Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2018, Az. 4 AZR 209/15

4. Senat | REWIS RS 2018, 9057

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Gegenstand

Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - "Kollektivvereinbarungsoffenheit"


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2014 - 24 [X.] 1127/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) in ihren jeweils gültigen Fassungen auf ihr Arbeitsverhältnis.

2

Der Kläger ist seit 2002 bei der [X.] und ihrem Rechtsvorgänger, dem [X.], als Pflegehelfer beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrags vom 24./30. Mai 2002 heißt es:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“

3

Eine entsprechende Bezugnahmeklausel ist in dem Arbeitsvertrag vom 6./11. November 2002 enthalten, mit dem das Arbeitsverhältnis entfristet wurde.

4

Nach den Feststellungen des [X.] übernahm die Beklagte am 15. Oktober 2006 vom [X.] ua. die [X.], in der der Kläger beschäftigt ist, im Wege des Betriebsübergangs.

5

Am 7. März 2011 teilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag zur Anwendung des [X.] auf sein Arbeitsverhältnis mit,

        

„dass Ihnen ein Anspruch auf Überleitung Ihres Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) zusteht. Wir werden Ihr Arbeitsverhältnis daher nunmehr entsprechend in die [X.] 3a, Stufe 6+ des [X.] überleiten, so dass sich Ihre Vergütung und die weiteren Arbeitsbedingungen ab der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2011 und ab dann fortlaufend nach dem [X.] richten werden.

        

Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2011 werden wir zudem für rückwärtige Zeiträume entstandene Ansprüche unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist in einer Einmalzahlung erfüllen (6 Monate rückwirkend ab Antragstellung bis März 2011).

        

…“    

6

Am 5. März 2013 schloss die Beklagte mit der [X.] ([X.]) verschiedene Haustarifverträge, ua. einen Vergütungstarifvertrag, der mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in [X.] trat. Seither berechnet die Beklagte die Vergütung des [X.] auf der Grundlage der Haustarifverträge. Im Monat Juli 2013 zog die Beklagte dem Kläger 0,33 Euro netto ab, nachdem sie ihm in den Monaten zuvor jeweils eine Tariferhöhung nach Maßgabe des [X.] ausgezahlt hatte.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf sein Arbeitsverhältnis seien auch nach dem Betriebsübergang der [X.] und der [X.] in den jeweils gültigen Fassungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbar. Die Bezugnahmeklausel verweise nicht auf die Haustarifverträge der [X.].

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass auf sein Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2012 hinaus der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung finden;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 0,33 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2013 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis seien bei zutreffender Auslegung von § 2 des Arbeitsvertrags allein die Haustarifverträge anwendbar. Soweit sich dabei eine Tarifkonkurrenz mit den Verbandstarifverträgen ergebe, sei diese zugunsten der Haustarifverträge als den spezielleren Tarifnormen aufzulösen. Jedenfalls seien die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes aufgrund der „Kollektivvertragsoffenheit“ des Arbeitsvertrags durch die Haustarifverträge abgelöst worden. Die Erwägungen des [X.] zur „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ von Arbeitsverträgen träfen erst recht für Tarifverträge zu. Unabhängig davon sei eine dynamische Anwendung der Verbandstarifverträge nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte nicht mit Unionsrecht vereinbar, zumal der Betriebsübergang zu einem Wechsel vom öffentlichen zum privaten Sektor geführt habe. Nach unionsrechtskonformem Verständnis müsse § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB auf Fälle wie den vorliegenden analog Anwendung finden. Zumindest sei die Frage dem [X.] zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Bei dem [X.]eststellungsantrag handelt es sich um eine - zulässige - sog. Elementenfeststellungsklage (sh. nur [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 128, 165).

II. Die Klage ist auch begründet.

1. [X.]uf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien finden der [X.] und der [X.] in ihren jeweils gültigen [X.]assungen [X.]nwendung.

a) Ihre [X.]nwendbarkeit ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Schreiben der [X.]n vom 7. März 2011. Dabei handelt es sich nach den zutreffenden [X.]usführungen des [X.] lediglich um ein Mitteilungsschreiben und nicht um ein Vertragsangebot.

b) Mit der [X.] in § 2 des [X.]rbeitsvertrags haben die Vertragsparteien eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf den [X.] und den [X.] vereinbart.

