Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.10.2011, Az. 4 ABR 116/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 2231

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Gegenstand

Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die Einführung des Entgeltrahmenabkommens - Verbandsaustritt vor dem Einführungsstichtag des ETV-ERA Nord und des TV-ERA Nord - fehlende Tarifbindung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des [X.] vom 9. April 2009 - 8 [X.] insoweit aufgehoben, als er die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des [X.] vom 22. August 2008 - 13 BV 26/07 - hinsichtlich des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin zurückgewiesen hat.

Der Beschluss des [X.] vom 22. August 2008 - 13 BV 26/07 - wird insoweit abgeändert, als er dem Antrag zu 2) der Arbeitgeberin stattgegeben hat. Der Antrag zu 2) der Arbeitgeberin wird als unzulässig abgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines [X.] und über die Frage, ob die Arbeitgeberin an den Entgeltrahmentarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband [X.] (AGV [X.]) ua. und der [X.], [X.], vom 23. Mai 2003/18. Januar 2006/31. Mai 2006 ([X.] Nord) im Wege der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 [X.] gebunden ist.

2

Die Arbeitgeberin war im Jahre 2003 Mitglied des AGV [X.]. In diesem Jahr wurden vor dem Hintergrund zentraler Tarifverhandlungen in der Metallindustrie in zahlreichen Bundesländern Tarifverträge abgeschlossen, die eine neue Tarifstruktur in der Metallindustrie einführt, insbesondere eine einheitliche Entgeltregelung für Arbeiter und Angestellte. Das neue Tarifsystem bestand im Wesentlichen aus dem Tarifvertrag über ein Entgeltrahmenabkommen ([X.]), den dazugehörigen Einführungstarifverträgen (E[X.]), dem Tarifvertrag über den Anpassungsfonds ([X.] [X.]F) und den später dazu geschlossenen Vergütungstarifverträgen ([X.]). Diese Tarifverträge wurden auf Landes- und Bezirksebene gesondert vereinbart. In [X.] kam es für das Tarifgebiet [X.], [X.], [X.] und Umgebung, [X.] und [X.] am 23. Mai 2003/18. Januar 2006/31. Mai 2006 zum Abschluss des [X.] Nord und am 11. September 2003/18. Dezember 2003/26. März 2008 zum Abschluss des E[X.] Nord. Ein regionaler Entgelttarifvertrag ([X.] Nord) wurde erst am 28. Februar 2006 vereinbart.

3

Der [X.] Nord enthält Regelungen zu den neuen [X.], Eingruppierungsgrundsätzen, Tätigkeitsmerkmale zu den neu geschaffenen und alle Arbeitnehmer erfassenden Entgeltgruppen, Bestimmungen zu Stufenregelungen, Regelungen zu den Entlohnungsformen Akkord, Prämie, Zielentgelt, Provision, [X.], zu Leistungsbeurteilungen, zur Berechnung und Auszahlung des Entgelts und zu Zulagen; ferner finden sich Besitzstandssicherungs- und Anrechnungsregeln anlässlich der Überleitung. Die Schlussbestimmungen lauten wie folgt:

        

§ 16 

        

Schlussbestimmungen / Laufzeit / Kündigungsfristen

        

1.    

Dieser Tarifvertrag tritt zum Zweck der Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zum 01.09.2003 in [X.]. …

                 

Ab dem 01.09.2003 kann der Entgeltrahmentarifvertrag auf freiwilliger Basis im Betrieb eingeführt werden.

                 

Ab dem 01.01.2008 gelten die Bestimmungen des [X.] in allen verbandsangehörigen Betrieben. Ab dem Einführungsstichtag gilt der Entgeltrahmentarifvertrag mit unmittelbarer und zwingender Wirkung. Gleichzeitig treten die bis dahin kraft Nachwirkung geltenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge außer [X.].

                 

Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann die Frist zur Einführung verlängert werden.

        

...     

        

3.    

Mit der Einführung des [X.] im Betrieb verlieren die folgenden Tarifverträge in Bezug auf den jeweiligen Betrieb gemäß § 4 Abs. 5 [X.] ab dem Einführungsstichtag ihre Wirkung:

        

3.1     

Gehaltsrahmentarifverträge

                 

...     

        

3.2     

Lohnrahmentarifverträge

                 

...     

        

3.3     

Monatslohntarifverträge

                 

...     

        

Vorgenannte Tarifverträge treten spätestens mit Ablauf des 31.12.2007 außer [X.].“

4

Mit dem E[X.] Nord regelten die Tarifvertragsparteien die Einführung des [X.] im Tarifgebiet für die einzelnen Betriebe, ua. die Ersteingruppierung sowie die Bildung einer paritätischen [X.] und trafen Bestimmungen für die Übergangszeit bis zum [X.] bzw. dem 1. Januar 2008. [X.] hierzu lautet:

        

§ 2   

        

Betriebliche Einführung

        

1.    

