Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.09.2012, Az. B 3 KR 14/12 B

3. Senat | REWIS RS 2012, 3043

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Gegenstand

Krankenversicherung - Nichtaufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis bei Nichtvorliegen einer positiven Empfehlung des G-BA für die zu Grunde liegende Behandlungsmethode - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassungsgrund - mehrfach begründete Entscheidung - Erfordernis einer erfolgreichen Geltendmachung jeweils eines Revisionszulassungsgrundes für jede der Begründungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der am 2.5.2006 geborene, bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse versichert gewesene Kläger begehrt die Erstattung der Kosten einer Kopforthese in Höhe von 1819 Euro, die wegen einer Schädelasymmetrie auf Verordnung der [X.] und [X.] angefertigt und im Rahmen einer entsprechenden Behandlung eingesetzt worden ist. Nach den Feststellungen des [X.] ist die Beklagte mit diesem Begehren am 10.11.2006 erstmals und zu einem Zeitpunkt befasst worden, als mit der Behandlung bereits begonnen worden war. Der Kläger beruft sich hingegen darauf, seiner Mutter sei von einer Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Behandlungsbeginn die Übernahme der Kosten fernmündlich in Aussicht gestellt worden. Während er damit beim [X.] erfolgreich gewesen ist, hat das [X.] die Klage nach schriftlicher Befragung dieser Mitarbeiterin abgewiesen (Urteile vom [X.]): Die Voraussetzungen von § 13 Abs 3 [X.]B V als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage seien nicht erfüllt. Die Behandlung mit der Kopforthese sei weder als unaufschiebbare Leistung im Sinne der 1. Alternative der Vorschrift anzusehen noch sei im Sinne deren 2. Alternative ein Ursachenzusammenhang zwischen der [X.] und der Kostenbelastung des [X.] gegeben. Vielmehr sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten erst nach Behandlungsbeginn mit dem Leistungsbegehren befasst worden. Eine vorherige Anfrage sei nicht nachgewiesen, nachdem sich die befragte Zeugin an den Vorgang nicht mehr habe erinnern können. Ungeachtet dessen bestehe der geltend gemachte Anspruch auch in der Sache nicht, weil die Kopforthesenbehandlung als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode iS von § 135 [X.]B V anzusehen sei und das dazu notwendige positive Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses ([X.]) nicht vorliege.

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] und beruft sich sinngemäß auf einen Verfahrensfehler, und zwar auf die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G).

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 160 Abs 2, § 160a Abs 2 [X.]G normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 [X.]G). Der Kläger weist zwar sinngemäß auf einen gesetzlichen [X.] hin, nämlich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G. Jedoch ist der [X.] nicht so dargelegt, wie § 160a Abs 2 [X.] [X.]G dies verlangt.

4

Die Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]G) ist schon deshalb unzulässig, weil eine Verletzung dieser Verfahrensnorm gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 2. Alt [X.]G nur darauf gestützt werden kann, dass das [X.] einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der anwaltlich vertretene Kläger hat ausweislich des Protokolls vom [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] solche Anträge nicht gestellt. Ungeachtet dessen ist die in Zusammenhang mit dem fehlenden positiven Votum des [X.] zur Versorgung mit Kopforthesen erhobene Verfahrensrüge auch rechtlich unerheblich (vgl zum Erfordernis einer positiven Empfehlung des [X.] bei Hilfsmitteln im Rahmen einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode B[X.]E 104, 95 = [X.]-2500 § 139 [X.], RdNr 14 ff). Beruht aber eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf mehreren Begründungen, die jede für sich den Urteilsspruch - hier: Abweisung der Klage - tragen, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn für jede dieser Begründungen ein [X.] erfolgreich geltend gemacht wird (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 7a [X.] 52/06 B; B[X.] Beschluss vom 5.12.2007 - B 11a [X.] 112/07 B; B[X.] Beschluss vom 22.4.2010 - B 1 KR 145/09 B; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 13f mwN; vgl auch [X.] [X.]b 2007, 261, 265).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 3 KR 14/12 B

19.09.2012

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Braunschweig, 30. September 2010, Az: S 6 KR 226/07, Urteil

§ 13 Abs 3 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 5, § 33 Abs 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 135 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 135 Abs 1 S 4 SGB 5, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.09.2012, Az. B 3 KR 14/12 B (REWIS RS 2012, 3043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3043

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