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PDF anzeigen[X.]/02vom12. März 2002in der [X.] erpresserischen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am12. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 6. Juli 2001 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehobena) im Schuld- und Strafausspruch, soweit die [X.]und [X.] wegen erpresserischen [X.] der Angeklagte [X.]wegen Beihilfe dazu verurteiltworden sind,b) hinsichtlich der Angeklagten [X.]und [X.] im [X.] [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt [X.] den Angeklagten [X.]wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Beihilfe zum [X.] zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-naten;- den Angeklagten [X.]unter Freisprechung im rigen wegen erpresseri-schen Menschenraubs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mo-naten;- den Angeklagten [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge sowie erpresserischen Menschenraubs zu [X.] und sechs Monaten.Gegen dieses [X.]eil wenden sich die Angeklagten mit der RrVerletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.1. Das [X.] geht von folgendem Sachverhalt aus:Die Angeklagten [X.]und [X.] vermittelten ein [X.] r [X.] von 35 Kilogramm Haschisch durch den gesondert verfolgten [X.] an zwei Kfer, u.a. an einen nicht r festgestellten "[X.]. ". Gegen Bezah-lung des vereinbarten Kaufpreises von 87.000 DM lieferte [X.] nur vier Kilo-gramm Haschisch und hinsichtlich der Restmenge von 31 Kilogramm jedochSchokolade statt Haschisch. "[X.]. " machte [X.]und [X.] [X.] das fehlge-schlagene [X.] verantwortlich und bedrohte sie mit dem Tode,wenn sie nicht innerhalb von 48 Stunden das bezahlte Geld zurckbringenwrden. Daraufhin fuhren die Angeklagten [X.] und [X.] , die Angst umihr Leben hatten, sowie der Angeklagte [X.] - ein Freund des [X.] - miteinem Pkw an den Wohnort des [X.] , um diesen dort aufzusren und ihm- 4 -die entrichtete Geldsumme - notfalls mit Gewalt - wieder abzunehmen. [X.] es den drei Angeklagten nicht gelungen war, [X.] zu stellen, ent[X.]ten[X.] und [X.]die Zeugin [X.] - die Freundin des [X.] - aus derenWohnung, indem sie diese mit einer ungeladenen Schreckschußpistole be-drohten. Die Zeugin [X.] wurde im Fond des Pkw zwischen dem Angeklag-ten [X.] , der die Rolle eines Wchters rnahm, und dem Angeklagten[X.] bzw. ster dem Angeklagten [X.]plaziert. In der Folgezeit fandenTelefonatr die Rckzahlung des Geldes statt. Bei einem Gesprch mit[X.] hielt der Angeklagte S. nach Aufforderung durch [X.] die [X.] kurzer Entfernung auf die Zeugin, so daß diese [X.] unter [X.],das Geld sofort herauszugeben. [X.] , der das Leben seiner Freundin als be-droht ansah, lenkte ein. An einem vereinbarten Treffpunkt wurde die Zeugin[X.] [X.]eigelassen, nachdem [X.] den Angeklagten eine Tte mit 77.000DM [X.] Soweit die Angeklagten [X.]und [X.] wegen unerlaubten [X.] mit Betsmitteln in nicht geringer Menge zu Einzelstrafen vonzwei Jahren und ff Monaten ([X.] ) bzw. drei Jahren ([X.] ) verurteiltworden sind, hat die Nachprfung des [X.]eils keinen Rechtsfehler zu ihremNachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).3. [X.] bzw. Beihilfezum erpresserischen Menschenraub halten jedoch rechtlicher Überprfungnicht [X.]) Nach Ansicht des [X.] ent[X.]ten die Angeklagten [X.]und[X.] die Zeugin [X.] , um die Sorge des [X.] um deren Wohl zu einerErpressung auszunutzen (§§ 239 a Abs. 1, 253 Abs. 1 StGB). Es hat dies [X.], daß den Angeklagten keine eigenen [X.] auf Rckzahlung- 5 -zugesttten, da sie nicht am [X.] beteiligt ([X.] [X.] , [X.]) bzw. nicht Geldgeber [X.] den Ankauf des [X.] (Angeklagter [X.] , [X.] f.) gewesen seien. Ein Irrtum r die Un-rechtmûigkeit der Bereicherung sei auszuschlieûen.b) Damit ist die [X.] den Tatbestand der Erpressung erforderliche Absichtder unrechtmûigen Bereicherung jedenfalls hinsichtlich der [X.] nicht rechtsfehler[X.]ei festgestellt. Zwar standen den [X.] eigenen [X.] zu, aber das [X.]eil verlt sich weder zum [X.] der betrogenen Rauschgiftkfer, [X.] die [X.] handelten, noch zu den Vorstellungen der Angeklagten [X.]und [X.] darr. Die Rauschgiftkfer waren berechtigt, von [X.] denKaufpreisanteil [X.] die an Stelle von Haschisch gelieferte Menge von 31 kgSchokolade gemû § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, dem § [X.] wegen seines Ausnahmecharakters nicht entgegensteht (vgl. [X.], 310; [X.], [X.]