Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. VIII ZR 278/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6989

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V[X.]I [X.]/11

vom

24. April 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V[X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. April
2012
durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterin Dr.
Milger sowie [X.]
[X.] und Dr.
Schneider
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision
der Kläge-rin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurück-zuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor

552a Satz 1, §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision ohne nähere Begründung zugelassen. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts
ist jedoch weder zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 Alt. 2 ZPO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) erforderlich.
Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungs-unternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisände-rungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. [X.] vom 7. September 2011 -
V[X.]I
ZR 14/11, juris Rn. 2, und V[X.]I
ZR 25/11, [X.] 2011, 620
Rn. 2; jew. [X.]). Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat auch die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen die [X.] in einen Normsonderkundenvertrag einbezogen werden kann (Se-1
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natsurteil vom 22. Februar 2012 -
V[X.]I
ZR 34/11, zur [X.] bestimmt,
unter [X.]).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ent-hielt der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossene [X.] kein eigenes Preisanpassungsrecht,
sondern lediglich eine Bezugnahme auf die [X.].
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat
([X.] vom 22. Februar 2012 -
V[X.]I
ZR 34/11, aaO), setzt eine wirksame ver-tragliche Einbeziehung der [X.] -
in Übereinstimmung mit dem nunmehr geltenden § 305 Abs. 2 BGB
-
nach dem gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 und 2
EGBGB hier noch anwendbaren § 2 Abs. 1 Nr.
2 [X.] unter anderem voraus, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der einzubeziehenden Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dem Beklagten
den Text der [X.] mit den Vertragsunterlagen zu übersenden. Das ist hier nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen.
Die vom Senat für den Fall der Unwirksamkeit einer vertraglich verein-barten Preisanpassungsklausel entwickelte Möglichkeit einer ergänzenden Ver-tragsauslegung (vgl. Senatsurteile vom
14. März 2012 -
V[X.]I
ZR 113/11, zur [X.] in [X.] bestimmt,
unter [X.], und [X.], zur Veröffent-lichung bestimmt,
unter [X.] 4)
kommt vorliegend nicht in Betracht, weil es hierzu an einem
ausreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlt. Die Klägerin hat -
trotz eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts
-
weder den vertraglich vereinbarten [X.] vorgetragen, noch hat sie dargelegt, 3
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dass sich aus den Zahlungen des Beklagten ergibt, dass dieser auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 -
V[X.]I
ZR 246/08, [X.] 186, 180 Rn. 52; vom 14. März 2012 -
V[X.]I
ZR 113/11, aaO und [X.], aaO).
3. Es besteht Gelegenheit
zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Frellesen
Dr. Milger

Dr. [X.]
Dr. Schneider
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden

Vorinstanzen:
AG Grünstadt, Entscheidung vom 29.12.2010 -
3 C 82/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.08.2011 -
2 S 43/11 -

7

Meta

VIII ZR 278/11

24.04.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. VIII ZR 278/11 (REWIS RS 2012, 6989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6989

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VIII ZR 93/11

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