Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2010, Az. 5 StR 130/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6646

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5 StR 130/10 [X.] vom 17. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen [X.] u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Mai 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. September 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen räu-berischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung, wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Insbesondere genügen die Erwägungen, mit denen das [X.] in den Fällen 2 und 4 des Urteils das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 249 Abs. 2 StGB 2 - 3 - bzw. § 239a Abs. 2 StGB trotz eher atypisch gelagerter Straftaten im Dro-genmilieu und einer Reihe gewichtiger Milderungsgründe ausgeschlossen hat, auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaß-stabes (vgl. BGHSt 29, 319, 320) nicht den Anforderungen der insoweit vor-zunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGHSt 26, 97, 98 f.; [X.], 246; 1983, 119). Das [X.] lastet dem Angeklagten tragend an, ein —hartnäckiger Wiederholungstäterfi und —massiver [X.] zu sein ([X.]), den auch früher erlittene Untersuchungshaft nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftaten abgehalten habe. Es berücksichtigt dabei aber nur vordergründig, dass die letzten unmittelbar einschlägigen Delikte und Verurteilungen ebenso wie die seinerzeit vollstreckte Untersuchungshaft rund zehn Jahre zurückliegen und der Angeklagte die damals gewährten [X.] zur Bewährung durchgestanden hat, weswegen die [X.] erlassen werden konnten ([X.]). Ebenso lag es mit einer im Jahr 2002 verhängten Bewährungsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten ([X.]). Weitere Vorverurteilungen betrafen geringer gewichtige Delikte. Die im Rahmen der Strafzumessung zur Persönlichkeit des Angeklagten ge-troffenen Wertungen finden deshalb in den Feststellungen keine hinlängliche Grundlage. 3 Weil der Strafausspruch lediglich wegen Begründungs- und Wertungs-fehlern keinen Bestand hat, können die zugehörigen Feststellungen [X.] bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststel-lungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 4 2. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch auf, um dem neuen Tatgericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) die Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gegeben sind. Die [X.] überdies unter [X.] Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen erfolgte ([X.]) [X.] 5 - 4 - Annahme des angefochtenen Urteils, es fehle an einem Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB, begegnet nämlich durchgreifenden Bedenken. Das beim Angeklagten festgestellte Abhängigkeitssyndrom ([X.] f., 92) ist ein si-cheres Indiz für das Vorliegen eines Hangs [X.], StGB 57. Aufl. § 64 Rdn. 9). Eine lediglich —mildefi Entzugssymptomatik sowie das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation (vgl. [X.]) stehen dem ebenso wenig entge-gen wie drogenfreie Intervalle (zum Ganzen [X.] 64 Rdn. 7 ff.). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der Maßregel nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). 6 [X.] [X.] König

Meta

5 StR 130/10

17.05.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2010, Az. 5 StR 130/10 (REWIS RS 2010, 6646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6646

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