Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 3 StR 103/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6711

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 103/14
vom
27. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 11.
November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dessen auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Der Schuldspruch hat keinen Bestand.

1. Der Angeklagte
erwarb für den Geschädigten auftragsgemäß auf ei-t-der Geschädigte nicht ein. Bei einem zufälligen Treffen verlangte der [X.] die Zahlung. Der Geschädigte erklärte indes, er schulde dem Angeklagten 1
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nichts. Hierauf zog der Angeklagte ein Messer hervor, wiederholte seine
Zahlungsaufforderung und stach gezielt gegen den Bauch des Geschädigten. Dieser konnte das
Messer abwehren und erlitt deshalb lediglich eine Schnittver-letzung an der rechten Hand sowie eine oberflächliche Schnittwunde im Bauchbereich. "Der Angeklagte flüchtete."

2. Dies trägt in zweifacher Hinsicht nicht die Verurteilung des [X.]n auch
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§
255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

a) Schon die nach diesen Vorschriften erforderliche finale Verknüpfung der verübten Gewalthandlung mit der erstrebten Vermögensverfügung (vgl. zu-letzt [X.], Beschluss vom 13. November 2012
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3 [X.], juris Rn.
8) ist nicht hinreichend belegt. Der Angeklagte stach unvermittelt zu und flüchtete danach. Welche Zwangswirkung auf den Geschädigten von dem Einsatz des Messers ausgehen sollte, lässt das [X.]
offen. Zwar verband der Ange-klagte das [X.] mit einer weiteren Zahlungsaufforderung. Allein dies [X.] aber angesichts der sofortigen Flucht nicht hinreichend, dass der Ange-klagte den Geschädigten etwa in Angst vor weiteren körperlichen Misshandlun-gen versetzen und hierdurch zur Zahlung veranlassen wollte.

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b) Von seinem Ansatz her wäre das [X.] überdies zu einer [X.] damit gehalten gewesen, ob der fliehende Angeklagte frei-willig die weitere Ausführung der Tat aufgab und so strafbefreiend vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung zurücktrat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Was den Angeklagten zur Flucht bewog und welche Vorstellungen er dabei in Bezug auf die weitere Durchsetzung der von ihm erhobenen [X.] hatte, ist nicht festgestellt.

[X.] Pfister Hubert

Mayer Gericke
6

Meta

3 StR 103/14

27.03.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 3 StR 103/14 (REWIS RS 2014, 6711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6711

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