers bei der Landesversi-cherungsanstalt [X.]-Holstein ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) auf das Ver-- 3 - sicherungskonto der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von mo-natlich 219,13 •, bezogen auf den 31. August 1999, übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der An-tragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 211,21 •, bezogen auf den 31. August 1999, begründet. Schließlich hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der [X.]-Holsteinischen Landwirtschaftlichen [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 4) durch Realteilung auf dem Mitgliedskonto der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 145,17 •, bezogen auf den 31. August 1999, begründet. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Mai 1964 bis 31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der [X.] und der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 488,51 • für den Antragsteller und 50,26 • für die An-tragsgegnerin sowie bei der [X.], ebenfalls monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 341,02 • für den Antragsteller und 124,42 • für die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das [X.] nicht umgewertet, da der Antragsteller zum Ehezeitende bereits Altersrente bezog, und daher monat-lich 496,16 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragstellers insgesamt als statisch qualifiziert [X.] 4 - sen. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für den Antragsgegner bei der [X.] be-stehenden Anwartschaften als im [X.] volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß die [X.] aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.]sbeschluß - 5 - vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose

Meta

XII ZB 29/04

21.07.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 29/04 (REWIS RS 2004, 2204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2204

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.