Ab dem 01.01.2008 gelten die Bestimmungen des [X.] in allen verbandsangehörigen Betrieben. Hierzu vereinbaren die Betriebsparteien u.a. die Modalitäten der Vorbereitung sowie die erforderlichen Berechnungsgrundlagen zur Feststellung der einführungsbedingten Mehr- oder Minderkosten.

                 

Ab dem Einführungsstichtag gilt [X.] mit unmittelbarer und zwingender Wirkung. Gleichzeitig treten die bis dahin kraft Nachwirkung geltenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge außer [X.].

                 

Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann die Frist zur Einführung verlängert werden.

        

2.    

Ab dem 01.09.2003 kann [X.] auf freiwilliger Basis im Betrieb eingeführt werden. Hierzu vereinbaren die Betriebsparteien u.a. die Modalitäten der Vorbereitung, den [X.]rahmen und die Abfolge der Ersteingruppierung, die erforderlichen Berechnungsgrundlagen zur Feststellung der einführungsbedingten Mehr- oder Minderkosten und den betrieblichen Einführungsstichtag.“

5

Am 22. Dezember 2004 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung ([X.]-Anpassungsfonds) über die Verwendung der [X.]-Strukturkomponente nach § 5 E[X.] Nord, in dem, anknüpfend an die tariflich vorgesehenen (§ 4 E[X.] Nord) Instrumente zur Wahrung der betrieblichen Kostenneutralität, nähere Bestimmungen zur Verwendung nicht ausgezahlter Vergütungsbestandteile aus dem Einführungszeitraum (Strukturkomponente) geregelt sind.

6

Am 20. Juni 2006 erklärte die Arbeitgeberin ihren Austritt aus dem AGV [X.] zum 31. Dezember 2006. Hierüber erhielt sie am 26. Juni 2006 eine Bestätigung des Verbandes. Am 18. Juli 2006 teilte sie dem AGV [X.] mit, dass sie von einem Vorschlag des Verbandes, zum 31. Juli 2006 vorzeitig auszutreten, Gebrauch machen wolle. Gleichzeitig trat sie in den nicht tarifschließenden [X.] ([X.]) ein. Dieser Übertritt wurde für den 31. Juli 2006/1. August 2006 vom [X.] mit Schreiben vom 7. November 2006 und vom AGV [X.] mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 bestätigt.

7

Im darauf folgenden [X.]raum wurden mehrere neue Tarifverträge zwischen dem AGV [X.] und der [X.], [X.], geschlossen, von deren Geltungsbereich die Arbeitgeberin grundsätzlich erfasst wäre.

8

[X.] begehrte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von [X.]. Die Arbeitgeberin wies diese Forderungen unter Hinweis auf die beendete Mitgliedschaft im AGV [X.] und den damit aus ihrer Sicht einhergehenden Wegfall der [X.] zurück. Daraufhin beantragte der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 12. Juni 2007 beim Arbeitsgericht [X.] die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung von [X.] gem. Ziffer 2.1 [X.]-EinführungsTV“. Die Arbeitgeberin beantragte die Zurückweisung dieses Begehrens, weil die Einigungsstelle wegen des [X.] offensichtlich unzuständig sei. In der Anhörung vor dem Arbeitsgericht am 28. Juni 2007 verglichen sich die Beteiligten dahingehend, dass eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung von [X.] gemäß Ziffer 2.1 [X.]-Einführungstarifvertrag bzw. eines anderen betrieblichen Entlohnungssystems“ eingerichtet werden solle. Die Einigungsstelle trat zusammen und bejahte am 4. Oktober 2007 in Form eines „Zwischenbeschlusses“ ihre Zuständigkeit zur Verhandlung und ggf. Entscheidung über eine Betriebsvereinbarung zur Einführung des [X.] im Betrieb der [X.]. In dem vom Vorsitzenden der Einigungsstelle begründeten Beschluss heißt es, das [X.] sei trotz des [X.] der Arbeitgeberin im Wege der Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 [X.] verbindlich, da der [X.] bereits am 1. September 2003 in [X.] getreten sei und die unmittelbare und zwingende Wirkung zum 1. Januar 2008 eintrete, was einem Stufentarifvertrag entspreche, bei dem ebenfalls die Nachbindung später eintretende Stufen erfasse. Mit Spruch der Einigungsstelle vom 14. November 2007 beschloss diese eine Betriebsvereinbarung, die folgenden Wortlaut hat:

        

[X.]