[X.]) Die arbeitsvertragliche [X.] verweist auf den [X.] und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die [X.] geltenden [X.]assung. Zum 1. November 2006 wurde der [X.] nach § 2 [X.]bs. 1 [X.] durch den [X.] vom 12. Oktober 2006 ersetzt. Danach enthält der [X.]rbeitsvertrag der Parteien nunmehr eine Bezugnahme auf den [X.] und den [X.] (vgl. nur [X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 22).

[X.]) Entgegen der [X.]uffassung der Revision verweist die [X.] nicht auf die Haustarifverträge der [X.]n. Das folgt aus der [X.]uslegung des [X.]rbeitsvertrags (zu den Maßstäben der [X.]uslegung einer [X.]llgemeinen Geschäftsbedingung vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 134, 283).

(1) Die Haustarifverträge sind keine den [X.] „ergänzenden, ändernden oder ersetzenden“ Tarifverträge iSv. § 2 Satz 1 des [X.]rbeitsvertrags. Nach dem Wortlaut der Bezugnahmeregelung ist das [X.]rbeitsverhältnis „dem Tarifvertrag zur [X.]npassung des [X.] - manteltarifliche Vorschriften - ([X.]st) … in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden [X.]assung“ unterstellt worden. Damit sollten nur die von den Tarifvertragsparteien des [X.] abgeschlossenen ([X.] in Bezug genommen werden. Dies können zwar im Einzelfall auch firmenbezogene [X.] sein. Sie müssen dann aber unter Beteiligung der [X.] geschlossen worden sein. Nicht von der [X.] erfasst sind hingegen Haustarifverträge eines privaten [X.]rbeitgebers. Diese sind - jedenfalls arbeitgeberseitig - nicht von den Tarifvertragsparteien des [X.] abgeschlossen worden (vgl. auch [X.] 26. [X.]ugust 2015 - 4 [X.] 719/13 - Rn. 15).

(2) Eine Bezugnahme auf die Haustarifverträge ergibt sich auch nicht aus § 2 Satz 2 des [X.]rbeitsvertrags, nach dem „außerdem … die für den [X.]rbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge [X.]nwendung“ finden sollen.

(a) Dafür spricht bereits der Wortlaut.

([X.]) Der Begriff „außerdem“ bedeutet „überdies“, „darüber hinaus“ und wird synonym verwendet iSv. „auch“, „ferner“, „daneben“, „des Weiteren“, „im Übrigen“, „zusätzlich“ ([X.] [X.]). Die Wortwahl legt nahe, dass mit dieser ergänzenden Bezugnahmeregelung Tarifverträge erfasst werden sollten, die „darüber hinaus“ und „neben“ dem [X.], also „zusätzlich“ zu diesem zur [X.]nwendung kommen können. Dabei kann es sich allerdings nur um Tarifverträge handeln, deren inhaltliche Regelungsbereiche sich nicht mit denen des [X.] überschneiden. [X.]ndernfalls wären sie nicht „überdies“ und „darüber hinaus“, sondern vielmehr „anstelle“ des [X.] anwendbar (vgl. auch [X.] 15. Juni 2016 - 4 [X.] 485/14 - Rn. 20; 26. [X.]ugust 2015 - 4 [X.] 719/13 - Rn. 17 mwN).

