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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Juni 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es lässt sich letztlich ausschließen, dass die widersprüchlichen Ausführun-gen des [X.] zur Bemessung des Vermögensschadens (Höhe des Darlehens Œ UA S. 24, 28; Kaufpreis abzüglich geleisteter Anzahlung Œ UA S. 35) sich im Ergebnis auf die Strafe ausgewirkt haben (zur Ermittlung des Vermögensschadens vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 64). Die Fälle, in denen das [X.] eine Urkundenfälschung verneinte, weil der Angeklagte [X.]
möglicherweise berechtigt war, eine [X.] auszustellen, sind falsch bezeichnet (5 und 6 anstatt 7 und 8). Dies ist aber für das Ergebnis unschädlich. Hinsichtlich der vom [X.] festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung fehlt eine genaue Bestimmung von deren Umfang. Auf der Grundlage der Feststellungen zum Verfahrensgang ist jedoch auszuschließen, dass beim Angeklagten [X.]eine Kompensation von mehr als acht Monaten Freiheitsstrafe in Betracht gezogen werden könnte. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass bei diesem Angeklagten das [X.] es mit der bloßen Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
- 3 - Verfahrensverzögerung bewenden lassen wollte. Dies ist in Anbetracht der maßvollen Strafe, die ersichtlich auf die strafmildernde Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer zurückging, letztlich nicht durchgreifend bedenklich. [X.]Brause [X.]
Meta
23.02.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. 5 StR 533/09 (REWIS RS 2010, 9104)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9104
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