        

zur Einführung des gemeinsamen Entgeltrahmenabkommens ([X.]) vom 23.05.2003

        

Zwischen der

        

S GmbH & Co. KG

        

- nachfolgend Arbeitgeber genannt -

        

und     

        

dem Betriebsrat der S GmbH & Co. KG

        

- nachfolgend Betriebsrat genannt -

        

wird für die Beschäftigten der S GmbH & Co. KG folgende Betriebsvereinbarung über die Einführung des [X.] im Betrieb abgeschlossen:

        

1.    

Eingruppierungsverfahren/Eingruppierung durch den Arbeitgeber

                 

Hinsichtlich des nach § 10 Ziff. 2 [X.]-Einführungstarifvertrag zu vereinbarenden Verfahrens zur Mitteilung der beabsichtigten Eingruppierung durch den Arbeitgeber gilt folgendes:

                 

Zusammen mit der Mitteilung des Arbeitgebers über die beabsichtigte Eingruppierung erhalten der Betriebsrat und der Arbeitnehmer die schriftliche Arbeitsbeschreibung, bestehend aus

                 

- Bezeichnung der übertragenen Arbeit

                 

- Beschreibung und Bewertung der übertragenen Arbeit und der damit verbundenen Anforderungen

                 

sowie eine schriftliche Information über die Zusammensetzung des Gesamtentgelts.

        

2.    

Paritätische [X.]

                 

Die Paritätische [X.] i.S. des § 10 Ziff. 2 [X.]-Einführungstarifvertrag besteht aus insgesamt vier Beisitzern.

        

3.    

Inkrafttreten

                 

Die Betriebsvereinbarung tritt sofort in [X.].“

9

Die Arbeitgeberin hat in ihrem am 28. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Feststellung der Unwirksamkeit des [X.] begehrt. Diese ergebe sich aus ihrer fehlenden Bindung an den Tarifvertrag. Eine solche sei auch nicht im Wege der Nachbindung gegeben und lasse sich ferner nicht aus der Rechtsprechung des [X.] zu den Stufentarifverträgen herleiten. Zudem stehe dem Betriebsrat hinsichtlich eines betrieblichen Entlohnungssystems ein Mitbestimmungsrecht zu, das wegen der fehlenden Tarifbindung der Arbeitgeberin nicht nach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen sei.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 14. November 2007 betreffend eine „Betriebsvereinbarung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens ([X.]) vom 23.05.2003“ unwirksam ist;

        

2.    

festzustellen, dass dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] zusteht, für alle Mitarbeiter der Antragstellerin, die unter den persönlichen Geltungsbereich des [X.] zwischen [X.] Verband der Metall- und Elektroindustrie e. V., [X.] und der [X.], Bezirksleitung Küste, [X.], vom 23. Mai 2003/18. Januar 2006/30. Mai 2006 fallen, ein von [X.] unabhängiges betriebliches Entlohnungssystem mit eigenen Entgeltgruppen, Entgeltgrundsätzen und [X.] mit der Antragstellerin zu verhandeln und zu vereinbaren, und dass [X.] dem nicht als „tarifliche Regelung“ iSd. § 87 Abs. 1 Einleitungssatz [X.] entgegensteht.

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat sich darauf berufen, die Arbeitgeberin sei trotz ihres Austritts aus dem Verband gemäß § 3 Abs. 3 [X.] an die [X.]-Tarifverträge gebunden. Diese seien bereits 2003 in [X.] getreten. Der E[X.] Nord und der [X.] Nord bildeten eine nicht trennbare Einheit, aus der sich eine zwingende Einführung des [X.] im Betrieb der Arbeitgeberin ergebe. Dies zeige sich auch darin, dass die Beteiligten schon 2004 eine Betriebsvereinbarung über den [X.]-Anpassungsfonds abgeschlossen hätten.

Die Vorinstanzen haben den Anträgen stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Anliegen der Antragsabweisung weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. [X.] des Betriebsrates ist begründet, soweit das [X.] den Antrag zu 2) der Arbeitgeberin als zulässig angesehen hat. Soweit sie die Beschwerdeentscheidung über die Wirksamkeit des [X.] betrifft, ist sie unbegründet.

I. [X.] ist hinsichtlich des Antrags zu 1) unbegründet. Der Antrag ist zulässig und begründet. Das hat das [X.] im Ergebnis zu Recht erkannt.

