Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 5 StR 406/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1053

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der erhobenen [X.] bemerkt der [X.] ergänzend:

Der Beschluss des [X.], mit dem es einen Antrag der Verteidigung zurückgewiesen hat, durch den ein Hang des Angeklagten zum Konsum von Kokain nachgewiesen werden sollte, erweist sich aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen als rechtsfehlerfrei. Insbesondere wird er jedenfalls im Zusammenhang mit dem auf eine Gegenvorstellung ergangenen Beschluss seiner Informationspflicht gerecht. Der [X.] könnte ungeachtet dessen aber auch ausschließen, dass das Urteil auf einem etwaigen Rechtsfehler beruhen würde. Denn die Strafkammer hat mit der Erwägung, die Behandlung des Angeklagten werde nicht zu einer deutlichen Herabsetzung des Ausmaßes seiner Gefährlichkeit führen, auch eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 StGB verneint. Diese Wertung ist angesichts der im Urteil eingehend dargestellten Persönlichkeit des Angeklagten, des Charakters seiner Vorverurteilungen und der nun von ihm begangenen Straftaten nicht zu beanstanden.

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

[X.]     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 406/22

01.03.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 31. Mai 2022, Az: 533 KLs 11/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 5 StR 406/22 (REWIS RS 2023, 1053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1053

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