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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 68/09
vom
4
. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], die Richterin [X.] und den
Richter Dr. Karczewski
am 4. Oktober 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 20.
Juli 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen des [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
[X.] worden ist in der angegriffenen Entscheidung auch der
Antrag zu
3, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass eine Erhebung von Beiträgen und Umlagen oberhalb von 4
Prozent des "[X.]" Entgelts für Mitarbeiter, die erstmalig nach dem 31.
Dezember 2001 durch Neuein-stellung bei der [X.] versichert worden seien, unbegründet sei. Diesen Antrag hatten die Vorinstanzen nach Auffassung des [X.]s zu Recht zurückgewiesen ([X.]surteil
S.
52
f. Rn.
101
f.). Dabei
musste der zugrunde liegende Vortrag nicht in allen Einzelheiten gewürdigt wer-den. Die Revision ging schon im Ansatz fehlerhaft davon
aus, dass die Beklagte mit dem Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zu dem auf 1
2
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einem Punktemodell beruhenden Betriebsrentensystem ab dem 1.
Ja-nuar 2002 zugleich ihre Finanzierung vom Umlageverfahren insgesamt auf ein kapitalgedecktes System umgestellt habe. Indessen wird die [X.] im hier maßgeblichen
[X.]
wie der Kläger nach wie vor verkennt
immer noch nach dem Umlageverfahren finan-ziert. Aus diesem Grund hat der [X.] auch einen Verstoß gegen die Regeln der Wettbewerbsfreiheit verneint und von einer Vorlage an den [X.] abgesehen ([X.]surteil S.
45 Abs.
2 bis S.
47 Abs.
1 Rn.
87
f.).
Soweit der Kläger die
von ihm angenommene "[X.]" der Arbeitnehmer für nicht vereinbar mit den [X.] Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr hält, war und ist für den [X.] ein
Bezug zu dem Feststellungsantrag nicht erkennbar. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass die Beklagte jedenfalls im [X.] mit privaten Versicherern nicht vergleichbar ist, weil sie sich nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip finanziert.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.] 96, 205, 216
f.). Das gilt für diesen Beschluss ebenso wie für die angegriffene Entscheidung.
Dr. [X.][X.] [X.]
[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2008 -
6 O 34/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.03.2009 -
12 U 81/08 -
4
Meta
04.10.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2011, Az. IV ZR 68/09 (REWIS RS 2011, 2730)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2730
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.