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PDF anzeigen5 StR 533/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 7. Februar 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mitder Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen,daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und drei Monaten verurteilt wird.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.][X.] hat gegen den Angeklagten wegen schwerer räuberi-scher Erpressung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und ihn ge-mäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer anderweits rechtskräftig verhäng-ten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten istaus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch wegen einer vom [X.] zutreffend beanstandeten Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahrenzur Reduzierung des Strafausspruchs.Die vom [X.] verhängte Strafe wie die ausgesprochene Ge-samtfreiheitsstrafe sind aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden,so daß die Revision insgesamt zu verwerfen gewesen wäre. Der Senat [X.] bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, daß das Verfahren nachErlaß des tatrichterlichen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK- 3 -verstoßenden Weise verzögert worden ist (vgl. [X.]R StPO § 354 Abs. [X.] Strafausspruch 4 und 8; [X.], 101; [X.], Beschlüsse vom23. April 1998 [X.] 5 StR 95/98 [X.] und vom 14. Juni 2000 [X.] 2 StR 39/00 [X.]).Das Verfahren ist nach Abgabe der Revisionsgegenerklärung [X.] und vor Zuleitung der Akten an den Bundesgerichtshofzwischen Ende Februar und Ende Oktober 2000 nahezu acht Monate ohneerkennbaren Grund nicht weiter bearbeitet worden. Hierin liegt [X.] zumal [X.] auf die Inhaftierung des Angeklagten (vgl. dazu [X.]) [X.] eine gra-vierende Verletzung des Beschleunigungsgebots, der bei der Strafzumes-sung zugunsten des Angeklagten Rechnung zu tragen ist ([X.] aaO).Wegen der Verfahrensverzögerung erscheinen Reduzierungen derverhängten Strafe und der Gesamtstrafe um jeweils drei Monate [X.] aufzwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe bzw. auf die aus dem Be-schlußtenor ersichtliche Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-naten [X.] angemessen. Diese abschließende Sachentscheidung hat der [X.] zu treffen ([X.] aaO). Der aus der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1Satz 1 MRK herzuleitende eigenständige Strafmilderungsgrund kann undmuß hier vom Senat selbst angewandt werden, weil jede weitere Verfah-rensverzögerung- 4 -unvertretbar wäre; bei einer Zurückverweisung hätte der Tatrichter nicht an-dere Umstände heranzuziehen als die, die der Senat zu berücksichtigen hat.[X.] [X.]Brause
Meta
07.02.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. 5 StR 533/00 (REWIS RS 2001, 3618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3618
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