Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. IX ZR 79/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3637

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191017UIXZR79.16.0

BUN[X.]S[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 79/16

Verkündet am:

19. Oktober 2017

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der [X.]eschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
B[X.]B § 1191; [X.] § 115
Wird der Erwerber eines mit einem [X.]rundpfandrecht belasteten [X.]rundstücks aus der [X.]rundschuld in Anspruch genommen, ist er nicht befugt, Einreden aus dem [X.] zu erheben, wenn der [X.] nicht auf ihn übertragen worden ist.

[X.], Urteil vom 19. Oktober 2017 -
IX ZR 79/16 -
OL[X.] [X.]

L[X.] Mainz

[X.]:[X.]:[X.]:2017:191017UIXZR79.16.0
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
September 2017 durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterin [X.], den Richter Prof. Dr.
Pape, die Richterinnen [X.] und Dr.
Krüger

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der [X.] werden der ihre Berufung zurückweisende Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
März 2016 und das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
Januar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer des [X.]rundstücks A.

in [X.].

. Zur Absicherung diverser Darlehen ge-währte er der beklagten
[X.] vier Sicherungsgrundschulden, eingetragen in Abteilung III unter der
laufenden Nummer
1 über 51.129,19

Nummer
2 über 46.016,27

Nummer
3a über 17.895,22

Nummer
4 über 94.589

, und zwar die Sicherungsgrundschulden mit den Nummern 1, 3a und 4 aufgrund vollstreckbarer notarieller Urkunden. Am 31.
Mai 2007 trat der
verstorbene Ehemann die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung derjenigen ge-1
-

3

-
genwärtigen und künftigen [X.]rundschulden, welche der Sicherungsgrundschuld der Volksbank M.

(künftig:
Volksbank) über 50.000

e-rung und Zinsen im [X.]rundbuch Abteilung
III unter der laufenden Nummer
5 im Rang vorgingen
oder gleichstünden, nebst Zinsen und Nebenleistungen an die Volksbank ab, auch soweit die Ansprüche bedingt waren
oder erst künftig ent-stehen
würden. [X.] übertrug der Ehemann der Klägerin das [X.]rund-stück; die Eintragung im [X.]rundbuch erfolgte am 3.
Februar 2009.

Der Ehemann verstarb am 23.
März 2010. Die Klägerin schlug die [X.] aus. Das Nachlassgericht ordnete am 17.
Mai 2010 eine Nachlasspfleg-schaft für die unbekannten
Erben an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Ihr gegenüber kündigte die Beklagte die gesamte [X.]eschäftsverbindung aus wichti-gem
[X.]rund. Am 28.
September 2010 wurde das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Ehemanns eröffnet.

Die Beklagte betreibt seit April
2011 die Zwangsversteigerung des streit-gegenständlichen [X.]rundstücks aus ihren
[X.]rundschulden. Die Volksbank trat
-
gestützt auf die zu ihren [X.]unsten eingetragene [X.]rundschuld
-
dem Verfahren bei. Der neue Ehemann der Klägerin erhielt auf sein [X.] in Höhe von 342.000

am 4.
Dezember 2013 den Zuschlag. Mit Schreiben vom 5.
Dezem-ber 2013 teilte die Volksbank der [X.] die Abtretung der [X.] mit. Im gerichtlichen Verteilungsplan vom 22.
Januar 2014 wurde bei einer [X.]esamtverteilungsmasse in Höhe von 343.700

, dass der [X.] für geleistete Vorschüsse 2.000

insge-samt 330.431,12

und der Klägerin auf
eine in Abteilung III unter der laufenden Nummer
3 eingetragene Eigentümergrundschuld ein Betrag in Höhe von 7.136,83

d-schuld
Nr.
4 mit 26.010,53

2
3
-

4

-

Die Klägerin widersprach im Verteilungstermin dem
Teilungsplan inso-weit, als der
[X.] mehr als 145.841,23

. Sie be-hauptet, die durch die [X.]rundschulden gesicherten Darlehen seien nur noch in dieser Höhe valutiert.
Das Vollstreckungsgericht verfügte daraufhin im Wege der Hilfszuteilung, dass der streitige Erlösanteil der Klägerin gebühre, soweit der Widerspruch für begründet erklärt werde. Der Betrag von 184.589,89

wurde zugunsten der Klägerin und der [X.] hinterlegt.

