Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2020, Az. XI ZR 387/19

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11423

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[X.]:[X.]:BGH:2020:210720BXIZR387.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 387/19
vom
21. Juli 2020
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Grüneberg und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zu-rückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Be-schluss des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Re-vision geprüft und verneint ([X.]K 6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19, [X.]) und vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19, juris). Das erneute [X.] des Einzelrichters des [X.] (Beschluss vom 7.
Juli 2020

2
O 84/20, juris) [X.] eine Aussetzung analog §
148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsge-such aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Rege-lungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkre--
3
-
ditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für ver-nünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn.
16

C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn.
33

Intermodal Transports; [X.], [X.], 525, 526; [X.] vom 12.
September 2017 -
XI
ZR 590/15, [X.], 359 Rn.
36 und vom 18.
Juni 2019 -
XI
ZR 768/17, [X.], 240 Rn.
69). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu

Ellenberger
Grüneberg
Matthias

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2019 -
29 O 14081/18 -

OLG München, Entscheidung vom 23.07.2019 -
17 U 1802/19 -

Meta

XI ZR 387/19

21.07.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2020, Az. XI ZR 387/19 (REWIS RS 2020, 11423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11423

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17 U 1802/19

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