Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.04.2011, Az. IX R 29/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 7919

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.04.2011 IX R 40/10 - Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots bei Auflösungsverlust - Ermittlung eines Liquidationsverlusts - Zeitlicher Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens)


Leitsatz

NV: Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ist bei der Berechnung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG auch dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige lediglich geringfügige Einnahmen aus der Beteiligung nach Auflösung der GmbH erzielt hat. Dies gilt auch, wenn vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens die Anteile angeschafft und die Aufwendungen hierfür getätigt wurden .

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

2

Im finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren war neben dem Zufluss von Einkünften na[X.]h § 18 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) das Entstehen eines [X.] i.S. von § 17 Abs. 1, 4 EStG im Streitjahr sowie die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens hierauf (§§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.], 3[X.] Abs. 2 EStG) streitig.

3

Die Klägerin überwies am 7. [X.]ai 1993 einen Betrag in Höhe von 2.050 D[X.] an die [X.]itarbeiter-Beteiligungsgesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts der Z-GmbH (im Folgenden GbR), deren [X.]itglied sie war. Am 23. Dezember 1998 erwarb sie zwei Ges[X.]häftsanteile in Höhe von insgesamt 4.800.000 D[X.] zum Kaufpreis von 250.000 D[X.] an der Z-Abwi[X.]klungsgesells[X.]haft mbH i.L. (im [X.]), am 15. Juni 2000 einen weiteren Ges[X.]häftsanteil an der GmbH im Nominalwert von 1.160.000 D[X.] zum Kaufpreis von 77.450 D[X.]. Am 18. September 2000 erwarb die Klägerin einen Ges[X.]häftsanteil an der GmbH in Höhe von 16.000 D[X.] von der GbR ohne die Zahlung eines weiteren Kaufpreises. Na[X.]h der dur[X.]h Gesells[X.]hafterbes[X.]hluss vom 20. November 2001 bes[X.]hlossenen Währungsumstellung und Glättung der Nominalhöhe des Stammkapitals der GmbH betrug der Anteil der Klägerin daran 3.055.500 € entspre[X.]hend 49,8 %. Für die Anteilserwerbe hatte die Klägerin Notargebühren in einer Gesamthöhe von 2.618,29 D[X.] zu entri[X.]hten.

4

Am 21. [X.]ai 1999 beteiligte si[X.]h die [X.]-Beteiligungsgesells[X.]haft mbH (im Folgenden [X.]) mit 800.000 D[X.] als stille Gesells[X.]hafterin an der GmbH. Die Klägerin garantierte der [X.] dur[X.]h [X.]itunterzei[X.]hnung dieses Vertrages, dass ihrerseits von der ausstehenden Einlage ein Betrag von 100.000 D[X.] und das Agio na[X.]h Auflösung der stillen Gesells[X.]haft an die [X.] bezahlt wird. Dieser Vertrag gelangte am 13. Dezember 2002 dur[X.]h Rü[X.]kzahlung der Beteiligungsmittel dur[X.]h die GmbH zur Erledigung.

5

Auf Antrag vom 18. September 2006 wurde am … November 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.

6

Am 27. Dezember 2007 veräußerte die Klägerin ihre Ges[X.]häftsanteile an der GmbH zum Kaufpreis von 4.000 € an [X.] und die [X.], den sie am 26. [X.]ärz 2008 von der [X.] erhielt.

7

[X.]it S[X.]hreiben vom 14. [X.]ärz 2007 teilte der Insolvenzverwalter der GmbH der Klägerin mit, dass die zu erwartende Insolvenzmasse mit an Si[X.]herheit grenzender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit ni[X.]ht hinrei[X.]hend sein werde, um im Rahmen der insolvenzre[X.]htli[X.]hen Verteilung Zahlungen an die Gesells[X.]hafter vornehmen zu können. Unter dieser Prämisse s[X.]hätze er die Gesells[X.]haftsanteile der Klägerin an der GmbH als ni[X.]ht werthaltig ein. [X.]it S[X.]hreiben vom 23. [X.]ärz 2010 an das Geri[X.]ht teilte der Insolvenzverwalter mit, dass der gesamte Ges[X.]häftsbetrieb der GmbH auf einen Betriebserwerber übertragen worden sei.