Die Klägerin hat gegen die beklagte [X.] zunächst [X.] nach §
115 Abs.
1 [X.] erhoben, nach einem richterlichen Hinweis die Klage geändert und den Antrag gestellt, die von der [X.] eingeleitete Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären, soweit der [X.] ein Be-trag von mehr als 145.841,23

e. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat die Berufung der [X.] durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die richtige Klageart sei die Voll-streckungsabwehrklage nach §
767 [X.], weil die Klägerin materielle Einwen-4
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-

5

-
dungen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden [X.]rundschulden [X.], wenn sie geltend mache, der [X.] stünden besicherte Forderungen nur in Höhe von 145.841,23

Die Zwangsvollstreckung der [X.] sei unzulässig, soweit sie über 145.841,23

eine höhere Forderung sichern sollten,
könne ohne hinreichenden Sachvortrag
der [X.] nicht festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund könne dahin-stehen, ob und zu
wessen
[X.]unsten [X.] hinsichtlich der die Vollstreckung zugrunde liegenden [X.]rundpfandrechte bestünden, ob diese durch den Zuschlag untergegangen seien oder sich in einen Anspruch auf Mehrerlös umgewandelt hätten und ob solche umgewandelten Ansprüche der Volksbank zustünden. Zwar könne die Klägerin mit ihrer Klage nicht erreichen, dass der einen Betrag von 145.841,23

Versteigerung ihr zugeteilt werde, sondern lediglich verhindern, dass dieser entsprechend dem Tilgungsplan der [X.] ausgekehrt werde.
Zwar sei es richtig, dass es im [X.] keiner Feststellung einer persönlichen Forderung bedürfe. Doch schaffe der Ausgang des [X.]s für die Beklagte keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des [X.].

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die auf §
1191 B[X.]B gestützte Zwangsvollstreckung der [X.] kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts insoweit für unzulässig erklärt werden, als der [X.] ein Betrag von mehr als 145.841,23

e-teilt worden ist.

8
-

6

-

1.
Noch zutreffend hat das Berufungsgericht die zunächst gegen den Tilgungsplan erhobene [X.] (§
115 Abs.
1 [X.]) als [X.] (§
115 Abs.
3 [X.], §
767 [X.]) behandelt, zumindest so-weit die Klägerin der Zuteilung des 145.841,23

e-rungserlöses aus den [X.]rundschulden mit den Nr.
1, 3a und 4 an die Beklagte widersprochen hat (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 1981 -
V
ZR 85/80, WM
1981, 693
unter A.I.2.a, 3., A.II.3.a). Im Anwendungsbereich dieser Klage [X.] Einwendungen gegen den Teilungsplan nicht nur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet werden. Letztere müssen jedoch geeignet sein, die [X.]eltendmachung des dinglichen Rechts ei-nes anderen zu beschränken oder auszuschließen ([X.], Urteil vom 20.
März 1981, aaO, S.
694
f
unter B.II.1.; vom 20.
Dezember 2001 -
IX
ZR 419/98, NJW
2002, 1578, 1579), hier die Beklagte zu verpflichten, den
auf ihr dingliches Recht entfallenden Erlösanteil der Klägerin zu überlassen.

2.
In Betracht kommt hier allein §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 B[X.]B. Doch hat die Beklagte die Zuteilung des [X.] durch das Vollstreckungsgericht, auch soweit die [X.]rundschulden nicht mehr valutierten, nicht auf Kosten der Klägerin erlangt.

a)
Bei den streitgegenständlichen [X.]rundschulden handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsurteils um Sicherungsgrundschulden, welche die Ansprüche der [X.]rundschuldgläubigerin/[X.] auf Rückzahlung von Darlehen absicherten. Bestellt wurden die [X.]rundschulden von dem [X.] Ehemann der Klägerin
zu einem Zeitpunkt, als er noch Eigentümer des [X.]rundstücks war. Ein [X.]rundstückseigentümer, der Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem [X.] gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des [X.]s aufschiebend bedingten schuldrecht-9
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-

