Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. V ZR 163/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 518

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom27. November 2003in dem [X.] hat am 27. November 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.], [X.], [X.],[X.] und die Richterin [X.]:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] April 2003 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zurFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens [X.] für den [X.] zu 1 93.000,00 DM für den Freistellungsantrag zu 1. 11.778,86 DM für den [X.] zu 2 5.000,00 DM für den Feststellungsantrag zu 3.= 211.778,86 DM =108.280,81 [X.]TropfLemkeSchmidt-RäntschStresemann

Meta

V ZR 163/03

27.11.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. V ZR 163/03 (REWIS RS 2003, 518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 518

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.