Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. 3 StR 46/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3012

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[X.]/01vom29. März 2001in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit versuchtem schweren Raub mit Todesfolge, mit gefährlicherKörperverletzung und mit schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von vier [X.] verurteilt. Seine Revision, die Verfahrensrügen und sachliche [X.] erhebt, bleibt ohne Erfolg, da die Überprüfung keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] bedarf nur der Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubesmit Todesfolge:Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und ein Mittäter einenstark [X.] nachts zu einem Geldautomaten zu schleppen [X.], um dort unter Verwendung von dessen Scheckkarte an Geld zu [X.]. Als sich das Opfer widersetzte, schlug der Angeklagte zuerst mit [X.] zweimal wuchtig auf dessen Kopf ein. Das Opfer erlitt als Abwehr-verletzungen Brüche des rechten Mittelhandknochens und des rechten Ellen-schaftes sowie Kopfverletzungen und fiel zu Boden, worauf ihm der Mittäter die- 3 -Geldbörse aus der Jacke zog. Sodann schlug der Angeklagte mit dem Ast [X.] auf den Kopf des Opfers ein und trat mehrfach mit dem Fuß vonoben auf und ebenfalls mehrfach von der Seite gegen dessen Kopf. Bei [X.] und Tritten nahm er den Tod des Opfers billigend in Kauf. Auf [X.] hörte der Angeklagte mit den Mißhandlungen auf. [X.] das Opfer schwerverletzt zurück in dem Bewußtsein, daß es [X.]. Sie erzählten alsbald Freunden von der Tat. Als die vorschlugen, tele-fonisch einen Krankenwagen herbeizurufen, widersetzte sich der [X.] Furcht vor Entdeckung erfolgreich diesem Vorschlag. Das Opfer überlebtetrotz schwerster Verletzungen mit einer dauerhaften Hirnschädigung, die zu-künftig epileptische Anfälle befürchten läßt.Zutreffend hat das [X.] den Angeklagten auch wegen versuchtenschweren Raubes mit Todesfolge verurteilt.Für die Anwendbarkeit des § 251 StGB ist es ohne Bedeutung, daß [X.] bedingtem Tötungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 100) ausgeführten Schläge teil-weise und die Tritte vollständig erst nach der Vollendung der Wegnahme-handlung erfolgt sind, denn der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge kannauch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person nach Voll-endung des noch nicht beendeten Raubes anwendet (BGHSt 38, 295). [X.] ist, daß sich hierin die einem Raub eigentümliche besondere Gefähr-lichkeit verwirklicht hat, was die Annahme eines Zusammenhangs zwischenRaub und Todesfolge im Sinne des § 251 StGB rechtfertigt (vgl. BGHR [X.] 251 Todesfolge 3, 4 m.w.Nachw.). So liegt es hier: Der Angeklagte hat dieder Ermöglichung der Wegnahme dienenden Mißhandlungen nur kurz unter-brochen; unmittelbar nach der Wegnahme hat er sie fortgesetzt, noch ehe der(schwere) Raub beendet [X.] 4 -§ 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nurin der Form begangen werden kann, daß der Täter durch eine in finaler Ver-knüpfung mit der Wegname stehende räuberische Nötigungshandlung den Toddes Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahme kommt- sog. erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch, daß der Einsatzder i.S.d. § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich (bedingt) vorsätz-lich vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierenden Erfolgnicht bewirkt - sog. versuchte Erfolgsqualifizierung (Herdegen in [X.] 251 Rdn. 15; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 251 Rdn. 4). Der [X.] hat bereits entschieden, daß der Versuch der schweren Körperverlet-zung in Betracht kommt, wenn der Täter die Körperverletzung vorsätzlich be-geht und dabei bezüglich der schweren Folge mit bedingtem Vorsatz handeltund diese schwere Folge dann aber nicht eintritt; der Versuch der [X.] steht sodann mit der vollendeten Körperverletzung in Tatein-heit (BGHSt 21, 194). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall des [X.] (schweren) Raubes mit Todesfolge. Auch hier ist der Versuch in Form derversuchten Erfolgsqualifizierung möglich.[X.] von [X.] [X.] ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. [X.]- 5 -Nachschlagewerk: jaBGHSt: neinVeröffentlichung: [X.] § 251Auch bei § 251 StGB ist der Versuch in Form der "versuchten [X.]" möglich (im Anschluß an BGHSt 21, 194).BGH, [X.]. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01 - [X.]

Meta

3 StR 46/01

29.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. 3 StR 46/01 (REWIS RS 2001, 3012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3012

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