7

-
lichen Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valu-tierten Teils der [X.]rundschulden ([X.], Urteil vom 24.
März 2016
-
IX
ZR 259/13, NJW
2016, 3239 Rn.
8). Der Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Teile einer Sicherungsgrundschuld begründet ein Widerspruchsrecht im Sinne von §
115 [X.] ([X.], Urteil vom 20.
Dezember 2001, aaO) und kann mit der Vollstreckungsabwehrklage nach §
767
[X.] geltend gemacht werden ([X.], Urteil vom 30.
April 1980 -
V
ZR 159/78, [X.]Z
77, 107, 109).

b)
Als nicht akzessorisches Recht steht die [X.]rundschuld ihrem jeweiligen [X.]läubiger ohne Rücksicht darauf zu, ob eine durch die [X.]rundschuld gesicherte Forderung besteht oder nicht. Für die Erlösverteilung ist grundsätzlich der Be-stand des dinglichen Rechts maßgeblich. Erhält der [X.]rundschuldgläubiger auf das dingliche Recht mehr als den Betrag der gesicherten Forderungen, so ist dieser Mehrbetrag
an den [X.]n herauszugeben ([X.]aberdiel/
[X.]ladenbeck, Kreditsicherung durch [X.]rundschulden, 9.
Aufl., Rn.
1141). Diesem gebührt der [X.], der aus der über den [X.] hinausgehenden dinglichen Belastung des [X.]rundstücks entsteht.

Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob und zu
wessen [X.]uns-ten [X.] hinsichtlich der der Vollstreckung zugrunde liegen-den [X.]rundpfandrechte bestanden.
Ist aber das Eigentum ohne die [X.] auf die Klägerin übergegangen, so ist sie, wenn sie aus den [X.]rundschulden in Anspruch genommen wird, nicht befugt, Einreden aus dem [X.] zu erheben (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Mai 2003 -
IV
ZR 452/02, [X.]Z
155, 63, 66
f, 68; [X.]/[X.], B[X.]B, 2015, Vorbe-merkungen zu §§
1191 ff Rn.
304; MünchKomm-B[X.]B/Lieder, 7.
Aufl., §
1191 Rn.
162; [X.]aberdiel/[X.]ladenbeck, aaO Rn.
946). Die Rechte aus dem [X.] stehen allein dem Sicherungsgeber oder, wenn dieser seine An-12
13
-

8

-
sprüche abgetreten hat, dem Zessionar zu. Die
Klägerin hat
ohne eine Abtre-tung keine geschützte Rechtsposition.

c)
Der
Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin muss sich die Beklagte schon deswegen widersetzen, weil sie sich gegenüber dem Siche-rungsgeber
oder einem Rechtsnachfolger oder dem Zessionar [X.] macht, wenn sie die [X.]rundschulden, soweit sie nicht mehr valutie-ren, statt an den Inhaber der [X.] an die [X.], den darauf gerichteten Erlösanteil an diese auszahlt
oder die Auszah-lung des hinterlegten Betrages an die Klägerin nicht verhindert. Denn sie ver-letzte dadurch ihre sich aus dem [X.] ergebenden [X.] gegenüber dem Inhaber der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 1988 -
III
ZR 107/87, NJW
1989, 1732, 1733; vgl. [X.], Recht der Sicherungsgrundschuld, 4.
Aufl. Rn.
521; [X.]aberdiel/[X.]ladenbeck, aaO Rn.
947, 1158). Den Betrag, den die Beklagte aufgrund der [X.] erhält, hat sie entsprechend der Sicherungsabrede zu verwenden. Einen [X.] hat sie an den Inhaber der [X.] auszukeh-ren, keinesfalls aber an den [X.]rundstückseigentümer, der nicht Inhaber der [X.] ist
(vgl. [X.]aberdiel/[X.]ladenbeck, aaO Rn.
949). Das [X.] durfte deshalb nicht offenlassen, wem die [X.] bezüglich der [X.]rundschulden Nr.
1, 2,
3a und 4 zustanden.

III.

Die angefochtene Entscheidung stellt
sich nicht aus anderen [X.]ründen als richtig dar (§
561 [X.]).