1. Der Antrag zu 1) auf Feststellung der Unwirksamkeit des [X.] vom 14. November 2007 ist zulässig.

Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle, ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle zu beantragen. Eine gerichtliche Entscheidung hat nur feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (vgl. [X.] 6. Dezember 2006 - 7 [X.] [X.] 1972 § 21b Nr. 5). Als unmittelbar Betroffene hat die Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Verfahrensgegenstand ist der Bestand einer auch die Arbeitgeberin verpflichtenden betrieblichen Norm. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nur in den Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung (§ 76 Abs. 5 [X.]). Die Arbeitgeberin muss klären lassen können, ob ein Spruch diese Grenzen einhält und ihm damit die zwingenden Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung zukommen.

2. Der Antrag zu 1) ist auch begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 14. November 2007 ist unwirksam. Die Einigungsstelle hat ihre Zuständigkeit überschritten. Sie hat Festlegungen über das Verfahren zur Eingruppierung nach dem [X.] Nord getroffen, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen.

a) Der Spruch einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle ist nur verbindlich, wenn er die Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ersetzt (§ 76 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Dies ist neben den gesetzlich ausdrücklich und abschließend geregelten Einzelfällen (zB § 87 Abs. 2 [X.]) dann der Fall, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 Satz 2 [X.]). Weiterhin ist eine Erweiterung der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates durch einen Tarifvertrag möglich, wenn dieser vorsieht, dass über bestimmte, an sich nicht mitbestimmungsbedürftige Fragen eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden kann und der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (vgl. zB [X.] 9. Mai 1995 - 1 [X.] - [X.]E 80, 104).

b) Keiner dieser Fälle liegt hier vor.

aa) Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich nicht aus § 87 Abs. 2 [X.]. Denn mit der Regelung über das Verfahren bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern nach dem [X.] Nord ist keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit der in § 87 Abs. 1 [X.] genannten [X.] betroffen. Es liegt auch keiner der anderen im [X.] ausdrücklich aufgeführten Fallkonstellationen vor, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.

[X.]) Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich auch nicht aus § 76 Abs. 6 [X.]. Denn die Beteiligten haben sich weder vorher noch nachher dem Spruch unterworfen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Einigungsstelle mit einem „Zwischenbeschluss“ vom 4. Oktober 2007 selbst für zuständig erklärt hat und dieser Beschluss von der Arbeitgeberin nicht gesondert angefochten wurde. Ein solcher Beschluss stellt keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung dar ([X.] 22. November 2005 - 1 [X.] - [X.]E 116, 235, 238), sondern unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle, wenn es zu einer Überprüfung der Wirksamkeit des abschließenden Beschlusses der Einigungsstelle kommt.

cc) Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich ferner nicht aus tariflichen Regelungen, insbesondere des [X.] Nord und des E[X.] Nord. Die Arbeitgeberin war zum [X.]punkt des Inkrafttretens tariflich nicht zur betrieblichen Einführung von [X.] verpflichtet. Für sie galt zu diesem [X.]punkt weder der [X.] Nord noch die die Einführung des [X.] regelnden Übergangsbestimmungen des E[X.] Nord zwingend und unmittelbar.

(1) Eine unmittelbare tarifliche Verpflichtung der Arbeitgeberin ergibt sich für den maßgebenden [X.]punkt der Fassung des [X.] am 14. November 2007 nicht aus § 3 Abs. 1 [X.]. Die Arbeitgeberin war bereits zum 31. Juli 2006 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgeschieden.

(2) Die Arbeitgeberin war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 [X.] zur Einführung von [X.] verpflichtet.

(a) § 3 Abs. 3 [X.] bestimmt die Rechtsfolgen beim Wegfall der [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.]. Die unmittelbare und zwingende Rechtswirkung eines Tarifvertrages, die gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus der Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition folgt, soll nicht durch eine einseitige Maßnahme wie den [X.] beseitigt werden können (ständige Rspr. vgl. nur [X.] 15. Oktober 1986 - 4 [X.] - [X.]E 53, 179, 183). Danach gilt der Tarifvertrag so lange weiter, bis er endet. Die Nachbindung erfasst dabei diejenigen Tarifnormen, an die der aus dem Verband ausgetretene Arbeitgeber zum [X.]punkt des Austritts zwingend und unmittelbar gebunden war ([X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 40, [X.] 2012, 281).

(b) Diese Voraussetzungen liegen bei der Arbeitgeberin hinsichtlich der maßgebenden Regelungen des [X.] Nord und des E[X.] Nord nicht vor.

(aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmungen. § 16 Nr. 1 Satz 6 [X.] Nord bestimmt ebenso wie § 2 Nr. 1 Satz 3 E[X.] Nord, dass der [X.] Nord „ab dem [X.] mit unmittelbarer und zwingender Wirkung“ gilt. Der [X.] ist dabei regelmäßig der 1. Januar 2008; ab diesem Tage „gelten die Bestimmungen des [X.] in allen verbandsangehörigen Betrieben“ (§ 16 Nr. 1 Satz 5 [X.] Nord, § 2 Nr. 1 Satz 1 E[X.] Nord). Durch das Inkrafttreten des [X.] Nord und des E[X.] Nord noch im Jahre 2003 sollte neben der weiterhin zwingend und unmittelbar wirkenden Vergütungsstruktur der bisherigen Lohn- und Gehaltstarifverträge fakultativ die Möglichkeit eröffnet werden, das neue Entgeltsystem bereits vor dem tariflich vorgesehenen [X.] vom 1. Januar 2008 freiwillig einzuführen. Der sich dann aus einer möglichen früheren Einführung des [X.] ergebende [X.] sollte danach der Beginn der normativen Geltung des [X.] Nord sein und die bisherige tarifliche Vergütungsstruktur ablösen.

Damit haben die Tarifvertragsparteien bereits im Wortlaut der zeitlichen Geltungsbereichsbestimmung hinreichend deutlich gemacht, dass nur diejenigen Arbeitgeber an die Regelungen des [X.] normativ gebunden sein sollten, die am 1. Januar 2008 Mitglied des tarifschließenden Verbandes sind oder das [X.] bereits zuvor auf freiwilliger Basis eingeführt hatten. Darüber hinaus eröffnete der [X.] Nord aber auch die Möglichkeit, den [X.] mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auf einen nach dem 1. Januar 2008 liegenden [X.]punkt festzusetzen (§ 16 Nr. 1 Satz 8 [X.] Nord). Da die Arbeitgeberin vor ihrem Austritt aus dem Verband das [X.] nicht in ihrem Unternehmen eingeführt hatte, galten zum [X.]punkt des Wirksamwerdens des [X.] am 31. Juli 2006 für sie die Regelungen der Lohn- und Gehaltstarifverträge zwingend und unmittelbar, nicht dagegen die Bestimmungen des [X.] Nord und die dessen Einführung unmittelbar vorbereitenden Regelungen des E[X.] Nord.

([X.]) Hierin liegt auch der Unterschied der vorliegenden Regelung zu einem Stufentarifvertrag. In Letzterem ist die zu einem in der Zukunft liegenden [X.]raum eintretende Änderung der tariflich begründeten materiellen Rechtslage lediglich vom [X.]ablauf abhängig. Dabei ist die - aufschiebend bedingte - Regelung selbst bereits Gegenstand der unmittelbar und zwingenden Wirkung des geltenden Tarifvertrages. Dagegen ist in § 16 Nr. 1 Satz 6 [X.] Nord und § 2 Nr. 1 Satz 3 E[X.] Nord der Eintritt der zwingenden und unmittelbaren Wirkung der das neue Tarifsystem regelnden Bestimmungen ausdrücklich erst für einen späteren [X.]punkt vorgesehen.

(cc) [X.] beruft sich deshalb erfolglos darauf, dass einige Bestimmungen des E[X.] Nord noch während der [X.] der Arbeitgeberin umgesetzt worden sind, etwa durch eine im Jahre 2004 geschlossene Betriebsvereinbarung über die Verwendung der [X.]-Strukturkomponente. Insoweit sind möglicherweise Tarifregelungen betroffen, die die materielle Rechtslage während der Übergangszeit, also während des „[X.]“ von - noch zwingendem - alten Tarifsystem und Vorbereitung des neuen [X.]-Systems geändert haben. Diese Regelungen sind aber nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf die [X.] bis zur betrieblichen Einführung des [X.] begrenzt, zB bei der Strukturkomponente nach § 5 Nr. 1 Satz 2 E[X.] Nord, für die [X.]-Vorgriffszulage nach § 6 Nr. 4 E[X.] Nord oder für die Übergangszulage nach § 8 Nr. 4 E[X.] Nord. Der im Streitfall maßgebende [X.] Nord und damit die seine Einführung unmittelbar vorbereitenden Bestimmungen des E[X.] Nord waren von der zwingenden und unmittelbaren Wirkung in der Übergangszeit jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

dd) Selbst wenn zugunsten des Betriebsrates unterstellt wird, dass die Arbeitgeberin zum [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] an die [X.]-Tarifverträge gebunden gewesen wäre, ergibt sich gleichwohl kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der vom Spruch der Einigungsstelle erfassten [X.]. Vor dem 1. Januar 2008 war auch ein Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes nicht zur Einführung des [X.] verpflichtet.

