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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 237/11
vom
20.
Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
Juli 2011 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Dezember 2010
wird als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahin präzisiert wird, dass die sichergestellten 14,868
kg Marihuana, 985,8
g Haschisch und 966,1
g Cannabis eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
[X.]
Meta
20.07.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. 2 StR 237/11 (REWIS RS 2011, 4545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4545
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