8

Die Klägerin hatte gegenüber der GmbH aufgrund eines Vertrages vom 23. [X.]ärz 2005 Dienstleistungen erbra[X.]ht. Dafür sollte die Klägerin eine monatli[X.]he Vergütung in Höhe von 2.200 € erhalten. Diese Vergütung wurde von der GmbH über einen längeren Zeitraum ni[X.]ht entri[X.]htet, und die Klägerin erklärte im Streitjahr gegenüber der GmbH in Höhe eines Betrages von 29.414 € im Hinbli[X.]k auf ein Darlehen, wel[X.]hes sie der GmbH s[X.]huldete, die Aufre[X.]hnung. Die Re[X.]htmäßigkeit dieser Aufre[X.]hnungserklärung war Gegenstand des Re[X.]htsstreites vor dem Landgeri[X.]ht zwis[X.]hen dem Insolvenzverwalter der GmbH und der Klägerin, der dur[X.]h geri[X.]htli[X.]hen Verglei[X.]h vom 19. November 2009 beendet wurde. Dana[X.]h verpfli[X.]htete si[X.]h die Klägerin, an den Insolvenzverwalter bis zum 31. [X.]ai 2010  15.000 € zu zahlen, und der in dem dortigen Re[X.]htsstreit Beklagte verpfli[X.]htete si[X.]h zum Erlass der Rests[X.]huld.

9

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen [X.] gemäß § 17 EStG in Höhe von 220.939 €.

Hinsi[X.]htli[X.]h der Bere[X.]hnung dieses [X.] ma[X.]hte die Klägerin neben den Kaufpreisen für die Gesells[X.]haftsanteile an der GmbH sowie den Ans[X.]haffungsnebenkosten hierfür den an die GbR gezahlten Betrag in Höhe von 2.050 D[X.] sowie den Betrag in Höhe von 100.000 D[X.] für die gegenüber der [X.] übernommene Garantie geltend und legte das S[X.]hreiben des Insolvenzverwalters der GmbH vom 14. [X.]ärz 2007 bei.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf … € fest. Dabei berü[X.]ksi[X.]htigte er den geltend gema[X.]hten [X.] ni[X.]ht, weil die Klägerin trotz mehrfa[X.]her Erinnerung keine weiteren Unterlagen über die geltend gema[X.]hten Verluste vorgelegt hätte. Auf den Einspru[X.]h der Kläger setzte das [X.] im Einspru[X.]hsbes[X.]heid wegen ni[X.]ht zugeflossener Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Einkommensteuer auf … € herab und wies im Übrigen den Einspru[X.]h zurü[X.]k. [X.]it Bli[X.]k auf § 17 Abs. 1 und 4 EStG habe die Klägerin no[X.]h mit Zahlungen aus der Veräußerung ihrer Anteile aufgrund des Ges[X.]häftsanteilsübertragungsvertrages vom 27. Dezember 2007 und dem ergänzenden Na[X.]htrag vom 29. Februar 2008 zu re[X.]hnen. Insoweit stehe im Streitjahr die Höhe des [X.] no[X.]h ni[X.]ht fest; dieser könne dementspre[X.]hend au[X.]h keine steuerli[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung finden.

Der hiergegen geri[X.]hteten Klage hat das [X.] z.T. stattgegeben. Das [X.] habe zu Unre[X.]ht [X.]e in Höhe von 165.809,42 € ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt. Dur[X.]h Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts vom … November 2006 sei über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesells[X.]haft aufgelöst worden. Die Ges[X.]häftsanteile der Klägerin an der GmbH seien bereits am 31. Dezember 2006 mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit wertlos gewesen. Darüber bestehe zwis[X.]hen den Beteiligten Einvernehmen.

Der im Streitjahr geltend gema[X.]hte [X.] der Klägerin sei um die im Jahr 2008 von der W-GmbH gezahlten Kaufpreise in einer Gesamthöhe von 4.000 € zu mindern.