(1) Wie oben dargelegt, gelten nach dem übereinstimmenden Wortlaut von § 16 [X.] Nord und § 2 E[X.] Nord die Regelungen des [X.] Nord und das in ihm vorgesehene Vergütungssystem erst ab dem 1. Januar 2008 in allen Betrieben der tarifgebundenen Arbeitgeber - auch für Verbandsmitglieder - mit unmittelbarer und zwingender Wirkung. Bis zu diesem [X.]punkt ist eine Einführung des [X.]-Systems lediglich „auf freiwilliger Basis“ möglich. Dies schließt - jedenfalls bis zum 1. Januar 2008 - eine Zuständigkeit der Einigungsstelle über die Einführung des [X.]-Systems durch Spruch verbindlich zu entscheiden aus.

(2) Die Einigungsstelle hat ihren Spruch am 14. November 2007 gefällt und ihn ausdrücklich mit sofortiger Wirkung in [X.] gesetzt. Zu diesem [X.]punkt war die Frist der freiwilligen Einführung von [X.] noch nicht abgelaufen. Die Arbeitgeberin hat sich ferner weder vorher noch nachfolgend dem Spruch unterworfen, so dass er auch aus diesem Grunde unwirksam ist.

(3) Ob ab dem 1. Januar 2008 ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestanden hätte, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Denn der Einigungsstellenspruch kann nicht - auch noch mit der Zielsetzung der Erhaltung einer „Teil-Wirksamkeit“ - dahingehend „umgedeutet“ werden, dass er - wenn er schon nicht zu dem in ihm ausdrücklich geregelten [X.]punkt in [X.] treten konnte - wenigstens zu dem frühestmöglichen nächsten [X.]punkt in [X.] treten solle. Eine solche Form einer Art „geltungserhaltenden Reduktion“ ist angesichts des Normencharakters einer Betriebsvereinbarung nicht möglich. Insofern gilt dasselbe wie für die Tarifwidrigkeit einer Betriebsvereinbarung. Für die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung oder ein Einigungsstellenspruch wegen des Bestehens einer tariflichen Regelung nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz [X.] unwirksam ist, kommt es nicht auf den [X.]punkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung an, sondern darauf, ob und inwieweit sich die Geltungszeiträume überschneiden ([X.] 27. November 2002 - 4 [X.] - [X.] [X.] 1972 § 87 Tarifvorrang Nr. 34 = EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 2). Eine Betriebsvereinbarung, die erst zum bzw. nach dem Ende des Tarifvertrages in [X.] treten soll, ist daher nicht nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz [X.] unwirksam. Eine Überschneidung der Geltungszeiträume bewirkt dagegen ihre Unwirksamkeit.

(4) Dem kann die Rechtsbeschwerde auch nicht erfolgreich entgegenhalten, § 2 Nr. 1 Satz 2 E[X.] Nord sehe vor, dass die Betriebsparteien zur Einführung des [X.] die „Modalitäten der Vorbereitung“ vereinbaren, was bereits im [X.]raum vor dem tariflichen [X.] zum 1. Januar 2008 möglich sein müsse. Dies ist zwar zutreffend, bedeutet jedoch nicht, dass eine Betriebsvereinbarung über die „Modalitäten der Vorbereitung“ gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingbar ist. Hierfür mangelt es an einer ausdrücklichen tariflichen Anordnung. Sowohl der [X.] Nord als auch der E[X.] Nord regeln für eine Vielzahl von Einzelpunkten, dass jeweils eine gemeinsame Regelung der Betriebsparteien erfolgen solle. Die Folgen einer Nichteinigung werden dabei sehr differenziert bestimmt.

So wird in mehreren Fällen festgelegt, dass bei einer Nichteinigung die betriebliche Einigungsstelle abschließend entscheiden soll (im [X.] Nord zB § 6 zu [X.], § 8 zum [X.], § 15 zur Bestandssicherung; im E[X.] Nord zB § 4 für die Vereinbarung einer Nachberechnung). Eine betriebliche Einigung ist tariflich aber auch in weiteren Fällen vorgesehen, ohne dass eine Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle für eine abschließende Entscheidung angeordnet wird (im [X.] Nord zB § 2 zur Änderung der [X.] durch „nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung“, § 13 zur Leistung von Zulagen durch Freizeitausgleich „durch freiwillige Betriebsvereinbarung“; im E[X.] Nord zB § 4 zu einer abweichenden Stichtagsregelung „durch freiwillige Betriebsvereinbarung“ oder abweichenden Kompensationsregelung „durch freiwillige Vereinbarung“). Daneben wird in einigen Fällen die Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur betrieblichen Einigung verlangt und/oder die abschließende Entscheidung durch die tarifliche Einigungsstelle vorgesehen. Besonders deutlich wird der detaillierte Regelungswille der Tarifvertragsparteien bei der Regelung über die betriebliche Einführung eines Zielentgelts in § 9 Nr. 2 [X.] Nord. Bei einer Nichteinigung der Betriebsparteien über das „Ob“ einer solchen Einführung differenzieren die Tarifvertragsparteien hinsichtlich des weiteren Vorgehens nach [X.]räumen. Bis zum 31. Dezember 2007 sollen danach die Betroffenen angehört, die Tarifvertragsparteien hinzugezogen und ein Unparteiischer um einen Vorschlag gebeten werden. Ab dem 1. Januar 2008 soll dagegen die betriebliche Einigungsstelle verbindlich entscheiden.

