Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2006, Az. V ZR 49/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4941

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Februar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1020 Satz 2 Auch ein unbefestigter, aus zwei Fahrspuren bestehender Weg, der ständig mit [X.] befahren wird, ist eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB. [X.], [X.]. v. 17. Februar 2006 - [X.] - [X.] AG [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das [X.]eil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 11. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung zurückgewiesen worden ist, sowie das [X.]eil des Amtsgerichts [X.] vom 30. September 2004 geändert. Es wird festgestellt, dass die [X.] verpflichtet sind, sich ne-ben den Klägern zur Hälfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit der Wiederherstellung des unbefestigten Weges zur Ausübung des Wegerechts der [X.] auf dem Grundstück der Kläger im Zusammenhang stehen. Die [X.] tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Verpflichtung der [X.], sich an den Kosten für die Wiederherstellung eines über das Grundstück der Kläger verlau-fenden Weges zu beteiligen. 1 - 3 - Das Grundstück der Kläger ist mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dahinter liegenden Grundstücks be-lastet. Die [X.] sind Eigentümer des [X.]. Sie und ihre Mieter erreichen es - auch mit ihren Kraftfahrzeugen - über das Grundstück der Kläger auf einem nicht befestigten, aus zwei ausgefahrenen Fahrspuren beste-henden Weg, den auch die Kläger befahren. Nach Regenfällen sammelt sich dort Wasser an. 2 Die Kläger wollen - jetzt noch - die Feststellung erreichen, dass die [X.] verpflichtet sind, sich zur Hälfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit der Wiederherstellung eines der Ausübung des Wegerechts der [X.] die-nenden unbefestigten Weges auf dem Grundstück der Kläger in [X.] stehen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.], deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen [X.] auf eine Kostenbeteiligung der [X.] nach § 1020 Satz 2 BGB; zum einen sei der Weg keine Anlage im Sinne der Vorschrift, zum anderen finde diese nur dann Anwendung, wenn dem [X.] die alleinige Befugnis zur Benutzung einer Anlage zustehe. Eine analoge Anwendung von § 748 BGB scheide aus; der Grundstückseigentümer und der [X.] - 4 - rechtigte müssten den Weg jeweils auf eigene Kosten so unterhalten, wie es für ihre Belange erforderlich sei. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 242 BGB bestehe nicht, weil die [X.] den Weg nicht rechtswidrig nutzten und weil die Schäden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der [X.] entstanden seien. Schließlich bestehe auch kein Anspruch aus dem Gesichts-punkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Wiederherstellung des [X.] mit ihrer Beteiligung an den Kosten nicht dem Willen der [X.] ent-spreche. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 I[X.] 1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Verpflichtung der [X.] nach § 1020 Satz 2 BGB, sich zur Hälfte an den Kosten für die Instand-setzung des Weges zu beteiligen. 6 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Weg um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Darunter versteht man eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung (Senat, [X.] 149, 213, 217). Nichts [X.] ist der Weg, obwohl er unbefestigt ist und nur aus zwei Fahrspuren [X.]. Denn er ist wenigstens durch ständiges Befahren mit Kraftfahrzeugen entstanden, falls er nicht irgendwann einmal angelegt wurde. Spätestens seit dem Entstehen der Fahrspuren und sonstiger Veränderungen der [X.], die mit der Benutzung der Fläche zum Betreten und Befahren zusammen-hängen, ist der unbefestigte Weg eine vom Menschen geschaffene Einrichtung, die der Ausübung der für den jeweiligen Eigentümer des [X.] - 5 - gergrundstücks bestehenden Dienstbarkeit auf unbestimmte Dauer dient. Darin unterscheidet sich der unbefestigte Weg von einer bloßen Veränderung des Grundstücks selbst, die keine Anlage i.S.v. § 1020 Satz 2 BGB sein soll ([X.]/[X.], BGB [2002], § 1020 [X.]. 12; [X.], Grundbuch- und Grundstücksrecht, [X.]. 434). b) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die [X.] von § 1020 Satz 2 BGB auf die Fälle beschränkt sei, in denen der Dienstbarkeitsberechtigte die Anlage ausschließlich allein nutze. Der Senat hat in seinem - erst nach dem Erlass des Berufungsurteils veröffentlichten - [X.]eil vom 12. November 2004 ([X.] 161, 115 ff.) anders entschieden, nämlich dass der Berechtigte auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und In-standsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflich-tet ist, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf, und dass der Berech-tigte die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht allein, sondern in ent-sprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte tragen muss. 8 c) Anhaltspunkte dafür, dass hier eine andere Kostenverteilung ange-bracht ist, gibt es nicht. Zwar ist es möglich, dass es den Interessen der [X.] eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten (Senat, [X.]. v. 12. November 2004, [X.], NJW 2005, 894, 897 [insoweit in [X.] 161, 115 ff. nicht abgedruckt]). Aber nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen befahren die [X.] den Weg mit zwei Fahrzeugen, ihre Mieter mit einem Fahrzeug und die Kläger allenfalls auch mit einem Fahrzeug. Damit steht fest, dass die [X.] und ihre Mieter den Weg wenigstens zur Hälfte nutzen. Da die Kläger keine höhere [X.] - 6 - teiligung verlangen, müssen die [X.] jedenfalls die Hälfte der Wiederher-stellungskosten tragen. 2. Danach ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zum Erfolg der [X.] auch hinsichtlich des Feststellungsantrags. 10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 11 Krüger [X.] [X.]: AG [X.], Entscheidung vom 30.09.2004 - 13 C 429/04 - [X.], Entscheidung vom 11.02.2005 - 7 S 272/04 -

Meta

V ZR 49/05

17.02.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2006, Az. V ZR 49/05 (REWIS RS 2006, 4941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4941

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