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15
-

9

-

1.
Die Klägerin kann der [X.] Einwendungen im
Sinne von § 767 Abs.
1 [X.] aus den durch die [X.]rundschuld gesicherten Darlehensverhältnis-sen nicht entgegenhalten.

a)
Beim Erwerb des [X.]rundstücks vom Sicherungsgeber geht der [X.] nicht ohne weiteres, sondern nur durch eine (auch durch schlüssiges Verhalten mögliche) Mitübertragung auf den Erwerber über. [X.] ist auch, dass der Erwerber mit Zustimmung des Sicherungsnehmers in den [X.] eintritt ([X.], Urteil vom 10.
November 1989 -
V
ZR 201/88, NJW
1990, 576, insoweit in [X.]Z
109, 197 nicht abgedruckt; [X.]/
[X.], B[X.]B, 2015, Vorbemerkungen zu §§
1191
ff Rn.
262). Die aufgrund der zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als Sicherungsgeber und der [X.] als Sicherungsnehmerin geschlossenen Sicherungsverträge entstandenen Ansprüche auf Rückgewähr der [X.]rundschulden sind weder auf-grund des [X.]rundstücksübertragungsvertrages noch aus anderen [X.]ründen auf die Klägerin übergegangen. Der [X.] konnte diesen rechtlichen Schluss aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ziehen. Da die Klägerin die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen hat, ist sie nicht im Wege der [X.]esamtrechtsnachfolge (§
1922 Abs.
1 B[X.]B) bezüglich der [X.] in dessen Rechtsstellung eingerückt. Ihr verstorbener Ehemann
hat ihr die Ansprüche gegen die Beklagte auch nicht im Wege der [X.] übertragen, sie insbesondere nicht an sie abgetreten.

aa)
Eine ausdrückliche Abtretung im Zusammenhang mit dem [X.]rund-stücksübertragungsvertrag hat die
Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht
behauptet. Soweit sie eine Abtretung der [X.] durch den verstorbenen Ehemann
im Rahmen der Eigentumsübertragung vorprozessual vorgetragen hatte, ist sie von den Vertretern der [X.] darauf hingewiesen 16
17
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-

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-
worden, dass sich eine solche Abtretung nicht aus dem notariellen [X.]. Dem ist die Klägerin weder vorprozessual noch in den Tatsacheninstan-zen entgegengetreten. Sie macht auch nicht geltend, in den [X.] ihres verstorbenen Ehemannes mit der [X.] eingetreten zu sein (vgl. [X.], Urteil vom 25.
März 1986 -
IX
ZR 104/85, NJW
1986, 2108, 2110, inso-weit in [X.]Z
97, 280 nicht abgedruckt; vom 10.
November 1989, aaO).

Ebenso wenig hat sie weder vorprozessual (trotz ausdrücklichen Hinwei-ses der [X.]) noch in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, die persönli-chen Schulden ihres verstorbenen Ehemanns in dem [X.]rundstücksübertra-gungsvertrag übernommen oder die Schulden ihres verstorbenen Ehemanns bei der [X.] getilgt zu haben. Im Zweifel wird der [X.] stillschweigend abgetreten, wenn ein [X.]rundstückskäufer in Anrechnung auf den Kaufpreis eine auf dem Kaufgrundstück eingetragene [X.]rundschuld übernimmt, weil der Erwerber andernfalls [X.]efahr liefe, zweimal -
aus der übernommenen Schuld und aus der [X.]rundschuld
-
in Anspruch genommen zu werden ([X.], Urteil vom 13.
Juli 1983 -
VIII ZR 134/82, NJW
1983, 2502, 2503; vom 5.
Feb-ruar 1991 -
XI
ZR 45/90, NJW
1991, 1821, 1822). Wegen dieser [X.]efahr einer doppelten Inanspruchnahme gilt Entsprechendes, wenn der Käufer vertrags-gemäß aus eigenen Mitteln die Schuld des Veräußerers tilgt. Diese [X.]efahr [X.] doppelten Inanspruchnahme des Eigentümers besteht aber nicht, wenn der Veräußerer persönlich zur Tilgung der Schuld verpflichtet bleibt. Dann verbleibt der [X.] im Zweifel bei
ihm, weil er, wenn er die gesicherte Verbindlichkeit selbst tilgt, die [X.]rundschuld als Ausgleich für den [X.] erhalten muss (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2014 -
V
ZR 178/13, [X.]Z
202, 150 Rn.
8; MünchKomm-B[X.]B/Lieder, 7.
Aufl., §
1191 Rn.
163; [X.]/[X.], B[X.]B, 2015, Vorb. §§
1191
ff. Rn.
262; [X.]anter in
Schimansky/Bunte/[X.], [X.]rechts-Handbuch, 5.
Aufl., §
90 Rn.
113;
19
-

11

-
[X.]aberdiel/[X.]ladenbeck, Kreditsicherung durch [X.]rundschulden, 9.
Aufl.,
Rn.
857).

