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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:100320B[X.]205.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 205/19
vom
10. März 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
März
2020
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die
[X.] Dr.
Grüneberg
und Dr.
Matthias,
die [X.]in
Dr.
[X.] und den [X.] Dr.
Schild
von
Spannenberg
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zu-rückgewiesen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.] vom 3.
April 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Urteile vom 4.
Juli 2017 (XI
ZR 741/16, [X.], 1602 Rn.
22), vom 17.
September 2019 (XI
ZR 662/18, [X.], 2307 Rn.
31) [X.] vom 5.
November 2019 (XI
ZR 650/18, [X.],
2353 Rn.
53, zur Veröffentlichung bestimmt in [X.]) und seine Be-schlüsse vom 3.
Juli 2018 (XI
ZR 758/17, juris), vom 19.
März 2019 (XI
ZR 44/18, [X.], 864 Rn.
15
ff.), vom 2.
April 2019 (XI
ZR 488/17, juris) sowie vom 12.
November 2019 (XI
ZR 74/19 und
XI
ZR 88/19, jeweils
juris).
-
3
-
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6
Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 260.000
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
[X.]
Schild von Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2017 -
13 [X.] -
O[X.], Entscheidung vom 03.04.2019 -
I-14 U 22/18 -
Meta
10.03.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2020, Az. XI ZR 205/19 (REWIS RS 2020, 11753)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11753
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