Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. VIII ZR 17/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2865

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 17/00Verkündet am:11. April 2001Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 15. Dezember1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteilder [X.] entschieden worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des früheren Volkseigenen [X.] ([X.]) [X.]. Dieser importierte im erstenHalbjahr 1990 aufgrund eines [X.] mit dem ehemaligen Volkseige-nen Betrieb T. M. ([X.]) S. für dessen [X.] -M. S. Möbelstoffe. Die Stoffe wurden an den [X.]ausgeliefert, der mit Wirkung vom 31. März- 3 -1990 aus dem [X.] -M. S. verselbständigt worden war und am 1. Juli1990 in die Beklagte umgewandelt worden ist.Mit Fernschreiben vom 28. März und 11. April 1990 teilte das [X.]S. dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit, daß wegen der anstehenden Ver-änderungen künftig sämtliche Zahlungsforderungen an die Empfängerbetriebe,darunter den Rechtsvorgänger der [X.], zu richten seien. Der Rechtsvor-gänger der Klägerin übersandte dem Rechtsvorgänger der [X.] unterdem 7., 20. und 27. Juni 1990 mehrere Rechnungen über Forderungen [X.] in Höhe von insgesamt 697.487,84 [X.], die im fol-genden Monat fällig wurden. Mit Schreiben vom 16. Juli 1990 gab der [X.] der [X.] die Rechnungen zurück; er beanstandete die [X.] und bat um "neue Rechnungslegung" "in dem [X.] angemessenem Umfang". Das lehnte der Rechtsvor-gänger der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 1990 ab.Nach weiterem Schriftwechsel hat die Klägerin unter dem 30. Juni 1994den Erlaß eines Mahnbescheids beantragt. Der Antrag ist am 8. Juli 1994 beimAmtsgericht eingegangen. Der Mahnbescheid ist am 15. August 1994 mit [X.] aus 14 einzelnen [X.] ergebenden Hauptforderung voninsgesamt 558.820,90 DM nebst [X.] sowie weiterer laufender Zinsenerlassen und am 3. September 1994 der [X.] zugestellt worden. [X.] am 7. September 1994 Einspruch eingelegt.Am 17. Juni 1997 hat die Klägerin die weiteren [X.]skosten für [X.] des streitigen Verfahrens eingezahlt. In diesem hat sie aufgrundeiner Neuberechnung ihrer Forderung Zahlung von 245.807,26 DM nebst Zin-sen begehrt. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Zah-lungsverpflichtung des [X.] S. aus dem Einfuhrvertrag mit dem [X.] 4 -vorgänger der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist. Die Beklagte hatferner die Einrede der Verjährung erhoben.Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Be-rufungsgericht nur in Höhe von 234.102,15 DM nebst Zinsen. Hiergegen richtetsich die Revision der [X.], mit der sie ihren Antrag auf vollständige Ab-weisung der Klage weiterverfolgt.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von [X.], ausgeführt:Der Zahlungsanspruch der Klägerin lasse sich nicht auf § 67 Abs. 1Satz 2 des gemäß Art. 232 § 1 EG[X.] maßgebenden Vertragsgesetzes (VG)in Verbindung mit § 32 Abs. 2 der dritten Durchführungsverordnung (3. DVO)stützen. Der Rechtsvorgänger der [X.] sei weder gemäß § 81 Abs. [X.] anstelle des [X.] S. in den Einfuhrvertrag mit demRechts-vorgänger der Klägerin eingetreten noch gemäß § 20 Abs. 3 VG zu seiner Er-füllung verpflichtet. Der Zahlungsanspruch sei jedoch aufgrund einer zwischenden Rechtsvorgängern der Parteien konkludent vereinbarten Schuldübernahmebegründet, die auch vor dem 1. Juli 1990 nach § 45 Abs. 3 ZGB möglich gewe-sen sei. Die Schuldübernahme ergebe sich auf seiten des [X.] Klägerin aus der Übersendung der Rechnungen und auf seiten der [X.] daraus, daß ihr Rechtsvorgänger sämtliche (anderen) Rechnungen des- [X.] der Klägerin bis zum 1. Juli 1990 bezahlt und ihr [X.] durch Schreiben vom 16. Juli 1990 die hier in Rede stehendenRechnungen lediglich der Höhe nach zurückgewiesen, die grundsätzlicheZahlungsverpflichtung aber nicht bestritten habe. Die Forderung der Klägerinbestehe nach deren Neuberechnung gemäß § 32 Abs. 2 [X.] unter [X.] fünfprozentigen Handelsspanne in Höhe von 234.102,15 [X.] Verjährungseinrede