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PDF anzeigen[X.] vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2009 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2009 wird als unzuläs-sig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der allgemeinen Sachrüge und dem Antrag, das angefochtene Urteil mit den Fest-stellungen aufzuheben. 2 Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger [X.] ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere (oder weitere) Rechtsfolge verhängt wird oder dass der Angeklagte we-gen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] des [X.] berechtigt. Deshalb bedarf es bei einer Revision des [X.] in der Regel eines [X.], der deutlich macht, dass der [X.] - 3 - deführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, sind zur Begründung der Sachrüge Ausführungen [X.], die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine Änderung des Schuld-spruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur eine Verschärfung der Rechtslage anstrebt. Daran fehlt es hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. [X.] [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zu-lässigkeit 3), liegt aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 1. Oktober 2009 dargelegten Gründen nicht vor. [X.]
Meta
27.10.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. 4 StR 429/09 (REWIS RS 2009, 950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 950
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