Es spricht auch gegen eine Übertragung der [X.] durch den verstorbenen Ehemann auf
die Klägerin, dass dieser noch vor dem
Eigentumsübergang
auf die Klägerin die [X.] betreffend die [X.]rundschulden lfd. Nr.
1, 2,
3a, 4 an die Volksbank abgetreten
hat. Das ergibt sich aus dem Inhalt der von der [X.] vorgelegten [X.]rundschuldbestel-lungsurkunde betreffend die [X.]rundschuld Nr.
5. An der Wirksamkeit der Über-tragung der [X.] bestehen keine Zweifel (vgl.
[X.]aberdiel/
[X.]ladenbeck, Kreditsicherung durch [X.]rundschulden, 9.
Aufl., Rn.
864
ff).

bb)
Mithin hätte der verstorbene
Ehemann der Klägerin aus seiner Sicht allenfalls seine Ansprüche auf Rückübertragung der [X.] abtreten können. Denn dieser hatte gegen die Volksbank einen Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen [X.], wenn und soweit diese die abgetretenen Ansprüche nicht mehr benötigte, weil die Abtretung der [X.] durch den verstorbenen Ehemann an die Volksbank nur zu weiteren [X.]en erfolgte (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2012 -
IX ZR 30/10, NZI
2012, 883 Rn.
15; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 15.
Aufl., §
114 Rn.
43; [X.]aberdiel/[X.]ladenbeck, Kreditsiche-rung durch [X.]rundschulden, 9.
Aufl., Rn.
864
ff, 891
ff). Dass die [X.] dies wollten, ist nicht dargelegt. Dagegen spricht
auch, dass der verstorbene Ehemann weiterhin die durch die [X.]rundschulden gesicherten Forderungen er-füllen sollte.

cc)
Ob die Volksbank infolge der Abtretung nach Eröffnung des [X.] tatsächlich [X.] geworden ist, ist allerdings 20
21
22
-

12

-
zweifelhaft. Eine gesicherte Rechtsposition, die dem Erwerbsverbot des §
91 [X.] standhält, erlangt der Zessionar nämlich nur, wenn der abgetretene [X.] durch Wegfall des [X.]s im Zeitpunkt der Insolvenzeröff-nung bereits entstanden war. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Zessionar gemäß §
91 Abs.
1 [X.] grundsätzlich kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr er-werben; nur wenn er bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung [X.]. Eine [X.]e Rechtsposition erlangte die Volksbank daher nur, soweit im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der [X.] bereits endgültig weggefallen und der [X.] aus der Sicherungsabrede deshalb fällig geworden war ([X.], Urteil vom 11.
Okto-ber 2012 -
IX
ZR 30/10, NZI
2012, 883 Rn.
17
f). Doch kommt es nicht darauf an, ob die Volksbank oder die Masse
oder
auch die
Nachlasspflegerin
Rückge-währberechtigte ist, jedenfalls ist es nicht die Klägerin.

b)
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin mit dem [X.] im Prozess unter anderem wegen der Anfechtung der Übertra-gung des streitgegenständlichen [X.]rundstücks durch den Ehemann auf sie ver-gleichsweise vereinbart hat, mit dem [X.] sei
auch der Komplex betreffend das streitgegenständliche [X.]rundstück ein für alle Mal
erledigt. Die Klägerin hat nicht behauptet, gegenüber dem Insolvenzverwalter die Übertra-gung der [X.] geltend gemacht zu haben; wenn dies so [X.] wäre, wären diese Ansprüche allerdings von
der Erledigungsvereinba-rung zum Nachteil der Klägerin umfasst. Etwaige [X.] der Masse
gegen Dritte sind durch diesen Vergleich und die in ihm enthaltene ge-genseitige Erledigungserklärung nicht berührt. Mit der Anfechtungsklage hat der Insolvenzverwalter gemäß §
143 Abs.
1 Satz
1 [X.] begehrt, dass das [X.]
-

