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PDF anzeigen[X.][X.]/08 vom 2. Dezember 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 2. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des Gläubigers nach einem Gegenstandswert von 5.413 • als unzu-lässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet worden und musste daher als unzulässig verworfen werden (§ 575 Abs. 2 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 [X.]Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2008 - 172 IN 30/08 - [X.], Entscheidung vom 25.07.2008 - 1 T 339/08 -
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02.12.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. IX ZB 203/08 (REWIS RS 2008, 504)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 504
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