Insgesamt betrage der [X.] --wie zwis[X.]hen den Beteiligten unstreitig [X.] 165.809,42 € und sei in voller Höhe zu berü[X.]ksi[X.]htigen; er unterliege ni[X.]ht dem [X.] (§ 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG). Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG, in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung, sei die Hälfte des gemeinen Werts i.S. von § 17 Abs. 2, Abs. 4 EStG steuerfrei. [X.] keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, komme eine hälftige Steuerbefreiung na[X.]h § 3 Nr. 40 EStG ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Folgeri[X.]htig trete die na[X.]h § 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entspre[X.]hende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ni[X.]ht ein.

Der [X.] sei au[X.]h ni[X.]ht deswegen nur zur Hälfte zu berü[X.]ksi[X.]htigen, weil die Klägerin im Jahre 2008 4.000 € für die Veräußerung der Anteile erhalte. Die in § 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG gewählte Formulierung "unabhängig davon in wel[X.]hem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen", bezwe[X.]ke ni[X.]ht den Auss[X.]hluss vergebli[X.]her Betriebsausgaben vom anteiligen Abzug. Bei der vom [X.] vertretenen Auslegung würde der Zufluss von 4.000 € dazu führen, dass Ans[X.]haffungskosten der Klägerin in Höhe von ./. 84.904,71 € steuerli[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt würden. Ein sol[X.]hes Ergebnis könne der Gesetzgeber ni[X.]ht gewollt haben. Im Übrigen sei der Zufluss dieses Betrages steuerli[X.]h ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben, sondern habe den [X.] reduziert.

Die volle Berü[X.]ksi[X.]htigung des Verlustes ers[X.]heine dem erkennenden Senat im Ergebnis au[X.]h zutreffend, da die Klägerin die Erwerbsaufwendungen für die Beteiligung an der GmbH vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens getätigt habe.

Das Urteil des [X.] wurde vom [X.] dur[X.]h den geänderten Einkommensteuerbes[X.]heid für das Streitjahr vom 19. November 2010 umgesetzt, wobei das [X.] jedo[X.]h abwei[X.]hend vom Urteil des [X.] weiterhin das Halbeinkünfteverfahren/[X.] anwendete.

[X.]it seiner Revision wendet si[X.]h das [X.] insoweit gegen das Urteil des [X.], als dieses das Halbeinkünfteverfahren/[X.] ni[X.]ht anwendet. Das [X.] rügt die Verletzung von §§ 3[X.] Abs. 2, 3 Nr. 40 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG. Eine Korrektur der Gesetzesanwendung sei au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt des Vertrauenss[X.]hutzes geboten.

Es liege eine "une[X.]hte Rü[X.]kwirkung" vor, da die Anteile bereits vor der Verkündung des Gesetzes am 23. Oktober 2000 erworben worden seien und der Tatbestand des § 3[X.] Abs. 2 Satz 1  2. Halbsatz EStG über die [X.]erkmale "Wert des Anteils am Betriebsvermögen oder die Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten" auf die im Streitfall bereits vollzogenen Erwerbsvorgänge zurü[X.]kgreife. Für die dana[X.]h erforderli[X.]he Abwägung sei hinsi[X.]htli[X.]h des Gesetzeszwe[X.]kes auf die Grundents[X.]heidung des Gesetzgebers verwiesen, die vom [X.] ([X.]) als verfassungskonform und folgeri[X.]htig bewertet worden sei ([X.]-Urteil vom 19. Juni 2007 [X.], [X.]E 218, 251, [X.], 551). Im Streitfall seien die geltend gema[X.]hten Verluste bei der Verkündung des Gesetzes no[X.]h ni[X.]ht realisiert gewesen. Zwar könne die Ents[X.]heidung der Kläger zum Erwerb der Anteile maßgebli[X.]h von der Erwartung bestimmt gewesen sein, dass künftige Verluste in vollem Umfang bei der Ermittlung der Einkünfte berü[X.]ksi[X.]htigt würden. Diese bloße [X.]ögli[X.]hkeit begründe jedo[X.]h keinen Vertrauenss[X.]hutz.

Das [X.] beantragt,

das Urteil des [X.] aufzuheben und bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen der GmbH die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten 169.809,42 € nur zur Hälfte abzuziehen.

Die Kläger beantragen,

die Revision zurü[X.]kzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Das angefo[X.]htene Urteil ist aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als das Halbeinkünfteverfahren und das [X.] (§§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.], 3[X.] Abs. 2 EStG) bei der Ermittlung des im Übrigen unstreitigen [X.] (§ 17 Abs. 1, 4 EStG) anzuwenden ist.