der [X.] greife nicht durch. Gemäß § 113Abs. 2 VG in Verbindung mit Art. 231 § 6 Abs. 1 EG[X.] habe die nach § 196Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 231 § 6 Abs. 1 EG[X.] vierjährige [X.] am 1. August 1990 begonnen. Vor ihrem Ablauf am 30. Juli 1994 seisie jedoch gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (gemeint ist ersichtlich: [X.]) in [X.] mit § 693 Abs. 2 ZPO durch Eingang des Antrags auf Erlaß des am3. September 1994 zugestellten Mahnbescheids unterbrochen worden. [X.] die Unterbrechung mit Zugang der Nachricht vom 20. September 1994über den Widerspruch der [X.] geendet, so daß die Verjährungsfrist [X.] laufen begonnen habe. Vor deren Ablauf sei sie jedoch durch die am17. Juni 1997 erfolgte Zahlung der weiteren [X.]skosten für die [X.] des streitigen Verfahrens erneut unterbrochen worden. Der Unterbre-chung stehe nicht entgegen, daß die Klägerin ihre Forderung in dem Mahnbe-scheid anders berechnet habe, da es sich bei der Klageforderung unverändertum den selben Anspruch handele, der dem Mahnbescheid zugrunde gelegenhabe.I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfungnicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsge-richt zu Unrecht angenommen, daß die Verjährungseinrede der [X.]. Das gilt jedenfalls für den größten Teil der [X.] -1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,daß hier die Verjährungsfrist vier Jahre beträgt und am 1. August 1990 [X.] hat.Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] finden auf die am [X.] des Beitritts der ehemaligen [X.] zur [X.] bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die Vorschrif-ten des [X.] über die Verjährung Anwendung. Nach Satz 2 der vorgenanntenVorschrift bestimmt sich jedoch der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vordem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das Beitrittsgebiet gel-tenden Rechtsvorschriften. Danach hat die Verjährungsfrist für die Zahlungs-verpflichtung des früheren [X.] S. aus dem Einfuhrvertrag mit [X.] der Klägerin (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VG in Verbindung mit § 33Abs. 2 Satz 2 3. DVO), die nach Ansicht des Berufungsgerichts von [X.] der [X.] übernommen worden ist, gemäß § 112 Abs. 1Satz 2 VG ursprünglich ein Jahr betragen und gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VGwegen der im Juli 1990 eingetretenen Fälligkeit am 1. August 1990 begonnen.Da die einjährige Verjährungsfrist des § 112 Abs. 1 Satz 2 VG am [X.], dem [X.] [X.] zurBundesrepublik [X.], noch nicht abgelaufen war, beträgt die [X.] nunmehr gemäß § 196 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 [X.]vier Jahre.2. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme [X.], die Verjährungsfrist sei vor ihrem Ablauf am 31. (nicht 30.)Juli 1994 gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 693 Abs. 2 [X.] den Eingang des Antrags der Klägerin auf Erlaß eines Mahnbescheids- 7 -am 8. Juli 1994 hinsichtlich der gesamten Klageforderung unterbrochen [X.].Eine Unterbrechung der Verjährung kommt nur insoweit in Betracht, alsdie Forderung Gegenstand des [X.] der Klägerin gewesenist. Zutreffend verweist die Revision darauf, daß ausweislich des maschinellerstellten Ausdrucks aus den Akten über das zunächst maschinell [X.] in dem Antrag der Klägerin als Hauptforderung lediglich dreiRechnungsbeträge von insgesamt 65.581,65 DM aufgeführt sind. In Überein-stimmung damit ist in dem Aktenausdruck, der nach § 696 Abs. 2 ZPO die [X.] einer öffentlichen Urkunde (§§ 415, 417 ZPO) hat, der Streitwert mit65.561,65 DM angegeben. Daran hat sich bis zur Beendigung der [X.] Bearbeitung des Mahnverfahrens durch Anordnung des [X.] 14. Juli 1994 nichts geändert. Erst aufgrund der Verfügung des [X.] vom 13. August 1994 ist die Urschrift des Mahnbescheids unter denoben genannten drei [X.] um den Zusatz "weiter siehe Anlage"ergänzt worden. Diese Anlage weist unter anderem elf weitere [X.] aus, die zusammen mit den drei im Mahnbescheid selbst aufgeführten[X.] eine Hauptforderung von 558.820,90 