13

-
gegenständliche [X.]rundstück an die Masse zurückgewährt wird. Er verlangte mithin die Rückgabe des mit den [X.]rundschulden belasteten [X.]rundstücks. So-weit die Klägerin nach Zuschlag des [X.]rundstücks und Verlust des Eigentums gemäß §
90 Abs.
1 [X.] nach §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.], §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §
292 Abs.
1, §
989 B[X.]B auf Wertersatz haftete, verringerte
der Wert der [X.]rundschulden zumindest in Höhe der überschießenden Sicherheiten die Höhe des [X.] und zahlte die Klägerin deswegen
-
bildlich gespro-chen
-
weder auf die [X.]rundschulden noch auf die durch die [X.]rundschulden ge-sicherten Forderungen. Deswegen ist insoweit auch kein Raum für eine still-schweigende Übertragung etwaiger [X.]
der Masse gegen die Beklagte.
Dass der Insolvenzverwalter der Klägerin außerhalb des [X.] etwaige [X.] übertragen hätte, hat die Klägerin we-der in den Tatsacheninstanzen noch in der Revisionsinstanz vorgetragen.

c)
Volksbank, Insolvenzverwalter und Nachlasspflegerin
haben entgegen der Ansicht der Klägerin ihre etwaigen [X.] nicht dadurch verloren, dass sie sich am [X.] nicht beteiligt und gegen die Zuteilung an die Beklagte im Verteilungstermin keinen Widerspruch eingelegt haben. Auch wenn [X.] ihre [X.] im Ver-teilungsverfahren hätten geltend machen können (vgl. zur Möglichkeit, Einwen-dungen gegen den Teilungsplan aus schuldrechtlichen Ansprüchen herzuleiten: [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2001 -
IX
ZR 419/98, NJW
2002, 1578, 1579), haben sie diese Ansprüche durch die [X.] nicht verloren
(vgl. [X.], Urteil vom 27.
April 2012 -
V
ZR 270/10, [X.]Z
193, 144 Rn.
6). Das [X.] hat lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Die [X.]eltendmachung eines besseren Rechts im Wege der [X.] außerhalb des [X.] ist deswegen nicht ausgeschlossen (vgl.

-Hannich/Wolf, [X.]esamtes 24
-

14

-
Recht der Zwangsvollstreckung, 3.
Aufl., §
115 [X.] Rn.
3; [X.], [X.], 21.
Aufl., §
115 [X.].
5.3; [X.] in
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
115 Rn.
27). Ihr durch den Wegfall des [X.]s [X.] bedingter Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der [X.]rundschulden wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten [X.]rundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des [X.] um ([X.], Urteil vom 18.
Februar 1992 -
XI
ZR 134/91, NJW
1992, 1620; [X.], Urteil vom 27. April 2012, aaO).

2.
Ob die Klage in eine
[X.]
gegen den Teilungsplan nach §
115 Abs.
1 [X.], §§
876, 878
[X.] hinsichtlich des [X.]
für die [X.]rund-schuld Nr.
2, die nicht in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde bestellt [X.], umgedeutet werden kann
(vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Juni 2015 -
V
ZB 160/14, WM
2015, 1425 Rn.
5), kann dahin stehen, weil auch eine Wider-spruchsklage
jedenfalls keinen Erfolg hätte. Die Klägerin war allerdings als In-haberin einer Eigentümergrundschuld und als [X.]rundstückseigentümerin und Vollstreckungsschuldnerin (vgl. [X.], [X.], 21.
Aufl., §
9 [X.]. 3.28;
[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
9 Rn.
6) Verfah-rensbeteiligte nach §
9 [X.] und somit grundsätzlich widerspruchsberechtigt im Sinne
von §
115 [X.]
(vgl. [X.], aaO
§
115 [X.].
3.4
Buchst.
a). Doch steht ihr gegenüber der [X.] nicht das bessere Recht an dem [X.] zu. Da sie nicht in Prozessstandschaft für den [X.]n klagt
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2001 -
IX
ZR 419/98, NJW
2002, 1578, 1579) und auch mit dem Widerspruch nicht die Auszahlung an diesen verlangt (vgl. [X.], aaO §
115 [X.].
3.4 Buchst.
c), kommt es darauf an, dass ihr selbst gegenüber der [X.] das bessere Recht zusteht.
Zwar können Einwendungen gegen den Teilungsplan -
wie ausgeführt
-
nicht nur aus [X.] Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet 25
-

15

-
werden, sofern letztere den Inhaber des dinglichen Rechts verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu über-lassen. Doch steht der Klägerin ein solcher [X.] aus dem [X.], wie ebenfalls bereits ausgeführt
worden ist, nicht zu.