1. Die Vorents[X.]heidung ist bereits aus verfahrensre[X.]htli[X.]hen Gründen aufzuheben. Sie hat über den Einkommensteuerbes[X.]heid vom 21. Februar 2008 in Gestalt der Einspru[X.]hsents[X.]heidung vom 5. August 2009 ents[X.]hieden. Während des Revisionsverfahrens ist am 19. November 2010 ein geänderter Einkommensteuerbes[X.]heid für das Streitjahr ergangen. Damit liegt dem [X.] ein ni[X.]ht mehr wirksamer Bes[X.]heid zugrunde, mit der Folge, dass au[X.]h das [X.] keinen Bestand haben kann ([X.]-Urteile vom 14. Januar 2004 [X.]/03, [X.], 656; vom 27. Juli 2004 [X.], [X.] 2005, 188).

Der Senat ents[X.]heidet na[X.]h §§ 100, 121 der Finanzgeri[X.]htsordnung ([X.]O) auf der Grundlage der bestehen bleibenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] in der Sa[X.]he und sieht wegen Spru[X.]hreife der Sa[X.]he von einer Zurü[X.]kverweisung na[X.]h § 127 [X.]O ab (vgl. [X.]-Urteil vom 26. Januar 2011 [X.], [X.] 2011, 880, unter II.1.).

2. Zu Unre[X.]ht hat das [X.] §§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.], 3[X.] Abs. 2 EStG im Streitfall ni[X.]ht angewandt.

a) Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG ist die Hälfte des gemeinen Werts i.S. von § 17 Abs. 2, Abs. 4 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirts[X.]haftli[X.]hem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zur Hälfte abzuziehen; denn na[X.]h § 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen [X.], Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirts[X.]haftli[X.]hem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in wel[X.]hem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Entspre[X.]hendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerli[X.]her Vorteil dur[X.]h den zusätzli[X.]hen Abzug von unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden ([X.]-Urteil vom 6. Juli 2005 [X.], [X.], 332, [X.], 163).

Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine hälftige Steuerbefreiung na[X.]h § 3 Nr. 40 EStG ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Folgeri[X.]htig tritt die na[X.]h § 3[X.] Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entspre[X.]hende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ni[X.]ht ein ([X.]-Urteile vom 25. Juni 2009 [X.], [X.], 445, [X.], 220; vom 14. Juli 2009 IX R 8/09, [X.] 2010, 399; [X.]-Bes[X.]hluss vom 18. März 2010 IX [X.]/09, [X.], 177, [X.], 627).

b) Wie der Senat mit seinem Urteil vom 6. April 2011 ([X.]/10, [X.], 442) ents[X.]hieden hat, sind Halbeinkünfteverfahren und [X.] au[X.]h anzuwenden, wenn der Steuerpfli[X.]htige wegen ledigli[X.]h geringfügiger Veräußerungseinnahmen im Ergebnis einen Verlust erwirts[X.]haftet hat. Auf diese Ents[X.]heidung wird --um Wiederholungen zu vermeiden-- verwiesen.

3. a) Na[X.]h diesen Grundsätzen sind im Streitfall die von der Klägerin aus der Veräußerung der GmbH im Insolvenzverfahren erlangten 4.000 € ledigli[X.]h zur Hälfte steuerpfli[X.]htig (§ 3 Nr. 40 Bu[X.]hst. [X.] EStG). Dementspre[X.]hend sind die der Höhe na[X.]h unstreitigen Aufwendungen auf die Anteile der Klägerin (169.809,42 €) nur zur Hälfte anzusetzen.

b) Hieran ändert au[X.]h der Umstand ni[X.]hts, dass die Klägerin na[X.]h den finanzgeri[X.]htli[X.]hen Feststellungen die Aufwendungen für den Erwerb ihrer Anteile bereits in den Jahren 1998 und 2000, also vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens/[X.]s im [X.] (§ 52 Abs. 4b Satz 1 Nr. 2, Abs. 8a Satz 1 EStG) getätigt hat. Ledigli[X.]h im Veranlagungszeitraum 2001 --oder davor-- realisierte [X.]e wesentli[X.]h Beteiligter unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste no[X.]h ni[X.]ht dem Halbeinkünfteverfahren (im Einzelnen § 52 Abs. 4b Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG; [X.]-Urteil vom 27. März 2007 [X.], [X.], 467, [X.], 298).