Angesichts dieser differenzierten und abgestuften Regelungen der Tarifbestimmungen kann bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften die Erzwingbarkeit einer entsprechenden betrieblichen Einigung nicht gefolgert werden. Dort heißt es in der allgemeinen Regelung in § 2 Nr. 1 Satz 2 E[X.] Nord lediglich: „Hierzu vereinbaren die Betriebsparteien …“ und in der Regelung zur Ersteingruppierung in § 10 Nr. 2 E[X.] Nord:

        

„Zur Einführung des [X.] ist dem Betriebsrat und den Beschäftigten die beabsichtigte Eingruppierung so früh wie möglich vor der beabsichtigten Überführung mitzuteilen. Das Verfahren ist betrieblich zu vereinbaren. Die Mitteilungsfrist soll 3 Monate nicht unterschreiten.“

Da es an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zu den Folgen einer Nichteinigung mangelt, ist die Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle für diese Frage nicht gegeben.

II. [X.] ist dagegen begründet, soweit sie den Antrag zu 2) betrifft.

1. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist der Antrag zu 2) unzulässig.

a) Der Antrag zu 2) bedarf der Auslegung.

aa) Er besteht zwar dem Wortlaut nach aus zwei unabhängigen Feststellungen. Zum einen geht es um die Existenz und die Reichweite eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates hinsichtlich eines betrieblichen Entlohnungssystems für einen bestimmten Kreis der Arbeitnehmer. Zum anderen ist [X.], ob ein bestimmter Tarifvertrag als „tarifliche Regelung“ iSd. Einleitungssatzes des § 87 Abs. 1 [X.] anzusehen ist, der dem erstgenannten Rechtsverhältnis entgegensteht. Die Verknüpfung dieser beiden Fragen verdeutlicht, dass die Arbeitgeberin die begehrte zweite Feststellung als Begründungselement der angestrebten ersten ansieht. Die Antragsbegründung zeigt auch, dass beide „Feststellungen“ nach den Vorstellungen der Arbeitgeberin in der Sache nicht mit einem „und“, sondern mit einem „denn“ verbunden sind.

[X.]) Daraus folgt, dass es der Arbeitgeberin darum geht, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts unter einem ganz bestimmten Aspekt zu bejahen. Es geht nicht um das Mitbestimmungsrecht als solches, sondern darum, dass es jedenfalls nicht durch eine mögliche normative Wirkung „des [X.]“ - auszulegen als [X.] Nord - eingeschränkt ist. Dieses Ziel zeigt sich in der Charakterisierung des betrieblichen Lohnsystems, hinsichtlich dessen ein Mitbestimmungsrecht festgestellt werden soll, als „von [X.] unabhängig“ und der zweiten (Teil-)Feststellung, dass „[X.] dem nicht … entgegensteht“.

b) Dieser Antrag ist unzulässig. Er betrifft kein Rechtsverhältnis der Beteiligten.

aa) Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - [X.]E 105, 19, 28) ist ein Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses dann zulässig, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen. § 256 Abs. 1 ZPO setzt im Allgemeinen voraus, dass zwischen den Beteiligten eines solchen Beschlussverfahrens ein klärungsfähiges und [X.] Rechtsverhältnis besteht. Als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist stets das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates angesehen worden. Auch der Umfang des Mitbestimmungsrechts kann Gegenstand eines zulässigen Feststellungsantrags sein (vgl. zB [X.] 13. Oktober 1987 - 1 [X.] - [X.]E 56, 197, 202 f.). Das kann auch ein einzelner Anspruch sein, bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses reichen aber nicht aus ([X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 99). Insbesondere der auf die Klärung einer bloßen Rechtsfrage gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig; Gerichte sind zur Erstellung von Rechtsgutachten nicht berufen ([X.] 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/04 - [X.] ArbGG 1979 § 81 Nr. 61). Hiervon ist auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Arbeitgeberin betroffen. Das rechtliche Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO muss an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen, ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht ([X.] 28. April 2009 - 1 ABR 7/08 - [X.] [X.] 1972 § 77 Nr. 99).

