Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] StR 105/02vom16. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 gemäß §§ 154Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf Antrag des [X.] wird das Verfah-ren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.],6. und 7. wegen Verbreitung von pornographischenSchriften verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen.2. Mit Zustimmung des [X.] wird derFall II. 8. der Urteilsgründe von der Strafverfolgung aus-genommen.3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 6. Dezember 2001a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt,daß der Angeklagte des schweren sexuellen Miß-brauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Ta-teinheit mit Sichverschaffen kinderpornographi-scher Schriften, sowie des schweren sexuellenMißbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusam-mentreffenden Fällen in Tateinheit mit Sichver-schaffen kinderpornographischer Schriften [X.]) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruchüber die [X.] -4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer - Jugend-schutzkammer - des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.[X.]:Das [X.] hat den Angeklagten des "schweren sexuellen [X.] in vier Fllen, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitungpornographischer Schriften, und der Verbreitung von pornographischenSchriften in vier (weiteren Fllen) schuldig" gesprochen. Es hat ihn unter Ein-beziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer [X.] sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rt [X.] die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.]gemû § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fllen [X.], 6.und 7. der Urteilsgrjeweils wegen Verbreitung von pornographischenSchriften verurteilt worden ist. Ferner wird mit Zustimmung des [X.] gemû § 154 a Abs. 2 StPO die in der Überlassung der [X.], auf der vom Angeklagten das Tatgeschehen im Fall 5 der Urteilsgraufgezeichnet worden war, an einen [X.] (Fall II. 8. der Urteilsgr) [X.] Gesetzesverletzung von der Strafverfolgung ausgenommen; damit [X.] auch diese Verurteilung. Die Überlassung einer solchen pornographischenSchrift (§ 11 Abs. 3 StGB) an einen [X.] erfllt entgegen der Auffassung des- 4 -[X.]s nicht den Tatbestand des § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB, sondern denTatbestand der Besitzverschaffung im Sinne des Abs. 5 Satz 1 dieser Vor-schrift.2. Der Wegfall der Verurteilung in den vorgenannten Fllen nötigt zurAufhebung der Gesamtstrafe.Im rigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegrt im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO; jedoch wird der Schuldspruch zur Klarstellung [X.], wie vom [X.] angeregt, dahirt,[X.] der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgrs schweren sexuellenMiûbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fllen sowie inallen vier Fllen des schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern jeweils ta-teinheitlich des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften (§ 184Abs. 5 Satz 1 StGB; vgl. BGHSt 43, 366, 368 f.) schuldig ist. § 265 StPO stehtnicht entgegen, da [X.] ist, [X.] sich der gestige Angeklagterten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt tte.3. Die pauschale Verweisung auf die nach Auffassung des [X.]sverwirklichten [X.] Rahmen der rechtlichen Wrdigung, gibtAnlaû zu dem Hinweis, [X.] es insbesondere bei einer Vielzahl von Taten - wie- 5 -hier - angezeigt ist, eine rechtliche Zuordnung der einzelnen Taten vorzuneh-men und die Taten mit den irigen Abschnitten der [X.] zu bezeichnen.VRi'n BGH Dr. Tepperwien Maatz Athingbefindet sich in Urlaub und istdeshalb verhindert zu unter-schreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
Meta
16.05.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 4 StR 105/02 (REWIS RS 2002, 3182)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3182
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.