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PDF anzeigen[X.]/00vom20. Dezember 2000in der [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.], nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Adhäsionsklägers,am 20. Dezember 2000 einstimmig [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Februar 2000 gemäß § 349Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Entschädigung des Adhä-sionsklägers aufgehoben.Von einer Entscheidung über den [X.] Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen [X.] Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. [X.] durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägtjeder Beteiligte selbst.Gründe:Der Ausspruch über die Entschädigung des Adhäsionsklägers kannnicht bestehen bleiben.Nach den Urteilsfeststellungen schloß der Adhäsionskläger P. denKreditvermittlungsvertrag und die Provisionsvereinbarung mit der "[X.]". Die von ihm unterzeichneten Formulare wiesen [X.] 3 -se Firma als Vertragspartner aus. Er überwies die Provision bzw. Beschaf-fungsgebühr von 9.000,-- DM auf das Konto der [X.] Bei dem Terminmit der Firma [X.] im [X.] am 14. Dezember 1995gewann er aufgrund der Gespräche mit den Angeklagten [X.]und [X.]den Eindruck, als hätte die A. GmbH wirtschaftlich großen Einfluß ([X.]-39).Bei unternehmensbezogenen Geschäften wird in der Regel ein be-stimmtes Unternehmen berechtigt und verpflichtet (vgl. [X.], 148, 152; 92,259, 268). Die festgestellten Umstände lassen hier eine andere Auslegungnicht zu. Danach ging auch der Wille des Adhäsionsklägers dahin, mit der [X.], die er als wirtschaftlich einflußreich ansah, die vertraglichen Vereinba-rungen zu schließen. Die Angeklagten S. und [X.] traten als Vertreterder GmbH auf.Die Strafkammer kann nach ihren Feststellungen nicht davon ausgehen,die Angeklagten persönlich seien Vertragspartner geworden und diese treffedie vertragliche Haftung aus den unterzeichneten Urkunden ([X.]). Inwie-weit eine Durchgriffshaftung gegen die Angeklagten persönlich besteht, ist an-hand der tatrichterlichen Feststellungen für das Revisionsgericht nicht über-prüfbar. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen dazu, ob Ansprüche ausunerlaubter Handlung durchgreifen oder ob ihnen die erhobene Einrede [X.] entgegensteht. Die Sachrüge führt daher zur Aufhebung der Ent-scheidung über den Entschädigungsantrag. Eine Zurückverweisung der Sachezu neuer Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht [X.] (vgl. BGHR StPO § 405 Feststellungsmangel 1). Von einer Entschei-dung über den geltend gemachten Anspruch wird gemäß § 405 StPO abgese-hen.- 4 -Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich un-begründet.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 472 a Abs. 2 StPO.Jähnke [X.]Rothfuß Fischer Elf
Meta
20.12.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2000, Az. 2 StR 412/00 (REWIS RS 2000, 55)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 55
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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