DM ergeben. [X.] zwar die Überschrift "Anlage Hauptforderungen zum [X.] vom [X.]". Neben anderen handschriftlichen Änderungen ist [X.] vorgenannte Datum durchgestrichen und durch den [X.] "15.Aug. 94" ersetzt worden. Wie und wann die Anlage zu den Akten gelangt ist, obsie insbesondere bereits dem am 8. Juli 1994 bei [X.] eingegangenen [X.] vom 30. Juni 1994 auf Erlaß des Mahnbescheids beigefügtwar oder ob sie erst später nachgereicht worden ist, läßt sich den Akten nichtsicher [X.] diesen Umständen ist wegen der dem maschinell erstellten [X.] zukommenden Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde gemäß §§ 696Abs. 2, 415 Abs. 1 ZPO bis zu dem - nach § 415 Abs. 2 ZPO zulässigen - [X.] davon auszugehen, daß der Antrag der Klägerin vom 30. Juni 1994auf Erlaß des Mahnbescheids als Hauptforderung lediglich die drei [X.] von insgesamt 65.581,65 DM enthalten hat, die in dem [X.] Aktenausdruck aufgeführt sind, und daß die Anlage mit den elf weiteren[X.] erst zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt [X.] worden ist, der auch nach dem Ablauf der Verjährungsfrist am [X.] liegen kann. Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nichtgetroffen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung auch nicht bindend aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, wonachdie Klägerin (nicht die Beklagte) mit dem am 8. Juli 1994 bei [X.] eingegan-genen Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids "die damaligen [X.] Verhältnis 2:1 (= 348.743,92 DM)" angefordert hat. Hierbei handelt es sichnicht um mündliches Parteivorbringen, für das der Tatbestand des Urteils nach§ 314 ZPO Beweis liefert, sondern um den Akten - gemäß den obigen Ausfüh-rungen unzutreffend - entnommene Prozeßgeschichte, für die die Beweiskraftdes Tatbestands nach § 314 ZPO nicht gilt (vgl. [X.], Urteil vom 10. [X.] - [X.], NJW 1983, 2030 unter [X.] [X.] erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die am [X.] ablaufende Verjährungsfrist sei durch den am 8. Juli 1994 bei [X.]eingegangenen Antrag der Klägerin auf Erlaß eines Mahnbescheids unterbro-chen worden, hinsichtlich der in der Anlage aufgeführten elf [X.]ach den bisher getroffenen Feststellungen als nicht haltbar. Welcher Teilbe-trag der von der Klägerin neu berechneten Klageforderung den vorgenanntenelf [X.] entspricht, ist bislang nicht festgestellt.- 9 -I[X.] Nach alledem kann das Berufungsurteil insoweit, als zum Nachteil der[X.] erkannt worden ist, keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist [X.] Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen [X.]. In dem vorbezeichneten Umfang waren daher das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.1. Angesichts der von den Vorinstanzen verneinten Verjährung der Kla-geforderung hatte die Klägerin bislang keine Veranlassung, dazu vorzutragenund Beweis anzutreten, daß sie die Anlage mit den elf [X.]bereits entweder zusammen mit ihrem Antrag vom 30. Juni 1994 auf Erlaß [X.] oder gesondert vor Ablauf der Verjährungsfrist am [X.] bei [X.] eingereicht hat. Dazu gibt ihr die Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht Gelegenheit.In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zubegründen haben, warum die Zustellung des Mahnbescheids am [X.] noch "demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO erfolgt ist (vgl. [X.].B. [X.], Urteil vom 18. Mai 1995 - [X.], [X.], 1413 unter [X.]m.w.Nachw.). Bislang hat das Berufungsgericht dies lediglich unterstellt.2. Soweit die Klageforderung nicht verjährt ist, wird das BerufungsgerichtGelegenheit haben, unter Berücksichtigung des [X.] seine Annahme zu überprüfen, die Beklagte habe die Zahlungsver-pflichtung des früheren [X.] S. aus dem Einfuhrvertrag mit dem Rechts-vorgänger der Klägerin übernommen.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 17/00

11.04.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. VIII ZR 17/00 (REWIS RS 2001, 2865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2865

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