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PDF anzeigen5 StR 57/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 30. März 2004in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. März 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird dasUrteil des [X.] vom 13. Mai 2003 nach§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen [X.] erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberi-schen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision [X.] führt mit einer Rüge der Verletzung des § 261 StPO zur [X.].Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom17. Februar 2004 ausgeführt: —Zu Recht rügt der Beschwerdeführer (–) inzulässiger Form, daß das [X.] bei der Strafzumessung seine in [X.] am 28. Januar 2003 abgegebene Erklärung (Prot.[X.]. 101 ff.) nicht gewertet hat. Zwar muß dieser nicht notwendig strafmildern-de Bedeutung beigelegt werden, da der Angeklagte darin das äußere [X.] eingeräumt, jegliche Kenntnis von einer Lösegeldforderung indes- 3 -bestritten hat. Da jedoch das [X.] ein solches Verteidigungsverhaltenbeim Mitangeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu dessen [X.] hat ([X.]), hätten sich die Urteilsgründe insoweit auch [X.] des Angeklagten verhalten müssen.fi Dem folgt der Senat. Es [X.] nicht ausschließen, daß bei entsprechender Berücksichtigung dem [X.] eine nicht derart verminderte strafmildernde Wir-kung zuerkannt worden wäre wie bisher ([X.]) und daß sich dies aufden Strafausspruch ausgewirkt hätte.Soweit mit der Sachrüge eine fehlende Beweiswürdigung auch hin-sichtlich der den Schuldspruch tragenden Feststellungen gerügt wird (vgl.[X.], [X.] Aufl. § 267 Rdn. 24; vgl. auch [X.] Œ Kammer [X.] 2004, 209, 210), steht dem Erfolg der Rüge schon das am letzten [X.]stag im Rahmen einer Absprache über eine Strafobergrenze unterVermittlung des Verteidigers abgelegte Geständnis des Angeklagten entge-gen. Dieses machte eine weitergehende Beweiswürdigung entbehrlich.[X.] [X.]
Meta
30.03.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 5 StR 57/04 (REWIS RS 2004, 3828)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3828
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