[X.]) Der Antrag zu 2) der Arbeitgeberin ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Die Frage, ob der [X.] Nord das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] einschränkt, betrifft kein Rechtsverhältnis. Es handelt sich vielmehr um eine Rechtsfrage, die sich in mehrerer Hinsicht auf etwaige Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken kann.

(1) Die Arbeitgeberin begehrt in der Sache nicht die Entscheidung über die Frage, ob generell ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] besteht. Das ist nicht in Zweifel zu ziehen. Auch eine mögliche Bindung an den [X.] Nord würde dieses Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen. Im Gegenteil sieht gerade der [X.] Nord in einer Reihe von Bestimmungen den Abschluss von erzwingbaren Betriebsvereinbarungen vor, etwa zur Festlegung der jeweiligen Entgeltgrundsätze und -methoden sowie deren Ausgestaltung (§ 6 Nr. 2 Satz 4 und Satz 5 [X.] Nord), zur Rahmenbetriebsvereinbarung Zielentgelt (§ 9 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4.4 [X.] Nord), zur methodischen Leistungsbeurteilung (§ 11 Nr. 3.1 [X.] Nord) und zur Höhe der Belastungszulagen (§ 13 Nr. 3 [X.] Nord).

(2) Die Arbeitgeberin begehrt aber auch nicht die Entscheidung über den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]. Die Sachverhalte, die das Mitbestimmungsrecht in allgemeiner Weise erfasst, sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Betriebsrat geht - wie die Arbeitgeberin - gleichfalls davon aus, dass für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten ein Mitbestimmungsrecht über die betriebliche Lohngestaltung besteht. Über die Unwirksamkeit einer konkreten betrieblichen Regelung, etwa wegen des Vorrangs einer tariflichen Bestimmung nach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 [X.] streiten die Beteiligten zu diesem Antrag gleichfalls nicht. Die Arbeitgeberin hat eine solche konkrete Regelung nicht zum Gegenstand ihres Antrags gemacht.

(3) Streitig ist zwischen den Parteien dagegen die inhaltliche Ausgestaltung dieses Mitbestimmungsrechts. Sie streiten darüber, ob und in welcher Weise ein bestimmter rechtlicher Faktor den Verhandlungs- und Entscheidungsspielraum der Betriebsparteien beschränkt.

Dieser Streit betrifft kein Rechtsverhältnis, sondern eine von vielen möglichen rechtlichen Vorfragen des Bestandes und der Ausübung eines Mitbestimmungsrechts in ganz allgemeiner Form. Das Gericht soll nach dem Willen der Arbeitgeberin darüber befinden, von welchen rechtlichen [X.] sie, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Betriebsrat, bei der Vereinbarung einer betrieblichen Entlohnungsgestaltung auszugehen hat. Dieses Interesse mag verständlich sein; es ist jedoch nicht die Aufgabe der Gerichte, den Betriebsparteien im Vorfeld der Verhandlungen über mögliche Betriebsvereinbarungen darzulegen, an welche rechtlichen Voraussetzungen sie dabei allgemein gebunden sind. Es geht gerade nicht um ein konkretes Rechtsverhältnis, etwa die Wirksamkeit einer bestimmten Betriebsvereinbarung. Ergebnis der mit dem Antrag zu 2) angestrebten Entscheidung über diese Vorfrage wäre demnach nicht etwa die Entscheidung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer konkreten Betriebsvereinbarung, sondern eine Eingrenzung oder Erweiterung der Verhandlungsmöglichkeiten der Betriebsparteien. Dies wäre ein Rechtsgutachten, zu dessen Erstellung die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen sind ([X.] 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/04 - [X.] ArbGG 1979 § 81 Nr. 61, dort auch zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Feststellung, dass das „Besserstellungsverbot des § 8 Abs. 2 [X.] den Arbeitgeber in betriebsverfassungs- und arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht bindet“).

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Steding    

        

    Bredendiek    

                 

Meta

4 ABR 116/09

19.10.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hamburg, 22. August 2008, Az: 13 BV 26/07, Beschluss

§ 3 Abs 1 TVG, § 3 Abs 3 TVG, § 4 Abs 1 S 1 TVG, § 76 Abs 1 S 1 BetrVG, § 76 Abs 5 S 1 BetrVG, § 87 Abs 1 BetrVG, § 76 Abs 6 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.10.2011, Az. 4 ABR 116/09 (REWIS RS 2011, 2231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2231

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