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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:300620B4STR217.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 217/20
vom
30. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.
Juni
2020
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der [X.]:
Zwar hat die [X.] in den Fällen [X.] und 7 nicht erörtert, ob die Voraussetzungen
des § 46a Nr. 1 StGB vorliegen, obgleich der Angeklagte die ge-stohlenen Geldbeträge in voller Höhe zurückerstattet und sich bei den Geschädigten entschuldigt hat. Angesichts der sehr milden Einzelstrafen und der herausgehobenen Bewertung dieses Umstands bei der Strafzumessung kann der [X.] aber aus-schließen, dass die Bestimmung der Strafen hierauf beruht.
Sost-Scheible
Bender
Quentin
Bartel
Rommel
Vorinstanz:
Meta
30.06.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. 4 StR 217/20 (REWIS RS 2020, 11486)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11486
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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