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PDF anzeigen[X.]/02vom19. November 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Tenor im Schuld- und Strafausspruch dahin neugefaßt, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrendrei Monaten verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] [X.]von [X.] [X.]
Meta
19.11.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 3 StR 398/02 (REWIS RS 2002, 638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 638
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