Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2014, Az. VI ZR 562/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3160

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR
562/13
vom

3. September
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. September
2014 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin Dr. Oehler
beschlossen:
1.
Das als Gegenvorstellung anzusehende Schreiben des [X.] vom 9.
August 2014 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 10.
Juli 2014 abzuändern.
2.
Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivil-senats des [X.] vom 14.
Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags des [X.] auf Beiordnung ei-nes [X.] verweist der Senat auf die in seinem Beschluss vom 10.
Juli 2014 gegebene Begründung, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen des §
78b Abs.
1 ZPO für die Beiordnung eines [X.] nicht gegeben sind.
Der vom Kläger weiter verfolgte Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der am 31.
Okto-ber 2013 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil der 1
2
-
3
-

Wiedereinsetzungsantrag nicht der nach §
236 ZPO erforderlichen Form für einen Antrag auf Wiedereinsetzung entspricht. Die Form des Antrags auf [X.] richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte [X.] gelten. Danach
muss sich eine Partei in dem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur dieser kann die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und begründen sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde stellen.
Galke
[X.]
Pauge

[X.]
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2013 -
111 O 126/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.10.2013 -
I-3 [X.] -

Meta

VI ZR 562/13

03.09.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2014, Az. VI ZR 562/13 (REWIS RS 2014, 3160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3160

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