Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2006, Az. 2 StR 293/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1353

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[X.] vom 13. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. November 2005 im Gesamtstrafen-ausspruch dahin geändert, dass an die Stelle der [X.] von fünf Jahren und acht Monaten eine [X.] von fünf Jahren und sechs Monaten tritt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in zwanzig Fällen, davon in einem Fall in acht zusammentreffenden Betrugshandlungen, die zur Tateinheit verbunden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung fomellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der [X.] hat ausgeführt: 3 - 3 - "Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe fünf Jahre und acht Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur fünf Jahre und sechs Monate ([X.]). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Be-richtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, weil den in sich folgerichtigen und rechtlich nicht zu beanstandenden Strafzumessungsgründen nicht zu [X.] ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte. Allerdings ist auszuschließen, dass die [X.] eine niedrigere Gesamt-freiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und [X.] erachtet hat. Der [X.] kann daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 17.03.2004 - 2 [X.]; [X.], Beschluss vom 13.12.2001 - 3 StR 437/01)." 4 Dem schließt sich der [X.] hier aus prozessökonomischen Gründen an. 5 - 4 - Der geringfügige [X.] rechtfertigt es nicht, den [X.] auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). 6 [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 293/06

13.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2006, Az. 2 StR 293/06 (REWIS RS 2006, 1353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1353

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