([X.]) Dieses Verständnis wird durch die Bezugnahme auf die „jeweils geltenden sonstigen einschlägigen“ Tarifverträge bestätigt. Der Verweis auf die „jeweils“ geltenden Tarifverträge regelt lediglich die zeitliche Dynamik der Bezugnahme, sagt aber nichts über deren inhaltliche Reichweite aus. Der Hinweis auf die für den [X.]rbeitgeber „geltenden sonstigen einschlägigen“ Tarifverträge kann vor dem Hintergrund der in Satz 1 der [X.] vereinbarten - grundsätzlichen - Regelung mangels weiterer [X.]nhaltspunkte nicht als „Öffnungsklausel“ für Haustarifverträge verstanden werden. Ein verständiger und redlicher Vertragspartner des [X.]rbeitgebers als des Verwenders der Klausel darf diese [X.]ormulierung als - lediglich - inhaltliche Einschränkung der Verweisung, dh. dahingehend verstehen, dass es sich insoweit nur um solche „sonstigen“, dh. außerdem, „sonst noch“ anwendbaren Tarifverträge handeln sollte, die sich in ihrem inhaltlichen Regelungsbereich von denen des [X.] unterscheiden und diese nicht „verdrängen“. [X.]ndernfalls käme der Regelung in § 2 Satz 2 des [X.]rbeitsvertrags - was die [X.] offenbar annimmt - die [X.]unktion einer Tarifwechselklausel zu. Eine kleine dynamische Verweisung kann jedoch über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung (Tarifwechselklausel) ausgelegt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen ergibt (vgl. nur [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] 706/09 - Rn. 45 mwN, [X.]E 138, 269; 29. [X.]ugust 2007 - 4 [X.] 767/06 - Rn. 17, [X.]E 124, 34). Solche sind dem Wortlaut der [X.] im [X.] nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen. [X.]llein der Umstand, dass die fraglichen Haustarifverträge mit derselben [X.] abgeschlossen worden sind, genügt insoweit nicht. Die Parteien haben durch die von ihnen vereinbarte [X.] zum [X.]usdruck gebracht, dass sich ihre [X.]rbeitsbedingungen an den zwischen bestimmten Tarifvertragsparteien vereinbarten Tarifnormen orientieren sollen. Um solche handelt es sich gerade nicht, wenn nur eine der Tarifvertragsparteien an dem betreffenden Tarifvertrag mitgewirkt hat.

(b) [X.]uch die Systematik der [X.] stützt dieses Verständnis. In Satz 1 haben die [X.]rbeitsvertragsparteien eine sog. kleine dynamische [X.] vereinbart. Diese bezieht sich auf ([X.] bestimmter Tarifvertragsparteien. Von dieser grundsätzlichen Regelung ausgehend kann Satz 2, der mit dieser sowohl systematisch als auch sprachlich („außerdem“) verknüpft ist, nur dahingehend verstanden werden, er ergänze Satz 1 inhaltlich, trete aber nicht zu diesem in Konkurrenz und verdränge ihn gegebenenfalls.

(3) Entgegen der [X.]uffassung der [X.]n fehlt dem Satz 2 der [X.] bei diesem Verständnis auch nicht die eigenständige Bedeutung. Tarifverträge, die andere Regelungskomplexe betreffen als der in Bezug genommene Tarifvertrag, erfasst die [X.] in Satz 1 nicht. Sie „ergänzen“ diesen nicht, sondern treten, wie das [X.] zu Recht angenommen hat, neben ihn.

(4) Entgegen der [X.]uffassung der Revision bedarf es auch keiner [X.]uflösung einer Tarifkonkurrenz nach dem Grundsatz der Spezialität. Die [X.] verweist, wie dargelegt, nicht auf die Haustarifverträge der [X.]n. Deshalb besteht schon kein Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Tarifverträgen. [X.]bgesehen davon handelt es sich bei dem von der Rechtsprechung entwickelten Prinzip der Sachnähe oder Spezialität um eine tarifrechtliche Kollisionsregel, die dazu dient, eine Tarifkonkurrenz aufzulösen (vgl. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 190/08 - Rn. 49). Eine Tarifkonkurrenz kann aber bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht entstehen (sh. nur [X.] 29. [X.]ugust 2007 - 4 [X.] 767/06 - Rn. 20, [X.]E 124, 34). [X.]ür die Vertragsauslegung ist deshalb das tarifrechtliche Prinzip der Spezialität ohne Belang, sofern sich nicht aus dem Regelungsplan des [X.] ([X.] 18. [X.]pril 2012 - 4 [X.] 392/10 - Rn. 34, [X.]E 141, 150).

(5) [X.]us den Erwägungen der [X.]n zur „Kollektivvereinbarungsoffenheit“ [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen folgt kein abweichendes Verständnis der [X.]. Ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen die [X.]ufstellung einer solchen allgemeinen [X.]uslegungsregel (vgl. [X.] 11. [X.]pril 2018 - 4 [X.] 119/17 - Rn. 48 ff.) lässt sich die Rechtsprechung des [X.] des [X.] zur „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ ([X.] 17. [X.]ebruar 2015 - 1 [X.] 599/13 -; 5. März 2013 - 1 [X.] 417/12 -) jedenfalls nicht auf Tarifverträge übertragen.

