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PDF anzeigen[X.]/03vom16. Dezember 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2003einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2003 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).- 2 -Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Das trotz des einfach gelagerten [X.] und der nicht sonderlich komple-xen Beweislage mit 59 Seiten ungewöhnlich umfangreiche Urteil gibt dem [X.] zu folgenden Hinweisen:Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesenerachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale [X.] gefunden werden. Darüber hinaus ist in die Feststellungen das [X.], was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Un-wichtige Nebenvorgänge, die weder für die Beweiswürdigung noch für [X.] oder die Rechtsfolgen von Bedeutung sind - hier etwa die Ter-minsabrede des Angeklagten [X.]mit dem Zollamt und seine Vereinba-rung von Rauhputzarbeiten in E. vor Antritt der Fahrt nach [X.] das Tanken und der gescheiterte Versuch des Erwerbs von Bier an einerTankstelle in den Niederlanden - sind daher nicht nur überflüssig; sie machendas Urteil vielmehr auch unübersichtlich und erschweren dessen Verständnis;denn der Leser muß sich erst aus einer Fülle erheblicher und [X.] diejenigen heraussuchen, die nach seiner Auffassung entschei-dungsrelevant sind. Dies ist indessen nicht Aufgabe des [X.] undkann im Einzelfall die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel des Urteils nach [X.] (vgl. [X.] bei [X.] NStZ-RR 2003, 4 Nr. 11 und 12).Die Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme; siesollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt [X.] des Angeklagten und der Zeugen ersetzen, sondern das Ergebnis- 3 -der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der [X.] auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche Darstellung [X.] des Angeklagten mit Schilderung der Antworten auf jede Fragebzw. jeden Vorhalt ist daher verfehlt, wenn ihr der Bezug zu den [X.] Beweiswürdigung fehlt. Gleiches gilt für Zeugenaussagen. Die breite [X.] aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenver-antwortliche Würdigung der Beweise weder ersetzen noch ist sie in der [X.] Verständnis dieser Würdigung erforderlich (vgl. [X.] bei [X.] NStZ-RR2001, 264 Nr. 24 m. w. N.).Tolksdorf Miebach Pfister [X.] [X.]
Meta
16.12.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. 3 StR 417/03 (REWIS RS 2003, 184)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 184
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