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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 149/14
vom
15. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung
zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen
Erpressung
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2
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bad Kreuznach vom 4.
Dezember 2013 mit den Fest-stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten D.
wegen versuchter beson-ders schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten F.
wegen Beihilfe zu dieser Tat un-ter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, mit denen sie in allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Nach den Feststellungen
des Landgerichts suchten die Angeklagten den Geschädigten S.
am Abend des Tattages in seiner Wohnung auf. Die Initiative dazu ging von dem Angeklagten D.
aus, der den Geschädigten 1
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zuvor vergeblich aufgefordert hatte, ein Treffen zwischen ihm, dem Angeklag-ten, und dem Stiefvater des Geschädigten zu arrangieren, in dem der Ange-klagte wegen einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung eine Ent-schuldigung einfordern wollte. Unmittelbar nach Betreten der Wohnung forderte der Angeklagte D.
Kfz-Briefs für den Pkw des Geschädigten, weil dieser seinen Schwiegervater noch nicht zu einem Treffen habe bewegen können. Nachdem der Geschädigte erklärt hatte, der Kfz-Brief befinde sich bei seinen Eltern und Bargeld habe er nicht im Haus, nahm der Angeklagte F.
ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm aus seiner Jacke und legte es vor dem Angeklagten D.
, der dem Geschädigten gegenüber saß, auf den Küchentisch. Der Angeklagte D.
ergriff das Messer und strich dem Geschädigten damit über den Oberschenkel, wobei er auf die Schärfe der Klinge hinwies, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Nach 20-30 Minuten verließen die Angeklagten die Wohnung. Dabei forderte der Angeklagte D.
, der Geschädigte solle die verlangte Summe zu einer Tankstelle in B.
bringen, und nahm als Druckmittel einen Schlüssel zu dessen Pkw an sich, der an der Garderobe hing.
Im weiteren Verlauf des Abends wollte der Angeklagte D.
den Ge-schädigten erneut "auf die Sache ansprechen" und ihn zu diesem Zweck vor Arbeitsbeginn -
der Geschädigte hatte eine Nachtschicht zu absolvieren -
ab-passen. Die Angeklagten ließen sich zu diesem Zweck von einem Bekannten zum Parkplatz des Arbeitgebers des Geschädigten bringen. Als der Pkw des Geschädigten vorfuhr, begab sich der Angeklagte D.
dorthin. Aus dem Wagen stieg indes lediglich eine Arbeitskollegin des Geschädigten, der er den Wagen geliehen hatte, weil er selbst sich -
aufgrund des vorangegangenen Ge-schehens eingeschüchtert -
außer Stande sah, an diesem Abend zur Arbeit zu 3
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gehen. Als der Angeklagte D.
das bemerkte, kehrte er zum Wagen seines Bekannten zurück und fuhr mit diesem und dem Angeklagten F.
davon.
2. Die Verurteilungen wegen versuchter besonders schwerer räuberi-scher Erpressung und wegen Beihilfe dazu können aufgrund dieser Feststel-lungen keinen Bestand haben. Denn die Strafkammer hat es in rechtsfehlerhaf-ter Weise unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Ange-klagten vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung straf-befreiend zurückgetreten sind. Insbesondere hat sie keine Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung
getroffen. Insoweit gilt:
Sind an einer Tat mehrere beteiligt, so wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz
1 StGB nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Diese Verhinde-rungsleistung kann indes schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es einvernehmlich unterlassen, weiterzuhandeln (st. Rspr.;
BGH, Beschlüsse vom 4. April 1989 -
4 StR 125/89, BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2; vom 19.
Juni 1991 -
3 StR 481/90, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 4; Urteil vom 19. März 2013 -
1 StR 647/12,
NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Ob darin ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, hängt entschei-dend von dem Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorge-nommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) ab: Gehen sie zu
diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest aus-reichend
ist und liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten. Anders liegt es aber dann, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, weil aus Sicht der Täter nach Misslingen des zu-nächst
vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen na-4
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he liegenden
Mitteln die Tat nicht mehr vollendet werden kann (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 19. März 2013 aaO). Lässt sich das Vorstellungsbild der Täter im maßgeblichen Zeitpunkt, das auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung ist (BGH aaO mwN), den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, so hält das Urteil demgemäß sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht (BGH
aaO;
vgl. auch BGH, Beschlüsse
vom 13.
November 2012 -
3 StR 411/12, juris; vom 29. September 2011 -
3
StR
298/11, NStZ 2012, 263).
So verhält es sich hier: Die Strafkammer hat weder Feststellungen zum weiteren Geschehen nach der Abfahrt der Angeklagten vom Parkplatz des Ar-beitgebers des Geschädigten noch dazu getroffen, welche Vorstellung sich die Angeklagten im Zeitpunkt ihres Aufbruches hinsichtlich der Möglichkeit der Tat-vollendung machten. Auch in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdi-gung hat sie sich nicht mit der Frage des Rücktritts auseinandergesetzt, so dass auch aus dem Urteil in seiner Gesamtheit nicht auf den Rücktrittshorizont der Angeklagten geschlossen werden kann. Darlegungen zum Rücktrittshori-zont waren hier insbesondere auch deshalb geboten, weil es sich um ein mehr-aktiges Geschehen handelte und von den Angeklagten möglicherweise weitere Ausführungshandlungen vorgenommen werden sollten.
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Der Senat hat auch die von dem Fehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
Becker Pfister Hubert
Mayer Gericke
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Meta
15.05.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. 3 StR 149/14 (REWIS RS 2014, 5531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5531
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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