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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.]/03vom27. November 2003in dem [X.] hat am 27. November 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.], [X.], [X.],[X.] und die Richterin [X.]:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] April 2003 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zurFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens [X.] für den [X.] zu 1 93.000,00 DM für den Freistellungsantrag zu 1. 11.778,86 DM für den [X.] zu 2 5.000,00 DM für den Feststellungsantrag zu 3.= 211.778,86 DM =108.280,81 [X.]TropfLemkeSchmidt-RäntschStresemann
Meta
27.11.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. V ZR 163/03 (REWIS RS 2003, 518)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 518
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