. § 817 Rdn. 2), [X.]. [X.] hatnach den getroffenen Feststellungen einen vollendeten Betrug begangen. Ertschte dem Angeklagten [X.] , der die Rauschgiftkfer vertrat, bei [X.] die Lieferung von Haschisch vor, obwohl er - wie sich aus demGesamtzusammenhang der [X.]eilsgrrgibt - bereits zu diesem Zeitpunktrwiegend Schokolade liefern wollte; [X.] rgab ihm in Erwartung derzugesagten Haschischlieferung 87.000 DM und traf damit eine [X.]. Die Geldgeber, insbesondere "[X.]. ", erlitten einen [X.]. Fr den Tatbestand des Betrugs ist [X.] zwischen [X.], nicht aber zwischen Verfm und Gescigtem erforder-lich (vgl. [X.]St 18, 221, 223). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daûauch derjenige an seinem Vermscigt wird, der eine Geldleistung [X.] eines verbotenen oder sittenwidrigen [X.]s erbringt, ohne die- 6 -vereinbarte Gegenleistung zu erhalten. Betrug ist daher auch beim unerlaubtenHandeltreiben mit Betsmitteln mlich (vgl. [X.], 33; [X.]bei [X.], [X.] 1979, 806; [X.], [X.]. vom 29. April 1980 - 1 StR 132/80;Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 29). An der Absicht einer unrecht-mûigen Bereicherung wrde es im rigen auch dann fehlen, wenn sich [X.] einen Rckforderungsanspruch lediglich vorgestellt und [X.] einem den Vorsatz ausschlieûenden Tatbestandsirrtum r die Rechtswid-rigkeit der beabsichtigten Bereicherung gehandelt tten (vgl. [X.]R StGB §253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; [X.] NStZ-RR 1999, 6; [X.], [X.]. vom11. Juli 2000 - 4 [X.]/00).Zwar haben sich nach den Feststellungen die Angeklagten [X.]und[X.] wegen Geiselnahme gemû § 239 b Abs. 1 StGB, der denselbenStra[X.]ahmen wie der erpresserische Menschenraub hat, sowie der Angeklagte[X.]wegen Beihilfe hierzu strafbar gemacht. Der Senat ist aber gehindert, [X.] entsprechend [X.], weil sich die Angeklagten gegen [X.] der Geiselnahme bisher nicht verteidigen konnten (§ 265 StPO).4. Sollte auch das neue Tatgericht von einer gegenwrtigen Lebensge-fahr ausgehen, liegt ein entschuldigender Notstand schon deshalb nicht vor,weil [X.] die Angeklagten [X.]und [X.] diese Gefahr anders als durch dieEnt[X.]ung und Bedrohung der am [X.] nicht beteiligten Zeugin[X.] abwendbar war (§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB). Insbesondere war es ihnenzuzumuten, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.]R StGB § 35Abs. 1 Gefahr, abwendbare 1). Im rigen besteht [X.] zu dem Hinweis, daûein Gericht entlastende Angaben von Angeklagten, [X.] deren Richtigkeit oderUnrichtigkeit es keine ausreichenden Beweise gibt, deshalb nicht ohne weite-- 7 -res seinem [X.]eil als unwiderlegbar zugrunde legen [X.]; es [X.] sich [X.] -aufgrund einer Gesamtwrdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seineÜberzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden (vgl.[X.]R StPO § 261 Einlassung 6; [X.] in [X.]. § 261 Rdn. 28).Tolksdorf Rissing-van Saan [X.] von [X.]:ja[X.]St:neinVerffentlichung:[X.] § 253 Abs. 1 nFDem Kfer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlaûtwird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkferein Schadensersatzanspruch gemû § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1StGB zustehen. Dieser kann, wenn er mit Ntigungsmitteln durchgesetzt wird,der Absicht unrechtmûiger Bereicherung entgegenstehen.[X.], [X.]. vom 12. Mrz 2002 - 3 StR 4/02 - [X.] Mchengladbach
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12.03.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. 3 StR 4/02 (REWIS RS 2002, 4141)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4141
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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