Na[X.]h § 3 Nr. 40 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] Satz 1 EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts i.S. des § 17 Abs. 2 EStG steuerfrei. Satz 1 ist na[X.]h Satz 2 dieser Vors[X.]hrift entspre[X.]hend in den Fällen des § 17 Abs. 4 EStG anzuwenden. Diese Regelung ist na[X.]h § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG i.d.[X.] am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ([X.], 4621) erstmals auf Erträge i.S. des § 3 Nr. 40 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] (Sätze 1 und 2) EStG na[X.]h Ablauf des ersten Wirts[X.]haftsjahres der Gesells[X.]haft, an der die Anteile bestehen, für das das Körpers[X.]haftsteuergesetz ([X.]) i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes ([X.], 1433) gilt, anzuwenden.

Bei einem dem Kalenderjahr entspre[X.]henden Wirts[X.]haftsjahr wird das neue Körpers[X.]haftsteuerre[X.]ht somit erstmals 2001 angewendet (vgl. [X.]-Urteil vom 11. November 2009 [X.], [X.], 431, [X.], 607, unter [X.]). Bei ni[X.]ht dem Kalenderjahr entspre[X.]hendem Wirts[X.]haftsjahr wird das neue Körpers[X.]haftsteuerre[X.]ht na[X.]h § 34 Abs. 2 [X.] erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 angewandt, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirts[X.]haftsjahr vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat. Veräußerungen werden bei kalenderjahrglei[X.]hen Wirts[X.]haftsjahren somit erstmals na[X.]h dem Halbeinkünfteverfahren besteuert, wenn die Veräußerung im [X.] erfolgt, bei einem vom Kalenderjahr abwei[X.]henden Wirts[X.]haftsjahr für Veräußerungen im Jahr 2003.

Hingegen ist na[X.]h § 34 Abs. 11 Satz 1 [X.] i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwi[X.]klungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3858) und na[X.]h § 34 Abs. 14 Satz 1 [X.] i.d.[X.] und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 ([X.], 2715 --dort inhaltsglei[X.]h übernommen--) das neue Körpers[X.]haftsteuerre[X.]ht erstmals auf Liquidationen anzuwenden, deren Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet (dazu im Einzelnen [X.]-Urteil in [X.], 467, [X.], 298, m.w.N. zum Streitstand). Bereits im Veranlagungszeitraum 2001 entstandene [X.]e sind ebenso wie offene Auss[X.]hüttungen und [X.] in voller Höhe steuerli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Weder die auf die Beteiligung gema[X.]hten Ans[X.]haffungskosten no[X.]h der hierdur[X.]h erwirts[X.]haftete Gewinn stehen bei einem im Jahr 2001 realisierten [X.] in einem Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren (vgl. S[X.]hwedhelm/Olbing/[X.], GmbHR 2005, 1517, 1531). Der Gesetzgeber geht wie bei der Veräußerung des Anteils von einer Totalauss[X.]hüttung aus ([X.]-Urteil in [X.], 467, [X.], 298).

Der [X.] ist im Rahmen der besonderen sti[X.]htagsbezogenen Gewinnermittlung na[X.]h § 17 Abs. 2 EStG auf den Zeitpunkt seiner Entstehung --endgültig-- zu ermitteln (vgl. [X.]-Urteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, [X.] 1993, 654).

