Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.08.2017, Az. 2 BvR 1691/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 6263

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei mangelnder verfassungsrechtlicher Auseinandersetzung mit angegriffenen Entscheidungen - hier: Aussagekraft von Videomaterial zum unfriedlichen Verlauf einer Demonstration im Kontext des G20-Gipfels - Rüge mangelnder fachgerichtlicher Berücksichtigung des Videomaterials unzureichend substantiiert


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, denn sie wird den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 [X.] folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht.

2

a) Die Verfassungsbeschwerde lässt eine ausreichende [X.] Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungen vermissen. Sie erschöpft sich überwiegend in dem Bemühen, die einfachrechtliche Würdigung der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen insbesondere zum dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund der Fluchtgefahr durch eine eigene zu ersetzen. Damit kann der Beschwerdeführer im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde indes nicht gehört werden. Denn das [X.] beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht (stRspr; vgl. [X.] 18, 85 <92 f.>). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind zuvörderst Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das [X.] grundsätzlich entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das [X.] auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Eine solche Verletzung ist weder hinreichend belegt noch sonst ersichtlich.

3

b) Insbesondere ist die Behauptung, Land- und Hanseatisches Oberlandesgericht hätten das vorhandene Videomaterial, auf dem "lediglich" Würfe aus der Menschenmenge mit "[X.]" zu sehen seien, nicht berücksichtigt, unsubstantiiert. Der dazu vorgelegten Beschwerdebegründung und dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 8. Juli 2017 ist lediglich eine kurze Zusammenfassung des vorhandenen Videomaterials zu entnehmen. Eine abschließende Prüfung, ob das Videomaterial geeignet ist, die Beweiswürdigung der hier angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen in einer spezifisches Verfassungsrecht verletzenden Weise zu erschüttern, ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Ferner lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass ausweislich des Ermittlungsberichts sämtliche Videoaufnahmen aufgrund von [X.] vielfach unterbrochen sind und dass das auf Seite fünf des Ermittlungsberichts gezeigte Lichtbild die Unterschrift trägt: "Bewurf mit Pyrotechnik und Steinen setzt ein." Im Hinblick auf den besonderen Beweiswert der Videoaufnahmen und den Umstand, dass nach dem Polizeieinsatz zahlreiche Steine sichergestellt worden sind, wäre eine Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten geboten gewesen.

4

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1691/17

23.08.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. August 2017, Az: 1 Ws 73/17, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.08.2017, Az. 2 BvR 1691/17 (REWIS RS 2017, 6263)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3364 REWIS RS 2017, 6263

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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