Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2014, Az. 4 StR 104/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5069

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Gegenstand

Adhäsionsverfahren: Heilung der unterlassenen rechtzeitigen Zustellung des Entschädigungsantrags an den Angeklagten


Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. August 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch hinsichtlich des Angeklagten [X.]          wurde rechtzeitig ein Entschädigungsantrag gestellt (§ 404 Abs. 1 StPO). Zwar lässt sich aufgrund des Fehlens einer Zustellungsurkunde nicht nachweisen, dass der außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Antrag vom 22. Januar 2013 dem Angeklagten auf Grund der Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Januar 2013 persönlich zugestellt worden ist. Dieser Mangel wurde aber nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO geheilt, weil sich aus der Antragserwiderungsschrift vom 18. Februar 2013 zweifelsfrei ergibt, dass die mit einer umfassenden [X.] versehene Verteidigerin des Angeklagten und damit eine Person, an die im Sinne von § 189 ZPO „die Zustellung dem Gesetz gemäß (...) gerichtet werden konnte", genaue Kenntnis von dem Entschädigungsantrag erhalten hat (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2011 - [X.] 131/11, Rn. 8).

Der Senat konnte die Adhäsionsentscheidung des [X.] ungeachtet des anderslautenden Antrags des [X.] im [X.] aufrechterhalten, weil in Bezug auf die Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen und sich aus § 406 Abs. 5 Satz 2, § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt, dass das Rechtsmittelgericht ohne Hauptverhandlung entscheiden kann, wenn lediglich über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, Rn. 4; Beschluss vom 27. September 2007 - 4 [X.], Rn. 5; Beschluss vom 5. Januar 1999 - 3 [X.], [X.], 260, 261).

Sost-Scheible                            Roggenbuck                          Franke

                        Mutzbauer                               [X.]

Meta

4 StR 104/14

04.06.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 19. August 2013, Az: 22 KLs 6/12

§ 37 Abs 1 StPO, § 404 Abs 1 StPO, § 189 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2014, Az. 4 StR 104/14 (REWIS RS 2014, 5069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5069

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