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.] des [X.] (grundlegend [X.] 5. März 2013 - 1 [X.] 417/12 - Rn. 60) können die [X.]rbeitsvertragsparteien ihre vertraglichen [X.]bsprachen derart gestalten, dass sie durch betriebliche Normen abgeändert werden können. Eine dahingehende Vereinbarung könne auch konkludent erfolgen und sei regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei und einen kollektiven Bezug habe. Da [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet seien, könne aus Sicht eines verständigen und redlichen [X.]rbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom [X.]rbeitgeber gestellten [X.]rbeitsbedingungen um solche handele, die einer Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich seien.

(b) Diese Erwägungen lassen sich nicht - wie die [X.] meint - im Wege eines „[X.]“ auf Tarifverträge übertragen mit der [X.]olge, dass ein im Wege einer arbeitsvertraglichen [X.] in Bezug genommenes bestimmtes Tarifwerk durch den [X.]bschluss eines Tarifwerks anderer Tarifpartner ersetzt würde.

([X.]) Tarifverträge gelten - anders als Betriebsvereinbarungen - nicht „automatisch“ normativ für ein [X.]rbeitsverhältnis. Vielmehr bedarf es der beiderseitigen Tarifgebundenheit (§ 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.]). Diese wird arbeitnehmerseitig durch den Beitritt zur tarifvertragschließenden [X.] begründet. Dementsprechend ist der Tarifvertrag auch nicht auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände im Betrieb gerichtet, da es ihm hierfür an einer Legitimation fehlt. Der Tarifvertrag vermag die Vereinheitlichung der [X.]rbeitsbedingungen nur für die [X.]smitglieder zu bewirken. Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Geltungslegitimation der Kollektivnormen verbietet sich der von der [X.]n gezogene „Erst-Recht-Schluss“.

([X.]) Tarifverträge können zwar auch im Wege einer einzelvertraglichen Bezugnahme im [X.]rbeitsverhältnis [X.]nwendung finden. Mit der Vereinbarung einer solchen [X.] begründen die Parteien jedoch nach ständiger Rechtsprechung des [X.] keine Tarifgebundenheit. Ein arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag gilt zwischen den Vertragsparteien vielmehr (nur) als Vertragsrecht ([X.] 29. [X.]ugust 2007 - 4 [X.] 767/06 - Rn. 19, [X.]E 124, 34). Die Tarifnormen finden daher so [X.]nwendung, als hätten die Parteien sie privatautonom vereinbart ([X.] 17. Juni 2015 - 4 [X.] 61/14 ([X.]) - Rn. 14, [X.]E 152, 12). Selbst die [X.]nnahme unterstellt, ein verständiger und redlicher [X.]rbeitnehmer müsse mit einer Änderung seiner - im Rahmen [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarten - [X.]rbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung rechnen, kann dies nicht gleichermaßen für einen Tarifvertrag gelten. Mangels ihrer - „automatischen“ - normativen Geltung können die Tarifnormen in dieser Konstellation nur in dem Umfang auf das [X.]rbeitsverhältnis zur [X.]nwendung gelangen, wie sie arbeitsvertraglich in Bezug genommen worden sind.

cc) Bei der so verstandenen [X.] handelt es sich nicht um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des [X.] (vgl. dazu und zur Rechtsprechungsänderung [X.] 14. Dezember 2005 - 4 [X.] 536/04 - Rn. 24 ff., [X.]E 116, 326; 18. [X.]pril 2007 - 4 [X.] 652/05 - Rn. 29 ff., [X.]E 122, 74; bestätigt durch [X.] 26. März 2009 - 1 [X.] - und 21. [X.]pril 2009 - 1 BvR 784/09 -). Da die [X.] im Jahr 2002 vereinbart worden ist, kommt die [X.]nwendung der früheren Senatsrechtsprechung unter [X.] im Streitfall nicht in Betracht.

c) Die damit zwischen dem Rechtsvorgänger der [X.]n und dem Kläger arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische [X.] ist im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 BGB unverändert auf die [X.] übergegangen.

