Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. 3 StR 336/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1263

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[X.]/01vom19. September 2001in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbun-desanwaltes und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. [X.] gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Der Beschluß des [X.] vom 10. Juli 2001, mit demdie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-richts vom 15. Mai 2001 als unzulässig verworfen wurde, wirdaufgehoben.Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorgenannte [X.] verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowiedie dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Der Beschluß des [X.] vom 10. Juli 2001, durch den die Revi-sion der Nebenklägerin als unzulässig verworfen wurde, weil innerhalb der Re-visionsbegründungsfrist eine Revisionsbegründung nicht eingegangen sei, istauf den als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 [X.] StPO) auszulegenden "Einspruch" bzw. "Rechtsbehelf" der Nebenklägerin(§ 300 StPO) aufzuheben, weil die Nebenklägerin bereits mit der [X.] die allgemeine Sachrüge erhoben und damit ihr Rechtsmittel [X.] -Die Revision ist auch im rigen zulssig. Das [X.] hat den [X.] wegen vorstzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe ver-urteilt und Maûregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Vom Vorwurf dersexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der [X.] [X.] ihn freigesprochen. Eine sachgerechte Auslegung der Revisionsschrift er-gibt, [X.] das Rechtsmittel der [X.] sich gegen den [X.] und damit ein zulssiges Ziel verfolgt (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a,§ 400 Abs. 1 StPO). Zwar hat die [X.] nur die nicht [X.] Verletzung formellen und materiellen Rechts erhoben. Jedoch [X.], "das Urteil aufzuheben und den Angeklagten angemessen zu be-strafen", nach den [X.] auf die Beseitigung des Teil-freispruchs und eine Bestrafung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung.Dagegen ist [X.], [X.] dieser Antrag allein darauf gerichtet seinkönnte, eirtere Bestrafung des Angeklagten wegen der [X.] erreichen. Denn insoweit err Antrag auf umfassende Aufhebung [X.], also einschlieûlich des Schuldspruchs nach § 316 Abs. 1 StPO,keinen Sinn. Vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich somit von [X.], der der Entscheidung [X.], 565 zugrunde lag. [X.] die [X.] allein die allgemeine Sachrrhoben, einen [X.] dagegen nicht gestellt, so [X.] nicht erkennbar war, ob sie den(Teil-) Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes - [X.] - angriff oder entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich einertere Bestrafung des Angeklagten wegen des vom [X.] abgeurteiltenBetruges erstrebte.- 4 -Die Revision der [X.] ist jedoch [X.], da die Nach-prfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine SachrkeinenRechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. [X.] [X.] Sost-Scheible

Meta

3 StR 336/01

19.09.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. 3 StR 336/01 (REWIS RS 2001, 1263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1263

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