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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 245/15
vom
14.
Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundes-anwalts
und des Beschwerdeführers am
14.
Juli
2015
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 10.
Dezember 2014 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die gegen den Angeklagten verhängte [X.] auf drei Jahre und drei Monate festgesetzt wird und die Entscheidung über die Anrechnung auf Bewährungsauflagen [X.] Leistungen des Angeklagten auf die Einheitsjugendstrafe ent-fällt.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§
109 Abs.
2 [X.]. §
74 JGG).
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Der Senat lässt die rechtlich nicht zulässige Anrechnungsentscheidung ([X.], Beschluss vom 3.
März 2004
1
StR
71/04, [X.]St 49, 90) entfallen und setzt
die Einheitsjugendstrafe entsprechend niedriger fest (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Februar 2014
4
StR
551/13). Ansonsten hat die Nachprüfung des angefochte-nen Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
14.07.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2015, Az. 4 StR 245/15 (REWIS RS 2015, 8246)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8246
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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2 StR 162/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 314/15 (Bundesgerichtshof)
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