[X.]) Gem. § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 BGB gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden [X.]rbeitsvertrag oder [X.]rbeitsverhältnis auf den Erwerber über. Der Erwerber wird so gestellt, als hätte er die dem [X.]rbeitsverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärungen, also auch die, ein bestimmtes Tarifwerk in seiner jeweiligen [X.]assung zum Inhalt des [X.]rbeitsvertrags zu machen, selbst gegenüber dem übernommenen [X.]rbeitnehmer abgegeben (st. Rspr., vgl. nur [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] 331/08 - Rn. 23, [X.]E 132, 169; 7. November 2007 - 5 [X.] 1007/06 - Rn. 15, [X.]E 124, 345).

[X.]) Damit ist die zwischen dem Rechtsvorgänger der [X.]n und dem Kläger vertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf den [X.] nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 BGB übergegangen und unter [X.]ufrechterhaltung der Dynamik Bestandteil des zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden [X.]rbeitsverhältnisses geworden und erfasst nunmehr auch den [X.] und den [X.].

cc) Diesem Ergebnis steht Unionsrecht nicht entgegen. Die Bindung des Erwerbers eines Betriebs an die von dessen Veräußerer mit dem [X.]rbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verstößt nicht gegen unionsrechtliche Regelungen, namentlich [X.]rt. 3 der Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 zur [X.]ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten über die Wahrung von [X.]nsprüchen der [X.]rbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ([X.] 2001/23/[X.]) iVm. [X.]rt. 16 der [X.] (GRC).

(1) Mit Urteil vom 27. [X.]pril 2017 (- [X.]/15 und [X.]/15 - [[X.]sklepios Kliniken Langen-Seligenstadt]) hat der [X.] auf Vorlage des erkennenden Senats ([X.] 17. Juni 2015 - 4 [X.] 61/14 ([X.]) -) entschieden, dass die [X.] 2001/23/[X.] iVm. [X.]rt. 16 GRC der dynamischen [X.]ortgeltung einer arbeitsvertraglichen [X.] im Verhältnis zwischen dem [X.]rbeitnehmer und dem [X.] nicht entgegensteht, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige [X.]npassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. Der Erwerber müsse in der Lage sein, nach dem Übergang die für die [X.]ortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen [X.]npassungen vorzunehmen. Insbesondere müsse es dem Erwerber möglich sein, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der [X.]rbeitsbedingungen seiner [X.]rbeitnehmer bestimmenden [X.]aktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln ([X.] 27. [X.]pril 2017 - [X.]/15 und [X.]/15 - [[X.]sklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 23; 18. Juli 2013 - [X.]/11 - [[X.]lemo-Herron ua.] Rn. 33). [X.]ls eine Möglichkeit kommt insoweit die Mitwirkung „in dem betreffenden Tarifverhandlungsorgan“ ([X.] 18. Juli 2013 - [X.]/11 - [[X.]lemo-Herron ua.] Rn. 34) in Betracht. Ebenfalls denkbar und gleichermaßen ausreichend sind aber auch einvernehmliche und einseitige individualrechtliche [X.]npassungsmöglichkeiten. Solche sieht das nationale Recht in [X.]orm von Änderungsvertrag und Änderungskündigung vor ([X.] 27. [X.]pril 2017 - [X.]/15 und [X.]/15 - [[X.]sklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 25; vgl. nachgehend [X.] 30. [X.]ugust 2017 - 4 [X.] 61/14 - und 30. [X.]ugust 2017 - 4 [X.] 95/14 -).

(2) Entgegen der [X.]uffassung der [X.]n gebietet der vorliegende Sachverhalt auch nicht deshalb eine abweichende - unionsrechtliche - Beurteilung, weil das [X.] als der Rechtsvorgänger der [X.]n dem öffentlichen Sektor zugehörig war und deshalb ein „gesteigertes [X.]npassungsinteresse“ bestanden hätte.

(a) Soweit sich die [X.] in der Sache darauf beruft, der - dem „privaten Sektor“ zugehörigen - [X.]n sei die [X.]nwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nicht zumutbar, vermag sie diese Rechtsauffassung nicht auf die Rechtsprechung des [X.] zu stützen. In den von der Revision angeführten Urteilen ([X.] 18. Juli 2013 - [X.]/11 - [[X.]lemo-Herron ua.] Rn. 27; 9. März 2006 - [X.]/04 - [Werhof]) war die [X.]nwendbarkeit eines anderen als des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags nicht Gegenstand der Entscheidung. In beiden [X.]ällen blieb es - bei „Obsiegen“ des [X.]rbeitgebers - im Ergebnis bei der statischen [X.]nwendung des „unternehmensfremden“ Tarifvertrags (vgl. für die [X.]nwendbarkeit von [X.]VR nach dem Betriebsübergang auf einen nichtkirchlichen Erwerber [X.] 23. November 2017 - 6 [X.] 739/15 - und 23. November 2017 - 6 [X.] 683/16 -).

