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PDF anzeigen [X.] vom 11. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten gewerbsmäßigen [X.] u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. August 2010 gemäß §§ 356a, 349 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Anhörungsrüge des Angeklagten wird der Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010, durch den die Revision des [X.] als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben und die Sache in den Stand vor dieser Entscheidung zurückversetzt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. November 2009 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. November 2009 durch Beschluss vom 12. Mai 2010 verworfen, weil der Beschwerdeführer wirksam auf Rechtsmittel verzichtet habe und die Revision daher unzulässig sei. Auf die hiergegen erhobene Anhörungs-rüge war der Beschluss gemäß § 356a Satz 1 StPO aufzuheben. Wie sich aus den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen unzweifelhaft ergibt, ist entgegen der - widersprüchlichen - Protokollierung ein Rechtsmittelverzicht tat-sächlich nicht erklärt worden. 1 - 3 - Die Sache war daher in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 12. Mai 2010 zurückzuversetzen. Die Revision des Angeklagten war auf den Antrag des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-tigung das Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat. 2 Rissing-van Saan Fischer Appl
Krehl [X.]
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11.08.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. 2 StR 217/10 (REWIS RS 2010, 4125)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4125
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