Die steuerli[X.]he Belastung oder im Falle eines Verlustes die Entlastung hat der [X.] (in [X.], 467, [X.], 298) na[X.]h dem Zeitpunkt der Realisation des Veräußerungsgewinns/ -verlustes oder Auflösungsgewinns/-verlustes ausgeri[X.]htet. Die hälftige Einbeziehung von Aufwendungen in die Bere[X.]hnung des dana[X.]h dem Halbeinkünfteverfahren und in der Konsequenz au[X.]h dem [X.] des § 3[X.] Abs. 2 EStG unterliegenden [X.] im Streitfall, die bereits vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens getätigt wurden, entspri[X.]ht der Sti[X.]htagsbesteuerung gemäß § 17 EStG. Zwar hat der [X.] angenommen, dass ein die Anwendung des § 3[X.] Abs. 2 EStG eröffnender wirts[X.]haftli[X.]her Zusammenhang von Aufwendungen mit vom Halbeinkünfteverfahren erstmals (2002) erfassten offenen Gewinnauss[X.]hüttungen grundsätzli[X.]h erst dann gegeben ist, wenn der Gesells[X.]hafter die Aufwendungen im [X.] geleistet hat ([X.]-Urteile vom 27. März 2007 [X.], [X.], 502, [X.], 866, sowie [X.], [X.] 2007, 1842). Dies ist dem Umstand ges[X.]huldet, dass § 52 Abs. 8a EStG dem Wortlaut na[X.]h ledigli[X.]h von einem "wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang" zwis[X.]hen Aufwendungen und Erträgen spri[X.]ht, d.h. die in § 3[X.] Abs. 2 EStG enthaltene ergänzende Regelung "... unabhängig davon, in wel[X.]hem Veranlagungszeitraum die ... Einnahmen anfallen ...", fehlt; dies deshalb, weil --anders als im Anwendungsberei[X.]h des § 52 Abs. 8a EStG-- die Eindämmung von Steuergestaltungen keine Bedeutung hat, so dass das gegenüber § 3[X.] Abs. 2 EStG offener gefasste Merkmal "wirts[X.]haftli[X.]her Zusammenhang" ni[X.]ht überperiodis[X.]h zu verstehen ist. Hieraus folgt aber ni[X.]ht, dass au[X.]h bei Bere[X.]hnung eines [X.] Aufwendungen, die vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens getätigt wurden, voll anzusetzen wären, weil es am wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit Einnahmen fehlte, für die das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Dieser wirts[X.]haftli[X.]he Zusammenhang wird dur[X.]h die sti[X.]htagsbezogene Besteuerung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlustes gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 EStG hergestellt.

[X.]) Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus Vertrauenss[X.]hutzaspekten. Zwar hat das Bundesverfassungsgeri[X.]ht ([X.]) das Vertrauen des Steuerpfli[X.]htigen darauf, dass er Wertsteigerungen von Anteilen steuerfrei veräußern kann, bis zur Verkündung des dies ändernden Gesetzes für s[X.]hutzwürdig era[X.]htet und § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ([X.], [X.]) für ni[X.]htig era[X.]htet, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerli[X.]h erfasst werden, die bis zur Verkündung des [X.] 1999/2000/ 2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder --bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt-- na[X.]h der zuvor geltenden Re[X.]htslage steuerfrei realisiert worden sind oder --bei einer Veräußerung na[X.]h Verkündung des [X.] sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als au[X.]h zum Zeitpunkt der Veräußerung na[X.]h der zuvor geltenden Re[X.]htslage steuerfrei hätten realisiert werden können ([X.]-Bes[X.]hluss vom 7. Juli 2010  2 [X.], 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, [X.] 2010, 1976). Jedo[X.]h kommt eine Parallelbehandlung dieser steuerfreien Gewinnrealisierung und der vollen Ansetzbarkeit der Aufwendungen im Streitfall ni[X.]ht in Betra[X.]ht, da es hier um die Korrespondenz von Aufwendungen und Einnahmen im Rahmen der sti[X.]htagsbezogenen Gewinnermittlung geht.

Meta

IX R 29/10

06.04.2011

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. Mai 2010, Az: 3 K 323/09, Urteil

§ 17 Abs 1 EStG 2002, § 17 Abs 2 EStG 2002, § 17 Abs 4 EStG 2002, § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG 2002, § 3c Abs 2 EStG 2002, § 52 Abs 4b S 1 Nr 2 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.04.2011, Az. IX R 29/10 (REWIS RS 2011, 7919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7919

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall


IX R 61/10 (Bundesfinanzhof)

Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis - Halbabzugsverbot bei geringen Veräußerungseinnahmen - Entgeltliche …


IX R 13/13 (Bundesfinanzhof)

Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Einnahmen


Referenzen
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2 BvR 753/05

IX R 40/10

2 BvR 748/05

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