(b) Soweit die [X.] unter Berufung auf ein „gesteigertes [X.]npassungsinteresse“ meint, die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes könnten allenfalls statisch auf das - nunmehr dem privaten Sektor zugehörige - [X.]rbeitsverhältnis der Parteien [X.]nwendung finden, lässt sich auch dies nicht auf die angeführten Entscheidungen des [X.] stützen. Ist im Einzelfall ein „beträchtlicher [X.]npassungsbedarf“ gegeben, wofür die [X.] im Streitfall keine konkreten [X.]nhaltspunkte vorgetragen hat, besteht nach nationalem Recht neben der Möglichkeit des [X.]bschlusses eines [X.] die Möglichkeit der Erklärung einer Änderungskündigung, die nicht nur zu einer Entdynamisierung, sondern in besonderen [X.]usnahmefällen sogar zu einer Entgeltabsenkung führen kann (zu den [X.]nforderungen vgl. zuletzt [X.] 20. Oktober 2017 - 2 [X.] 783/16 ([X.]) - Rn. 41, [X.]E 160, 364). Ob diese [X.]npassungsmöglichkeiten im Einzelfall „wirksam“ sind, ist keine [X.]rage des Unionsrechts ([X.] 27. [X.]pril 2017 - [X.]/15 und [X.]/15 - [[X.]sklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 27).

(c) Die von der [X.]n in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das [X.] habe „den Umstand, dass die Revisionsklägerin dem tarifvertragsschließenden [X.]rbeitgeberverband … mangels Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen nicht beitreten und demnach auch an Tarifvertragsverhandlungen über künftige Tarifverträge nicht teilnehmen“ könne, „nicht ausreichend … berücksichtigt“, ist unzulässig. Bei einer auf die Verletzung des verfassungsrechtlichen [X.]nspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ([X.]rt. 103 [X.]bs. 1 GG) gestützten Verfahrensrüge muss in der Revisionsbegründung angegeben werden, welchen konkreten Sachvortrag das Berufungsgericht übergangen haben soll, und dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich das nicht aus der [X.]rt des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt (vgl. [X.] 21. März 2018 - 7 [X.] 437/16 - Rn. 29; 21. November 2013 - 6 [X.] 23/12 - Rn. 32). Daran fehlt es. Die [X.] hat schon den angeblich übergangenen Sachvortrag nicht konkret bezeichnet.

(3) Schließlich ist entgegen der [X.]uffassung der Revision für eine analoge [X.]nwendung von § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 BGB auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten kein Raum. Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach [X.]rt. 267 [X.]EUV bedarf es nicht.

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] wirkt ein arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag zwischen den Vertragsparteien ausschließlich vertragsrechtlich. Die [X.] macht die von den [X.] ausgehandelten Normen eines Tarifvertrags zum Inhalt ihrer individualvertraglichen Einigung und damit des [X.]rbeitsvertrags ([X.] 17. Juni 2015 - 4 [X.] 61/14 ([X.]) - Rn. 14, [X.]E 152, 12). [X.]n dessen Inhalt ist der neue Betriebsinhaber nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 BGB gebunden. Die Sätze 2 bis 4 des § 613a [X.]bs. 1 BGB enthalten eine von Satz 1 abweichende Sonderregelung für die Weitergeltung von [X.] (Tarifvertrag und/oder Betriebsvereinbarung) nach einem Betriebsübergang. Die Regelung ist erforderlich, weil Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nicht Bestandteil des [X.]rbeitsvertrags sind, sondern von außen aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das [X.]rbeitsverhältnis einwirken. Wenn der Tarifvertrag jedoch kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das [X.]rbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer anwendbar war, findet sein Inhalt nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 BGB auch nach dem Betriebsübergang als Individualvertragsrecht unverändert weiter [X.]nwendung. Eine Gesetzeslücke, die durch eine analoge [X.]nwendung der Regelung des § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 BGB zu schließen sein könnte, fehlt ([X.] 29. [X.]ugust 2007 - 4 [X.] 767/06 - Rn. 19 mwN, [X.]E 124, 34).