3.
Ebenso wenig kann die
Klage in eine Klage auf Feststellung (vgl. Zöl-ler/[X.],
[X.], 31.
Aufl., §
767 Rn.
2
unter dem Stichwort) umgedeutet wer-den, dass der [X.] gegen den verstorbenen Ehemann aus den den [X.] zugrunde liegenden Darlehen nur ein Anspruch in Höhe von allenfalls 145.841,23

zusteht. Da
der Klägerin ein Anspruch auf [X.] eines etwaigen [X.]es nicht zusteht, fehlt ihr das erforderliche Rechts-schutzinteresse für eine solche Klage.

IV.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts war mithin gemäß §
563 Abs.
1 [X.]
aufzuheben. Der [X.] konnte in der Sache nach §
563 Abs.
3 [X.] selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzungen bei Anwendung des [X.]esetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Die hiergegen von der Kläge-rin geltend gemachte [X.]egenrüge
greift nicht durch, sie
sei durch das [X.] nicht darauf hingewiesen worden, für die Schlüssigkeit der Klage komme es darauf an, dass sie Inhaberin der [X.] geworden sei, dadurch habe das Berufungsgericht §
139 [X.] verletzt.

1.
Allerdings kann der Revisionsbeklagte Verfahrensrügen grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erheben ([X.], Urteil vom 26
27
28
-

16

-
17.
Dezember 1992 -
III
ZR 114/91, [X.]Z
121, 65, 69 unter II.
1. aE), um ihm ungünstige Feststellungen des Berufungsurteils aus der Welt zu schaffen, die sich zwar zunächst nicht nachteilig für ihn ausgewirkt haben, die aber bei [X.] Beurteilung der Rechtslage
durch das Revisionsgericht relevant werden können ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 1975 -
IX
ZR 166/73, MDR
1976, 138). So kann der vor dem Berufungsgericht erfolgreiche Kläger, der in der [X.] zu unterliegen droht, rügen, dass für den Erfolg der Klage wesentliche tatsächliche Feststellungen infolge eines [X.] unterblieben [X.] (BayObL[X.], NJW
1967, 57
f; [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
557 Rn.
12).

2.
Die Rüge hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Hinweispflichten aus §
139 [X.] nicht verletzt. Denn die Klägerin ist von der [X.]
insbesondere auch in der Berufungsbegründung darauf hin-gewiesen worden, dass sie Ansprüche auf einen Mehrerlös nur als Inhaberin der [X.] habe
(vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2015 -
IX [X.], NZI
2015, 799 Rn.
24). Im Übrigen hat die Klägerin ihre Rüge nicht hin-reichend ausgeführt. Sie hat nämlich (mit Ausnahme des vom [X.] bereits gewürdigten [X.]) nicht dargelegt, was sie weiter vorgetragen hätte, wenn das Berufungsgericht den von ihr vermissten Hinweis erteilt hätte (vgl. BayObL[X.], NJW
1967, 57, 58; vgl. auch [X.], Beschluss vom 22.
Mai 2014
-
IX
ZB 46/12, nv Rn.
10; vom 27.
Januar 2015 -
VI
ZB 40/14, VersR
2015, 728 Rn.
12).

3.
Unerheblich ist der Einwand der Klägerin in der [X.], es bleibe ein [X.], selbst wenn die Forderungen der [X.] und der Volksbank aus dem [X.] vollständig befriedigt würden. Zu [X.]uns-ten der Klägerin wird weiter unterstellt, dass sämtliche Nachlassverbindlichkei-ten infolge des Insolvenzverfahrens und der Zwangsvollstreckung beglichen 29
30
-

17

-
sind. Dennoch steht in diesem Fall nicht der Klägerin der Anspruch auf den [X.] noch bestehenden [X.] zu, sondern den (unbekannten) Er-ben des verstorbenen Ehemanns.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Krüger

Vorinstanzen:
L[X.] Mainz, Entscheidung vom 29.01.2015 -
5 O 38/14 -

OL[X.] [X.], Entscheidung vom 16.03.2016 -
8 [X.] -

Meta

IX ZR 79/16

19.10.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. IX ZR 79/16 (REWIS RS 2017, 3637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3637

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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