[X.]bgesehen davon ist schon fraglich, wie eine analoge [X.]nwendung von § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 BGB erfolgen sollte. Nimmt man das Begehren der [X.]n wörtlich, ergibt sich bereits nicht die von ihr angestrebte Rechtsfolge der „[X.]blösung“ des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen [X.] durch die Haustarifverträge der [X.]n. § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 BGB regelt eine „Rückausnahme“ für die von Satz 2 erfasste Konstellation („Satz 2 gilt nicht, wenn …“). Dieser wiederum bestimmt besondere Rechtsfolgen für diejenigen Rechte und Pflichten, die in einem zwischen Veräußerer und [X.]rbeitnehmer geltenden Tarifvertrag bestimmt sind. Da diese Konstellation nicht vorliegt, findet Satz 2 aber ohnehin keine [X.]nwendung.

Sollte die [X.] darauf abzielen, dass die „analoge [X.]nwendung“ von § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 BGB im Ergebnis zu der - an sich selbstverständlichen - [X.]olge führt, dass im [X.]rbeitsverhältnis von beiderseits tarifgebundenen [X.]rbeitsvertragsparteien die in § 4 [X.]bs. 1 [X.] bestimmte Rechtsfolge der Geltung dieses Tarifvertrags vorsieht, ginge dies ebenfalls ins Leere, weil die Parteien dieses Rechtsstreits nicht an denselben Tarifvertrag gebunden sind. Die [X.]iktion einer beiderseitigen Tarifgebundenheit, die die von der [X.]n angestrebte Rechtsfolge herbeiführen könnte, ist rechtlich nicht zulässig.

(b) Die Entscheidung des [X.] vom 27. [X.]pril 2017 (- [X.]/15 und [X.]/15 - [[X.]sklepios Kliniken Langen-Seligenstadt]) gebietet kein abweichendes Verständnis der in § 613a [X.]bs. 1 BGB vorgesehenen Regelungen in ihrer Gesamtheit.

([X.]) Die nationale Regelung des § 613a BGB dient der Umsetzung der [X.]/[X.] ([X.] 77/187/[X.]) und der in [X.]rt. 3 gleichlautenden [X.] 2001/23/[X.]. Dabei hat der nationale Gesetzgeber die in [X.]rt. 3 [X.] 2001/23/[X.] vorgegebene Unterscheidung zwischen einzelvertraglich begründeten Rechten und Pflichten ([X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] 2001/23/[X.]) und solchen Regelungen, die aufgrund eines [X.] unmittelbar und zwingend für das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien gelten ([X.]rt. 3 [X.]bs. 3 [X.] 2001/23/[X.]), durch § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 BGB einerseits und § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BGB andererseits nachvollzogen. Zu den nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 BGB auf den Erwerber übergehenden Rechten und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden [X.]rbeitsverhältnis gehören nach nationalem Recht auch ein aufgrund einer vertraglich vereinbarten [X.] in Bezug genommener Tarifvertrag und dessen Kollektivregelungen ([X.] 17. Juni 2015 - 4 [X.] 61/14 ([X.]) - Rn. 12 f., [X.]E 152, 12).

([X.]) Diese [X.]uslegung von § 613a [X.]bs. 1 BGB durch das [X.] ist durch die Entscheidung des [X.] vom 27. [X.]pril 2017 (- [X.]/15 und [X.]/15 - [[X.]sklepios Kliniken Langen-Seligenstadt]) bestätigt worden. Der [X.] hat sich in dieser Entscheidung auf [X.]rt. 3 [X.] 2001/23/[X.] bezogen, ohne es für erforderlich zu halten, zwischen den einzelnen [X.]bsätzen dieser Regelung zu differenzieren, obwohl der Generalanwalt dies in seinen - von der späteren Entscheidung des [X.] grundlegend abweichenden - Schlussanträgen vom 19. Januar 2017 ausdrücklich als zentrales [X.]rgument angesehen hat.

(c) Eines erneuten Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] nach [X.]rt. 267 [X.]EUV bedarf es insoweit nicht.

([X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 9. September 2015 - [X.] und [X.]/14 - [van [X.]] Rn. 55 ff.; 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend [X.] 6. Oktober 1982 - 283/81 - [C.I.L.[X.].I.T.] Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine [X.]rage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese [X.]rage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer [X.]uslegung durch den [X.] war oder dass die richtige [X.]nwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.] 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN). Das letztinstanzliche Hauptsachegericht muss sich hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Es hat etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auszuwerten und seine Entscheidung daran zu orientieren. [X.]uf dieser Grundlage muss es sich unter [X.]nwendung und [X.]uslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig (sog. acte clair) oder durch die Rechtsprechung des [X.] in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt (sog. acte [X.]) ([X.] 23. [X.]ebruar 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 27 f., [X.]E 158, 230). Hinsichtlich der Voraussetzungen eines acte clair oder acte [X.] kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsrahmen zu (vgl. [X.] 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. mwN; 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 8 f. mwN).

([X.]) Danach besteht entgegen der [X.]uffassung der Revision im Streitfall keine Vorlagepflicht. Die [X.]uslegung von [X.]rt. 3 [X.] 2001/23/[X.] bezogen auf individualvertragliche - dynamische - [X.]n ist aus Sicht des Senats hinreichend geklärt. Der erkennende Senat hat in seinem Vorlagebeschluss vom 17. Juni 2015 (- 4 [X.] 61/14 ([X.]) - Rn. 26 ff., [X.]E 152, 12) im Rahmen der Begründung der Vorlagefragen mit Blick auf die vorangegangene Rechtsprechung des [X.] zur [X.]nwendbarkeit von [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 [X.] 2001/23/[X.] auf Tarifverträge, die nur aufgrund einer einzelvertraglichen [X.] [X.]nwendung finden, auf die nationale Rechtslage hingewiesen, die grundlegend zwischen den Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs für aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbare Tarifverträge auf der einen und normativ geltende Tarifverträge auf der anderen Seite unterscheidet. [X.]uch die von der Revision angeführten Entscheidungen in den Rechtssachen [X.]lemo-Herron ua. ([X.] 18. Juli 2013 - [X.]/11 -) und Österreichischer [X.]sbund vom 11. September 2014 (- [X.]/13 - Rn. 24, 25) waren Gegenstand der [X.]. Der [X.] hat die [X.]rage nach einer Differenzierung zwischen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 [X.] 2001/23/[X.] nicht aufgegriffen, sondern hat vielmehr ohne eine solche Unterscheidung ausgeführt, eine frei vereinbarte „dynamische“ Vertragsklausel gehe grundsätzlich auf den Erwerber über. Der Erwerber müsse aber in der Lage sein, nach dem Übergang die für die [X.]ortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen [X.]npassungen vorzunehmen. Solche Möglichkeiten sehe die im [X.]usgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung vor ([X.] 27. [X.]pril 2017 - [X.]/15 und [X.]/15 - [[X.]sklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 24). Danach ist davon auszugehen, dass sich der [X.] mit dieser [X.]rage befasst und diese ohne Differenzierung zwischen beiden [X.]allkonstellationen abschließend beantwortet hat. [X.]us Sicht des Senats ist kein materieller unionsrechtlicher Grund dafür ersichtlich, dass diese begründete [X.]nnahme einer erneuten unionsrechtlichen Überprüfung zugeführt werden müsste.

2. Der [X.] ist ebenfalls begründet, da der [X.], auf welchen der Kläger sein Zahlungsbegehren in der Sache stützt, weiter - zeitdynamisch - auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien [X.]nwendung findet und die [X.] gegen die Höhe des geltend gemachten [X.]nspruchs auch keine Einwendungen erhoben hat.

3. Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 iVm. § 286 [X.]bs. 2 Nr. 1 BGB.

III. Die [X.] hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 [X.]bs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Kümpel    

        

    Gey-Rommel    

                 

Meta

4 AZR 209/15

16.05.2018

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Brandenburg, 12. März 2014, Az: 3 Ca 994/13, Urteil

§ 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 1 S 3 BGB, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, Art 3 EGRL 23/2001

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2018, Az. 4 AZR 209/15 (REWIS RS 2018, 9057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9057

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4 AZR 95/14

6 AZR 683/16

6 AZR 23/12

1 BvR 499/12

4 AZR 61/14

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